juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Mark von Wietersheim, Geschäftsführer forum vergabe e.V.
Erscheinungsdatum:13.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 2 VgV 2001, § 2 VSVgV, § 2 VgV 2016, § 113 GWB, § 103 GWB, § 97a GWB, § 122 GWB, § 121 GWB, § 55 VgV 2016, § 56 VgV 2016, § 1 GWB, § 184 GWB, § 16 BwBBG, Art 19 GG, Art 20 GG, § 55 BHO, 12016E101, EURL 23/2014, EURL 25/2014, EGRL 81/2009, EURL 24/2014, EUV 2022/2560
Fundstelle:jurisPR-VergR 10/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Lutz Horn, RA
Zitiervorschlag:von Wietersheim, jurisPR-VergR 10/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Legal Update - Weiterentwicklung des Vergaberechts

A. Vergabebeschleunigungsgesetz – Verkündung und Inkrafttreten

Nachdem der Bundestag am 23.04.2026 den Entwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Vergabebeschleunigungsgesetz) angenommen und der Bundesrat am 08.05.2026 dem Gesetz zugestimmt hatte, war der Weg frei für dessen Ausfertigung und Verkündung am 18.05.2026 (vgl. BGBl. 2026 I Nr. 137). Nach Art. 15 Vergabebeschleunigungsgesetz ist das Gesetz am 01.07.2026 in Kraft getreten.

B. Verweis auf VOB/A in VgV und VSVgV geändert

Das Bundeskabinett hatte am 26.08.2026 den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Änderung bauvergaberechtlicher Vorschriften im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ beschlossen. Am 07.09.2026 ist die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten.

Durch die Änderungsverordnung werden die statischen Verweise in § 2 Vergabeverordnung (VgV) und § 2 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) an die aktuelle Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) angepasst. Diese Verweise waren überholt, weil die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A überarbeitet und an das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) angepasst wurden. Die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026“ vom 22.07.2026 war am 24.08.2026 bekannt gemacht worden (vgl. BAnz AT 24.08.2026 B6 vom 24.08.2026 und den nachfolgenden Beitrag).

C. VOB/A 2026 Abschnitte 2 und 3 in Kraft gesetzt

Am 24.08.2026 wurden neue Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vom 22.07.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 24.08.2026 B6). Anlass der Neufassung ist vor allem das zum 01.07.2026 erfolgte Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes mit zahlreichen Änderungen in GWB und VgV.

Mit Wirkung zum 08.09.2026 wurden die Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV geändert. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde in § 113 Abs. 2 GWB die Möglichkeit eingeführt, diese Änderung ohne Zustimmung des Bundesrats und der Beteiligung des Bundestags vorzunehmen.

I. Anwendungsbereich

Wie in § 103 Abs. 3 GWB wurde auch in § 1 EU Abs. 1 VOB/A der Begriff des Bauauftrags geändert. Das Erfordernis der „gleichzeitigen“ Planung fällt weg und eröffnet so Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammenfassung und Trennung von Bau- und Planungsleistungen.

II. Markterkundung

In § 2 EU Abs. 7 VOB/A wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Markterkundung „auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen“ darf.

III. Durchführung der Vergabeverfahren

Die Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird in § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A deutlicher beschrieben. Die Regelung wird um die Aufforderung ergänzt, dass der Auftraggeber zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln soll. Die Möglichkeit, junge sowie kleine und mittlere Unternehmen aufzufordern, wird besonders betont; in einer Fußnote wird näher beschrieben, welche Unternehmen hiermit gemeint sind.

IV. Losvergabe

Wie im GWB mit dem neuen § 97a GWB, hat auch die VOB/A mit einem neuen § 5a EU VOB/A eine eigene Regelung zur Fach- und Teillosvergabe. Diese orientiert sich (natürlich) an der Regelung des § 97a GWB.

V. Eignungsnachweise

Wie die VgV gibt auch die VOB/A-EU in § 6b EU Abs. 1 VOB/A vor, dass als Eignungsnachweise vorrangig Eigenerklärungen verlangt werden sollen und dies nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern. Wie die Anforderung der weiteren Nachweise erfolgen soll, beschreibt § 6b EU Abs. 5 VOB/A.

