juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.09.2026 - I ZR 74/22
Autor:Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Universitätsprofessor, RiOLG
Erscheinungsdatum:22.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 51a UrhG, § 8 UWG 2004, § 3 UWG 2004, § 4 UWG 2004, EGRL 29/2001
Fundstelle:jurisPR-WettbR 10/2026 Anm. 1
Herausgeber:Jörn Feddersen, RiBGH
Zitiervorschlag:Peifer, jurisPR-WettbR 10/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Tonträgersampling kann Pastiche sein („Metall auf Metall VI“)



Leitsätze

1. Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.04.2026 - C-590/23 Rn. 58 „Pelham“ - GRUR 2026, 641 - WRP 2026, 728).
2. Die Vorschrift des § 51a Satz 1 UrhG ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.04.2026 - C-590/23 Rn. 62 „Pelham“ - GRUR 2026, 641 - WRP 2026, 728).
3. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Urheber- und Lauterkeitsrecht kommt ein Anspruch aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz (§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG) regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands als urheberrechtlich zulässige Nutzung erweist.



A.
Problemstellung
Ein Sachverhalt aus Jahr 1997 ist in beispielloser Weise durch die Instanzen gelaufen, hat das BVerfG und (mehrfach) den EuGH befasst und trägt mit der hier besprochenen Entscheidung des BGH die Ziffer „VI“. 30 Jahre Rechts-, Kultur- und Gesetzesgeschichte werden vereint. Weitgehend beantwortet wird mit der Entscheidung, was ein „Pastiche“ ist (auch sein Genus ist mittlerweile für die deutsche Sprache klargestellt), wie er sich von Parodie und Karikatur abgrenzt und unter welchen Voraussetzungen der Pastiche den „Drei-Stufen-Test“ des Art. 5 Abs. 5 der Info-Soc-Richtlinie (2001/29/EG) passiert. All das leistet die BGH-Entscheidung mit ihrer sehr ausführlichen Begründung.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Den Sachverhalt habe ich bereits in meiner Anmerkung zur Vorlageentscheidung des EuGH im dort als „Pelham“ genannten Fall (EuGH, Urt. v. 14.04.2026 - C-590/23 - GRUR 2026, 641) zusammengefasst (jurisPR-WettbR 5/2026 Anm. 1). Es geht um die Frage, ob die Übernahme einer zwei Sekunden dauernden elektronisch erzeugten Schlagzeugsequenz in geringfügig verlangsamter (5%) und metrisch etwas verschobener Form, die einen davon eigenständigen Hip-Hop-Titel als Dauerschleife durchzieht, Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgerherstellungsrechten, Rechten der ausübenden Künstler und Urheberrechten ist, und ob diese Sequenz durch eine Schrankenbestimmung gedeckt wird und dabei einwilligungs- und vergütungsfrei bleibt. Im Ergebnis wurden die Fragen vom OLG Hamburg zuletzt bejaht (OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.2022 - 5 U 48/05 - GRUR 2022, 1217). Die nochmalige Revision zum BGH führte zur Vorlage an den EuGH (BGH, EuGH-Vorl. v. 14.09.2023 - I ZR 74/22 - GRUR 2023, 1531), der zum ersten Mal vor der Aufgabe stand, den unionsrechtlichen Begriff des Pastiche definieren zu müssen. Das Ergebnis seiner unionsrechtsautonomen Auslegung übernimmt der BGH erwartungsgemäß. Geklärt ist nun, dass der Pastiche drei Voraussetzungen hat: (1) Erkennbarkeit des Originals (aus Sicht desjenigen, der das Original kennt), (2) wahrnehmbare Unterschiede zum Original und (3) künstlerische oder kreative Auseinandersetzung mit dem Original (EuGH, Urt. v. 14.04.2026 - C-590/23 Rn. 40, 41, 53 - GRUR 2026, 641). Mit der Vorlage wurde gleichfalls gefragt, ob der Pastiche ein Auffangtatbestand für Auseinandersetzungen darstellt, die nicht Parodie oder Karikatur sind. Der EuGH verneinte das und betonte, dass es zwar Überschneidungen geben kann, der Pastiche aber eine eigenständige Form der Auseinandersetzung ist. Insbesondere Hommage und Stilimitation werden somit einbezogen. Die weitere Frage, ob die Auseinandersetzung beabsichtigt sein muss, verneinte der EuGH. Subjektive Absichten spielen also weder bei der Schaffung von Werken (EuGH, Urt. v. 04.12.2025 - C-580/23 u.a. Rn. 75 - GRUR 2026, 72; BGH, EuGH-Vorl. v. 21.12.2023 - I ZR 96/22 Rn. 25, 27 - GRUR 2024, 132 „USM-Haller“) noch bei der kreativen Auseinandersetzung eine Rolle. Entscheidend bleibt deren objektiv erkennbarer Charakter.


