Durch ein Motorsteuerungs-Update kann der Differenzschaden vollständig kompensiert sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeugkäufer dieses hat aufspielen lassen (OLG Karlsruhe, 27.08.2025 - 14 U 55/25).
- A.
Problemstellung
Der 2. Zivilsenat des OLG Nürnberg befasst sich im Rahmen des sog. Dieselskandals mit den Anforderungen an einen substanziierten Sachvortrag sowie die Möglichkeit der vollständigen Schadenskompensation durch die bloße Verfügbarkeit eines Software-Updates.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger erwarb am 30.03.2019 als Verbraucher einen Opel Astra als Gebrauchtwagenfahrzeug mit dem Motortyp B16DTH zu einem Preis von 14.900 Euro. Das Fahrzeug war erstmals am 19.05.2016 zugelassen worden.
Der Kläger machte vor dem LG Nürnberg-Fürth Schadensersatz gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung geltend. Das erstinstanzliche Gericht lehnte den Schadensersatzanspruch ab. Mit seiner Berufung vor dem OLG Nürnberg begehrte der Kläger nunmehr ausschließlich Schadensersatz in Form des sog. Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007/EG.
Das OLG Nürnberg hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
In seinem zurückweisenden Urteil bestätigte das OLG Nürnberg die erstinstanzliche Auffassung, der Kläger habe ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht substanziiert dargelegt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, das Thermofenster sei wie bei den Motoren EA189 mit einer Prüfstanderkennung mit Umschaltlogik versehen, sei dies nur „ins Blaue hinein“ vorgetragen und löse keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten aus. Jedenfalls habe der Kläger nicht darlegen können, dass die bei der Beklagten handelnden Personen ein Bewusstsein über die Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, geschweige denn arglistig gehandelt hatten. Zum Zeitpunkt des Einbaus war insbesondere die Auslegung des Unionsrechts diesbezüglich noch strittig.
Hinsichtlich des geltend gemachten Differenzschadens ließ das Oberlandesgericht die strittige Frage, ob sich die Beklagte hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden hat, offen. Der Schaden sei jedenfalls durch das vorhandene Motorsteuerungs-Update vollständig kompensiert worden. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat das Software-Update am 20.04.2021 mit dem Hinweis freigegeben, dass die Abgasnachbehandlung nunmehr korrekt arbeite. Diese Auffassung hat das KBA am 16.07.2024 infolge der Änderung der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Abschaltvorrichtungen erneut bestätigt.
Mangels Gefahr einer Betriebsbeschränkung sei daher der Schaden vollständig kompensiert, unabhängig davon, ob der Kläger das Software-Update tatsächlich hat aufspielen lassen.
- C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Problematik von Schadensersatzansprüchen rund um den im September 2015 in den USA ausgelösten Dieselskandal, der noch immer die Justiz beschäftigt.
Das gegenständliche Urteil des Oberlandesgerichts wendet die infolge des sog. Abgasskandals weiterentwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen, an einen substanziierten Sachvortrag und die sekundäre Darlegungs- und Beweislast konsequent an (vgl. bspw. BGH, Urt. v. 13.07.2021 - VI ZR 128/20).
Darüber hinaus befasst sich das OLG Nürnberg mit dem im gleichen Zusammenhang vom BGH entwickelten sog. „Differenzschaden“ (BGH, Urteile v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22).
Diese Rechtsfigur entwickelte der BGH im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/21), bei der der EuGH die Notwendigkeit eines Schadensersatzes bei fahrlässigem Verstoß gegen die Abgasvorschriften § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf nationaler Ebene bejahte.
Mit der Entwicklung des „Differenzschadens“ änderte der BGH seine bis dahin bestehende Rechtsprechung des Erfordernisses einer vorsätzlichen Schädigung im Rahmen des Abgasskandals.
Unmittelbar im Anschluss an die Entwicklung des „Differenzschadens“ folgte sodann eine Einschränkung. Mit Urteil vom 23.10.2023 (VIa ZR 468/21) stellte der BGH klar, dass sich ein nachträgliches Software-Update auch dann schadensmindernd auswirken kann, wenn es im Einzelfall nicht aufgespielt wurde. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sei erheblich, in welchem Umfang das Aufspielen eines vom Fahrzeughersteller angebotenen Software-Updates geeignet gewesen wäre, das Fahrzeug nachträglich aufzuwerten.
Wer das Aufspielen eines solchen Updates verweigere, könne daher gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen. Bei der Bemessung des Differenzschadens müsse man sich gemäß § 242 BGB dann so behandeln lassen, als hätte man einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt.
An diese Entscheidung knüpft das gegenständliche Urteil des OLG Nürnberg an und wendet diese Rechtsprechung auf den Einzelfall an.
- D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Frage, ob das zur Verfügung gestellte Softwareupdate von Opel für den Motortyp B16DTH zu einer vollständigen Schadenskompensation im Rahmen des Differenzschadens führen kann, ist damit für dieses spezifische Update rechtskräftig geklärt.
Fahrzeugtypübergreifend schließt sich das gegenständliche Urteil der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe an (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.08.2025 - 14 U 55/25), welche in Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil des BGH vom 23.10.2023 (VIa ZR 468/21) die Möglichkeit einer vollständigen Schadenskompensation unabhängig von einem Aufspielen im Einzelfall ebenfalls bejaht.
Nachdem die Frage der Vorteilsausgleichung durch die Existenz eines Softwareupdates einer Einzelüberprüfung bedarf, ob das besagte Update die Gefahr einer Stilllegung ausräumen kann oder ob das Update nicht seinerseits über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt, dürften sich die Auswirkungen der Entscheidung des OLG Nürnberg auf die Praxis im Rahmen des gesamten Abgasskandals jedoch in Grenzen halten.