Auch die Vorgabe, dass die Anforderungen an die Eignung in Verbindung zum Auftragsgegenstand stehen sollen und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen sollen, § 6b EU Abs. 3 VOB/A, findet sich ähnlich in der VgV. Wie die Bekanntmachung der Eignungskriterien erfolgen soll, ist in § 6b EU Abs. 4 VOB/A vorgegeben, wobei die Erleichterungen des neugefassten § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB durch Verweis übernommen werden.

VI. Ausschlussgründe

Bei den Ausschlussgründen wegen schwerer Verfehlungen und mangelhafter Vertragserfüllung, § 6e EU Abs. 6 Nr. 3, 7VOB/A, werden die Änderungen des GWB hierzu übernommen.

VII. Leistungsbeschreibung

Wie in § 121 Abs. 1 GWB wird auch in § 7 EU Abs. 1 VOB/A die Forderung einer „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung gestrichen.

VIII. Nebenangebote

Nach dem insoweit neugefassten § 8 EU Abs. 2 VOB/A muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung angeben, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt.

IX. Energieverbrauchsrelevante Leistungen

§ 8c EU VOB/A mit Vorgaben bei der Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen wurde erheblich erweitert.

X. Fristberechnung

Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, in der Übermittlung seiner Bekanntmachung ein späteres Datum der Veröffentlichung anzugeben, stellt § 12 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A klar, dass es für die Fristberechnung auf den Tag der Veröffentlichung ankommt.

XI. Angebotsöffnung

Der Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip für elektronisch eingereichte Angebote erfolgt, wie schon in § 55 VgV, in § 14 EU Abs. 1 VOB/A.

XII. Nachforderung

Analog zu den Änderungen von § 56 VgV wird auch in § 16a EU Abs. 1 VOB/A nicht mehr grundsätzlich zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen unterschieden. Nur die Möglichkeit der Korrektur bleibt unternehmensbezogenen Unterlagen vorbehalten.

XIII. Angebotsprüfung

In § 16b EU Abs. 1 VOB/A wird klargestellt, dass der Auftraggeber – ohne dies begründen zu müssen – von der vorgegebenen Reihenfolge von zuerst der Eignungs- und dann der Angebotsprüfung abweichen kann.

XIV. Aufhebung

Die Aufhebungsmöglichkeit in § 17 EU VOB/A wird nunmehr für alle Vergabeverfahren und nicht nur für Ausschreibungen geregelt und um den Aufhebungsgrund, dass kein wirtschaftliches Ergebnis vorhanden ist, erweitert.

XV. Informations- und Wartepflicht

§ 19 EU Abs. 3 VOB/A wird an die Regelungen des § 134 GWB angepasst.

D. Bundeskabinett: Entwurf einer 12. GWB-Novelle

Am 15.07.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf einer 12. Novelle des GWB beschlossen.

Der Regierungsentwurf hält an der Einführung eines neuen § 32h GWB-E zum Vergabescreening fest. Das Bundeskartellamt soll Daten des Datenservice Öffentlicher Einkauf verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV auswerten und für weitere Ermittlungen verwenden können. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden die Regelungen rechtstechnisch präzisiert: § 32h GWB-E trennt nun deutlicher zwischen Auswertung und Erhebung der Daten einerseits sowie Speicherung und Löschung andererseits. Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass das Bundeskartellamt insoweit zur Datenerhebung befugt ist.

Flankierend werden in § 114 GWB-E Übermittlungspflichten für Auftraggeber vorgesehen. Zu übermitteln sind Daten sämtlicher Bewerber und Bieter, insb. Name und Adresse, Wirtschaftsnummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Preis oder Kosten des Angebots.

Praktisch bedeutsam ist zudem die Übergangsregelung: § 114 Abs. 4 GWB-E soll erst ab dem 01.09.2027 gelten. Auftraggeber ohne Vergabemanagementsystem sind bis Ende März 2028 von der Übermittlungspflicht ausgenommen.

E. BMWSB: Referat „Vergabe- und Vertragsrecht“

Zum 01.07.2026 wurde das Vergabe- und Vertragsrecht wieder in ein eigenes Referat B II 1 „Vergabe- und Vertragsrecht“ überführt. Geleitet wird das Referat bis zu einer Nachbesetzung nach wie vor kommissarisch von Herrn Heiko Roeder.