C.
Kontext der Entscheidung
Das Ergebnis der Entscheidung war mittlerweile absehbar. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass der BGH die gründliche Auseinandersetzung des OLG Hamburg mit der Frage, inwieweit die Verwendung der Tonsequenz Ausdruck kreativer Auseinandersetzung ist, stehenlässt. Er hätte in der Revisionsinstanz zu sehr in die eigentliche tatrichterliche Würdigung eingreifen müssen. Das lehnte der BGH deutlich ab, indem er unter anderem den Einwand der Revision, die künstlerische Auseinandersetzung sei „nicht nach außen zutage getreten“ (BGH, Rn. 41), eine abweichende Würdigung, nicht aber rechtsfehlerhafte Auslegung nennt.
Neu gegenüber der Vorlage an den EuGH ist die Auseinandersetzung mit dem Drei-Stufen-Test. Hier kann man sich fragen, warum dieser Gesichtspunkt nicht auch Teil der Vorlagefragen war. Ganz einfach ist die Abwägung nicht. Zwar ist der Pastiche Sonderfall auf der ersten Stufe. Schon auf der zweiten Stufe stellt sich aber die Frage, ob Lizenzmärkte im digitalen Zeitalter eines ubiquitären und jederzeitigen Copy&Paste nicht doch wesentliche Auswertungsmöglichkeiten für hochindividuelle elektronisch erzeugte Musik sein können. Auch die dritte Stufe hat dogmatisch noch Potential. Der BGH stützt sich auf Literaturäußerungen von Ohly (ZUM 2021, 745, 748) und Stieper (AfP 2015, 301, 305), die sich jeweils an Teile des US-amerikanischen Fair-Use-Standards anlehnen, um die Angemessenheit zwischen Eigentums- und Äußerungsfreiheit auszubalancieren. Subsumiert wird vom BGH nur der Umstand, ob der Pastiche kommerziellen oder nicht-kommerziellen Zwecken dient, vermutlich auch deswegen, weil manche der übrigen Kriterien, die in der Literatur genannt werden (Grad der Umgestaltung, Verwechslungsgefahr, Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen) schon im Begriff des Pastiche verarbeitet wurden. Ob dem EuGH hierzu noch mehr einfällt, muss einer weiteren Vorlage vorbehalten bleiben.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung stellt klar, was unter Pastiche fällt. Die Schranke geht nicht so weit, wie es die Gesetzesbegründung nahelegt, wonach „insbesondere Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling“ umfasst sein sollten (BT-Drs. 19/27426, S. 91 f.). Der deutsche Gesetzgeber schien damit die gesamte soziale Kommunikation im Bereich des Usergenerated Content aus dem Verbotsbereich hinausnehmen zu wollen. Dahin folgen ihm weder EuGH noch BGH. Kunst- und kulturgeschichtlich ist das richtig. Der Pastiche ist als Kunstform entstanden, er sollte nicht zu einer bloßen Form jeglicher Äußerung degenerieren (näher Peifer in: FS Thomas Dreier, 2022, S. 333, 334; aus kulturgeschichtlicher Perspektive Genette, Palimpseste, 2. Aufl. 1993, S. 11-13). Würde man so weit gehen, würde auch die Abwägung auf der dritten Stufe des Drei-Stufen-Tests nicht mehr stimmen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Noch ungeklärt ist die Frage, wie viel künstlerischer oder kulturgeschichtlicher Sachverstand erforderlich ist, um künftige Fälle angemessen unter die Pastiche-Schranke subsumieren zu können. Das OLG Hamburg ist hier schon weit gegangen, indem es die Überführung einer Rhythmussequenz in einen anderen Musikstil glaubte heraushören zu können (vgl. die Passage in BGH, Rn. 39, 41) und meinte, für den Hörer, der mit dem Ausgangswerk vertraut sei, stelle sich „unweigerlich der Eindruck einer künstlerischen Auseinandersetzung mit der besonderen Komposition“ ein, obwohl die Veränderungen in Tempo und Metrik „auch für einen musikalisch aufgeschlossenen und aufmerksamen Hörer kaum wahrnehmbar“ seien (BGH, Rn. 36), er aber gleichwohl das Original wiedererkenne (BGH, Rn. 39). Die nie verstummende Frage nach Sachverständigen aus dem Kunstbereich drängt sich auf. In einem mehr als zwanzig Jahre dauernden Prozess waren solche Expertisen glücklicherweise ausreichend vorhanden.



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