F. Statistik der Nachprüfungsinstanzen 2025

Nach § 184 GWB sind die Nachprüfungsinstanzen verpflichtet, statistische Meldungen über die bei ihnen eingegangenen und erledigten Verfahren an das Bundeswirtschaftsministerium abzugeben. Das Ministerium veröffentlicht die Statistiken. forum vergabe erstellt auf dieser Grundlage eine redaktionelle Zusammenstellung der wichtigsten Daten, um einen besseren Überblick über Trends und Entwicklungen zu vermitteln. Alle Informationen sind auch auf der Homepage des forum vergabe e.V. bei „Weiterführenden Informationen“.

Wie in den Vorjahren ist auf statistische Schwächen der Erhebungen hinzuweisen. So sind seit 1999 bei den Vergabekammern insgesamt 25.732 Anträge gemeldet, aber nur für 24.668 liegen Informationen zur Erledigung vor.

Wenn nachfolgend das langjährige Mittel angesprochen wird, ist dies der vom forum vergabe auf Grundlage aller Meldungen von 1999 bis 2025 ermittelte Durchschnittswert.

Bei den Vergabekammern gab es 2025 insgesamt 1.043 Nachprüfungsanträge. Das ist ein Sprung gegenüber den 756 Anträgen, die 2024 eingingen. Es handelt sich um die höchste Zahl von Anträgen seit 2010 (damals 1.065 Anträge). Seitdem hatte die Zahl der Anträge in 2022 mit 702 den tiefsten Wert erreicht.

Auf einem neuen Höchstwert ist auch die Anzahl der erledigten Verfahren mit insgesamt 992 gestiegen.

6,8% der Anträge wurden nicht zugestellt, was fast dem langjährigen Mittel entspricht (7,4%), aber deutlich über dem Wert von 3% im Jahr 2024 liegt. Auffällig ist in der Einzelbetrachtung der VK, dass die VK Bund von 132 Eingängen keinen einzigen Antrag nicht zugestellt hat, z.B. die VK München aber bei 91 Eingängen immerhin 24. Bei insgesamt in 2025 gemeldeten 71 nicht übermittelten Anträgen ist dies etwas mehr als ein Drittel.

Bei den Verfahren mit einer Sachentscheidung wurden mit 32,7% deutlich weniger Verfahren als im langjährigen Mittel von 35,66% entschieden, im Jahr 2024 lag der Wert beispielsweise bei 40%.

Die sog. sonstigen Erledigungen lagen bei 32,6%, was über dem seit 1999 ermittelten Durchschnittswert von 19,34% liegt. Seit 2021 wurden aber immer vergleichbare Werte ermittelt, so dass dies als stabiler Trend anzusehen ist.

Bei der Verlängerung der Entscheidungsfristen ergibt sich mit 76,9% über alle Vergabekammern hinweg ein Wert, der nur leicht unter dem 2024 erreichten Höchstwert (85,6%) und deutlich über dem langjährigen Mittel (39,62%) liegt. Der für 2025 ermittelte Durchschnittswert wird dadurch relativiert, dass einzelne Vergabekammern besonders häufig die Verlängerung beschlossen haben. Die VK Berlin B1 hat bei 57 Eingängen insgesamt 214-mal verlängert; die VK Rheinland bei 86 Eingängen insg. 176-mal – die VK Bund bei 132 Eingängen nur 38-mal. Von den insg. gemeldeten 830 Verlängerungen entfallen mit 459 mehr als die Hälfte auf die VK Berlin B1, VK Rheinland und die 1. VK Sachsen.

Auch die Anzahl der gemeldeten Beschwerdeverfahren ist von 122 in 2024 auf 154 im Jahr 2025 gestiegen. An Erledigungen wurden insgesamt 122 gemeldet. Mehr eine Kuriosität ist, dass sowohl 2024 als auch 2025 bei jedem Oberlandesgericht mindestens ein Antrag einging. Dies war davor das letzte Mal 2019 der Fall. In den anderen Jahren meldete mindestens ein Oberlandesgericht keinen einzigen Eingang.

2025 waren 19,7% aller Beschwerden ganz oder überwiegend erfolgreich, deutlich weniger als die im Jahr 2024 gemeldeten 33,6%, aber nicht weit weg vom langjährigen Mittelwert von 23,66%. Immerhin 38,5% aller Verfahren enden mit der Rücknahme der Beschwerde, deutlich mehr als im langjährigen Mittel (33,67%) und deutlich mehr als z.B. 2024 (27,3%). Die Rückweisungen liegen mit 29,5% etwa bei dem Wert von 2024 (28,9%) und etwas unter dem langjährigen Mittel von 35,19%. Der Anteil der zusammengerechneten Rücknahmen und Rückweisungen liegt mit 68% ziemlich genau im langjährigen Mittel von 68,86%.

G. OLG Düsseldorf: Wegfall der aufschiebenden Wirkung BVerfG vorgelegt

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.05.2026 (Verg 6/26) ein Vergabenachprüfungsverfahren ausgesetzt hat, um es dem BVerfG vorzulegen. Es geht um die Regelung im BwBBG, wonach der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Inhaltlich entspricht dieser § 16 Abs. 1 BwBBG den gerade beschlossenen Änderungen zum GWB, die allgemein eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde dann ausschließen, wenn der Antragsteller vor der Vergabekammer unterlegen ist. Das OLG Düsseldorf hat sie dem BVerfG vorgelegt, weil es die Regelung für verfassungswidrig hält (vgl. Pressemitteilung vom 22.05.2026).

In dem zugrunde liegenden Vergabeverfahren wollte die Antragsgegnerin, ein Dienstleister der Bundeswehr, Paketstationen zur Aufnahme und Ausgabe militärischer Bekleidung und Ausrüstung für Soldatinnen und Soldaten auf dem Gelände der Bundeswehr beschaffen und den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilen. Den daraufhin gestellten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wies die Vergabekammer zurück. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde an den Vergabesenat des OLG Düsseldorf.

In der Zwischenzeit trat am 14.02.2026 das BwBBG als Teil des BwPBBG in Kraft. § 16 Abs. 1 BwBBG (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz) regelt den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde, d.h. unterliegt ein Bieter vor der Vergabekammer, hat seine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht keine aufschiebende Wirkung mehr, die auf Antrag verlängert werden könnte. Drei Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, während die aufschiebende Wirkung nach vorheriger Rechtslage noch angedauert hätte, schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung.

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG für verfassungswidrig, weil sie gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch verstoße. Er hat daher das BVerfG angerufen, um klären zu lassen, ob § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist. Der Pressemitteilung ist nicht zu entnehmen, ob dies – auch – auf Besonderheiten des Verfahrensablaufes beruht.

Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt von der Gültigkeit der neuen Regelung ab. Wäre sie gültig, könnte die Antragstellerin nur noch begehren, eine Rechtsverletzung durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung festzustellen. Wäre sie ungültig, müsste der Vergabesenat entscheiden, ob der Zuschlag an die Beigeladene unwirksam ist und das Vergabeverfahren fortgesetzt werden muss. Daher hat der Senat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und holt nun die Entscheidung des BVerfG ein.

H. BWME: Entwurf zur UVgO veröffentlicht

Das BMWE hat den Entwurf für eine geänderte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht. Der Entwurf beruht auf einer Abstimmung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda.

Der Entwurf sieht eine UVgO mit insg. 24 Paragraphen vor. Das BMWE hat zum einen den durchgeschriebenen Text mit einer kurzen Einleitung veröffentlicht, zum anderen ein längeres Dokument, in dem die einzelnen Regelungsvorschläge erläutert werden.

Der Aufbau folgt grob dem Ablauf von Vergabeverfahren: In § 1 UVgO-E sind Gegenstand und Anwendungsbereich des Regelwerks beschrieben. Ausführlicher als bisher werden in § 2 UVgO-E Direktaufträge angesprochen, für die ist – wenn keine andere Vorgabe besteht – eine Auftragswertgrenze von 50.000 Euro vorgesehen ist. Auf Grundsätze der Vergabe (§ 3 UVgO-E) folgen allgemeine Anforderungen an das Vergabeverfahren (§ 4 UVgO-E). Dort ist u.a. die vollständige elektronische Durchführung vorgesehen (§ 4 Abs. 2 UVgO-E).

Nach § 6 Abs. 1 UVgO-E soll den Auftraggebern nach ihrer Wahl die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung stehen. Dabei soll die Öffentliche Verhandlungsvergabe der in § 55 BHO genannten Verhandlungsvergabe mit Bekanntmachung entsprechen. Die Beschränkte Ausschreibung wird nicht mehr näher geregelt.

Regelungen zu Rahmenvereinbarungen finden sich in § 8 UVgO-E. Der Losgrundsatz ist in § 11 UVgO-E angesprochen.

Wie im bisherigen Text der UVgO wird auch in dem Entwurf mehrfach auf Vorschriften des GWB verwiesen, so im Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 3 UVgO-E) oder bei Auftragsänderungen (§ 22 UVgO-E). Auch bei den Ausschlussgründen (§ 19 Abs. 2 UVgO-E) wird auf das GWB verwiesen.

Ganz neu sind die in § 23 UVgO-E vorgesehenen, aber noch nicht ausformulierten Regelungen zum „Marktplatz Deutschland“ und zur Nutzung Künstlicher Intelligenz.

Nach einer derzeit laufenden Verbändeanhörung soll der Entwurf bis Ende des Jahres finalisiert werden.

I. Entwurf einer EU-Vergabeverordnung veröffentlicht

Nachdem bereits ein Entwurf einer Verordnung „geleakt“ war, hat die EU-Kommission am 09.09.2026 offiziell den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, die an die Stelle der bisherigen Vergaberichtlinien treten soll (KOM(2026) 590 endgültig vom 09.09.2026).

Der Entwurf wird in seinem Titel auch als „Public Procurement Act“ bezeichnet und unter diesem Titel auch von der Kommission vorgestellt. Mit dem Entwurf ist das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, an dem das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beteiligt sind.

Im Vergleich zu den derzeitigen Richtlinien weist der Entwurf bereits im grundsätzlichen Ansatz viele Unterschiede auf. Dies betrifft z.B. die Form einer direkt anwendbaren Verordnung, aber auch den Inhalt mit neuen Vergabeverfahren, verbindlichen Vorgaben einer Qualitätswertung von den bisherigen EU-Regelungen und von der EU-Kommission zu betreibenden elektronischen Diensten.

Im Vergleich zu dem „geleakten“ Entwurf gibt es einige Änderungen, auf die wir teilweise im nachfolgenden Überblick eingehen. Rein formal ist bereits anzumerken, dass der „geleakte“ Entwurf 144 Artikel vorsah, der offizielle Entwurf 149 Artikel.

Die Kommission erwartet erhebliche jährliche Verwaltungseinsparungen i.H.v. 650 Mio. Euro, aus einer Verringerung des Verwaltungsaufwands um 80 Mio. Euro für öffentliche Auftraggeber und um 570 Mio. Euro für Wirtschaftsteilnehmer.

Entscheidend für die Vereinfachung und den Abbau des Verwaltungsaufwands ist aus Sicht der Kommission die Schaffung eines integrierten digitalen Beschaffungsmarktplatzes, der aus miteinander verbundenen und interoperablen E-Procurement-Plattformen der Mitgliedstaaten besteht.

I. Rechtsform

Der Entwurf sieht die Rechtsform einer Verordnung vor und soll die drei geltenden EU-Vergaberichtlinien Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU ersetzen.

Anders als die geltenden EU-Richtlinien wäre eine EU-Verordnung direkt anwendbar, also ohne Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten. Artikel 149 des Entwurfs sieht vor, dass die Verordnung zwei Jahre nach Inkrafttreten anwendbar sein soll.

In ihren begleitenden Mitteilungen betont die Kommission, diese Form gewährleiste einen vereinfachten und kohärenten Rechtsrahmen, der unterschiedliche nationale Regelungen einschließlich „Gold-Plating“ verhindern würde.

Spielräume der Mitgliedstaaten wären im Anwendungsbereich der Verordnung nicht vorgesehen.

In die Verordnung sollen Vorschriften anderer Regelwerke integriert werden, so z.B. die Ausschlussgründe aus der Lieferkettenrichtlinie.

Der Entwurf ist im vorderen Teil allgemeinen Regelungen und den Vergaben von Aufträgen gewidmet. Diese Vorschläge werden nachfolgend im Schwerpunkt behandelt.

Die Vergabe von Konzessionen ist in den Art. 114 ff. d. E. geregelt.

II. Erfasste Aufträge, Auftraggeber und Unteraufträge

Die EU-Schwellenwerte sollen unverändert weitergeführt werden.

In Art. 8 Abs. 1 d. E. wird definiert, wer als öffentlicher Auftraggeber durch die Verordnung verpflichtet wird. Dabei werden durch Verweis auf die Art. 12-18 d. E. auch die bisher als Sektorenauftraggeber verstandenen Auftraggeber erfasst.

Eigenleistungen und öffentlich-öffentliche Kooperationen bleiben vollständig vom Anwendungsbereich der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschlossen (vgl. die Art. 81 ff. d. E).

Nach Art. 24 Abs. 1 d. E. ist die Weitervergabe ganzer Aufträge an Subunternehmer ohne Eigenleistung unzulässig.

III. Verfahrensarten

Die Anzahl der möglichen Verfahrensarten soll wesentlich reduziert werden; im Kern bietet der Entwurf zwei Vergabeverfahren an. Nach Art. 31 Abs. 1 d. E. können öffentliche Auftraggeber ein offenes Verfahren oder ein dynamisches Verfahren anwenden. Das offene Verfahren ist in Art. 34 d. E. näher beschrieben, das dynamische Verfahren in Art. 36 d. E.

Außerdem steht, wenn es um die Lösung einer gesellschaftlichen Herausforderung geht, ein Innovationsverfahren zur Verfügung, wenn es keine bestehende oder wünschenswerte Lösung gibt und diese im Verfahren entwickelt werden soll.

Nach Art. 31 Abs. 3 d. E. i.V.m. den Art. 46 ff. d. E. kann für bestimmte Fälle die direkte Vergabe in einem besonderen Verfahren gewählt werden.

Das in Art. 34 d. E. beschriebene offene Verfahren wird durch eine veröffentlichte Wettbewerbszusammenfassung eröffnet. Bereits in der Wettbewerbszusammenfassung muss der Auftraggeber angeben, ob er beabsichtigt, Verhandlungen zu führen. Soweit ersichtlich enthält der Entwurf keine Einschränkungen, dass Verhandlungen nur in bestimmten Konstellationen zulässig wären.

Auch das in Art. 36 d. E. definierte dynamische Verfahren wird durch die Veröffentlichung einer Wettbewerbszusammenfassung eingeleitet (Art. 37 Abs. 1 d. E.). Das dynamische Verfahren ähnelt einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Partnern, da nur Wirtschaftsteilnehmer, die ein festgelegtes Verfahren durchlaufen haben, sich am Wettbewerb um Einzelaufträge beteiligen dürfen. Das dynamische Verfahren kann nach Art. 38 d. E. ohne Auswahlkriterien und nach Art. 39 d. E. mit Auswahlkriterien durchgeführt werden. Bei einem Verfahren ohne Auswahlkriterien bestätigen die teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, dass sie zur Ausführung von Einzelaufträgen qualifiziert sind.

Das in den Art. 41 ff. d. E. beschriebene Innovationsverfahren ähnelt in Teilen der heutigen Innovationspartnerschaft. Ausgangspunkt ist eine zu lösende gesellschaftliche Herausforderung („Societal Challenge“). Dem Verfahren muss eine Marktkonsultation von regelmäßig mind. zwei Monaten vorhergehen (Art. 42 d. E.). Nach Auswahl der Teilnehmer werden dem Auftraggeber innovative Lösungen vorgelegt. Die Entscheidung wird nach einer Test-, Validierungs- und Bewertungsphase getroffen. Diese Phase darf zwei Jahre nicht überschreiten (Art. 44 Abs. 2 d. E.). Gibt es eine positive Entscheidung über den Übergang zur Vergabephase, tritt der Auftraggeber in Verhandlungen mit den teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern ein.

Nach Art. 46 ff. d. E. kann der Auftraggeber in besonderen Fällen ohne Wettbewerbsverfahren oder Veröffentlichung eine Lösung direkt von einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern einfordern. Dieses besondere Verfahren ähnelt damit dem heutigen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Auch die in Art. 47 d. E. vorgesehenen Anwendungsfälle wären insoweit teilweise ähnlich. In Art. 48 d. E. wird dieses Verfahren auch für Notfälle und Krisen eröffnet.

Rahmenvereinbarungen sind in Art. 103 d. E. separat angesprochen. Die Laufzeit darf regelmäßig bei Ein-Partner-Rahmenvereinbarungen drei Jahre, bei Mehr-Partner-Rahmenvereinbarungen fünf Jahre nicht überschreiten (Art. 103 Abs. 2 d. E.).

IV. Eignungskriterien

Eine zwingende Vorgabe von Eignungskriterien ist im Entwurf nicht vorgesehen.

Es ist Auftraggebern nach Art. 27 Abs. 6 d. E. gestattet, Anforderungen zu stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie über die Erfahrung verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität auszuführen. Vorherige Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen sollen nur dann gefordert werden dürfen, wenn sie aufgrund der Komplexität des Auftrags gerechtfertigt sind.

Der von den Wirtschaftsteilnehmern geforderte Mindestjahresumsatz darf 50% des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, beispielsweise im Zusammenhang mit besonderen Risiken, die mit der Art der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen verbunden sind (Art. 27 Abs. 7 d. E.).

V. Ausschlussgründe

Bei den Ausschlussgründen ist vorgesehen, im Wesentlichen die bisher vorgesehenen zwingenden (Art. 25 d. E.) und fakultativen (Art. 26 d. E.) Ausschlussgründe zu übernehmen. Allerdings sollen im Wege der Konsolidierung in anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. der Lieferkettenrichtlinie, vorgesehene Ausschlussgründe integriert werden.

Eine Selbstreinigung ist nur noch bei fakultativen Ausschlussgründen vorgesehen (Art. 26 Abs. 2 d. E.).

Der Eignungsnachweis ist über einen nach Art. 133 d. E. eingerichteten elektronischen Eignungsdienst zu führen (Art. 28 Abs. 1 d. E.). Nationale Datenbanken sind an diesen elektronischen Eignungsdienst bis zum 15.06.2029 anzubinden (Art. 29 d. E.).

VI. Zuschlagskriterien

Bei den Zuschlagskriterien ist vorgesehen, nicht mehr das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ zu suchen, sondern das Angebot mit dem „besten Preis-Leistungs-Verhältnis“ (Art. 98 Abs. 1 d. E.).

Dabei muss nach Art. 98 Abs. 4 d. E. die Gewichtung der Qualitätskriterien mindestens 30% der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen. Bei Aufträgen, deren Gegenstand arbeitsintensiv ist, muss die Gewichtung der Qualitätskriterien mindestens 50% der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen.

Eine reine Preiswertung ist nach Art. 98 Abs. 5 d. E. nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Gründe sollen in den Vergabeunterlagen genannt werden.

Die Möglichkeit einer Festpreisvergabe bleibt erhalten (Art. 98 Abs. 2 d. E.).

VII. Unternehmen und Leistungen aus Drittstaaten

In Art. 70 ff. d. E. geht es um die Möglichkeiten, Angebote von Anbietern aus Drittstaaten oder Angebote mit Leistungsanteilen aus Drittstaaten vom Wettbewerb auszuschließen oder zu benachteiligen. Dies wird unter dem Stichwort „Europäische Präferenz“ („European Preference“) behandelt.

In Art. 70 d. E. findet sich eine Definition der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Leistungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift soll nach Art. 71 d. E. ein öffentlich zugängliches Onlinetool eingerichtet und zur Verfügung gestellt werden.

Öffentliche Auftraggeber können die Teilnahme auf Unternehmen aus der EU sowie aus Staaten, die Vertragspartei des GPA, und Staaten, mit denen ein Handelsabkommen besteht, beschränken, diese ganz von der Teilnahme ausschließen oder ein Angebot solcher Unternehmen ausschließen (Art. 73 Abs. 1 d. E.), auch wenn weniger als 50% der Leistungen aus einem solchen Staat kommen (Art. 73 Abs. 2 Buchst. c d. E.). Möglich ist auch die Vorgabe einer Herkunft aus solchen Staaten oder die Wertung eines Preisnachlasses für Angebote von Unternehmen aus solchen Staaten (Art. 73 Abs. 2 Buchst. b d. E.).

VIII. Sicherheit und Resilienz

Ein eigener Abschnitt, Art. 66-69 d. E., ist Vorgaben betreffend Sicherheit und Resilienz gewidmet. So ist dort für bestimmte Aufträge eine Verpflichtung, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, vorgesehen (Art. 66 Abs. 1 d. E.).

IX. Nachhaltige, soziale und innovative Beschaffung

In Titel II geht es in Kapitel 1 um umweltorientierte Auftragsvergabe (Art. 50-54 d. E.), in Kapitel 2 um sozial verantwortliche Auftragsvergabe (Art. 55-58 d. E.) und in Kapitel 3 um öffentliche Auftragsvergabe im Bereich Innovation (Art. 59-65 d. E.).

X. Vertragsänderungen

Der Verordnungsentwurf sieht auch Regelungen vor, unter welchen Voraussetzungen Vertragsänderungen nach Vertragsschluss vergaberechtlich zulässig sind.

In Art. 105 d. E. werden zulässige vertragliche Anpassungsklauseln beschrieben.

Weitere Änderungsmöglichkeiten werden in Art. 106 d. E. behandelt. Wie bisher ist für wesentliche Vertragsänderungen ein neues Vergabeverfahren erforderlich (Art. 106 Abs. 1 d. E.). Änderungen, deren Wert 15% des ursprünglichen Auftragswerts nicht übersteigen, gelten nicht als wesentlich (Art. 106 Abs. 2 d. E.). Änderungen über 50% hinaus dürfen nur nach einer Veröffentlichung erfolgen (Art. 106 Abs. 6 d. E.).

XI. Digitales Ökosystem

Die Kommission versteht das in Titel V vorgesehene und teilweise von der Kommission selbst bereitzustellende digitale Ökosystem als Mittel, einen einzigen integrierten EU-Marktplatz für das öffentliche Beschaffungswesen zu errichten. Der Marktplatz soll es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, automatisierte Eignungsprüfungen von Unternehmen durchzuführen und integrierte Daten zu nutzen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und gleichzeitig die Vergabe strategischer zu gestalten. Ziel ist auch, dass so Daten von besserer Qualität vorhanden sind, um die Marktkenntnis zu stärken, die Politikgestaltung zu unterstützen und dabei zu helfen, Betrug, Korruption, geheime Absprachen und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und aufzudecken.

In Teil V (Art. 127 ff. d. E.) ist insbesondere die Einrichtung von Diensten durch die EU-Kommission vorgesehen, in Art. 128 d. E. eines sog. Interoperabilitätsnetzes für den Datenaustausch. Die Errichtung eines E-Procurement-Dienstes durch die Kommission ist in Art. 132 d. E. vorgesehen. In Art. 131 d. E. werden die Anbieter von E-Vergabe-Systemen angesprochen.

Nach Art. 133 d. E. richtet die Kommission einen elektronischen Eignungsdienst ein. Ein Element des elektronischen Eignungsprüfungsdienstes soll die Umsetzung des „Once-Only“-Prinzips sein, also das nur einmal erforderliche Eingeben und Vorhalten von Informationen.

Vorgesehen sind auch sog. Nationale Datenräume für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 134 d. E.), die zentrale Verbindungspunkte zu einem Datenraum nach Art. 135 d. E. sein sollen.

Weitere Informationen der Kommission finden Sie auch hier: https://tinyurl.com/356u8e9b, zuletzt abgerufen am 06.10.2026.

J. Einigung im Trilog zum „Verteidigungs-Omnibus“

Am 10.06.2026 haben das Europäischen Parlament und der Rat der EU eine vorläufige politische Einigung über die Vereinfachung von Beschaffungen im Sicherheits- und Verteidigungsbereich, die Erleichterung von Verteidigungsinvestitionen und die Unterstützung der Verteidigungsindustrie erreicht.

Das Gesetzgebungspaket wurde 2025 von der Kommission auf den Weg gebracht. Es schlägt Änderungen an einer Reihe von Vorschriften vor und wird auch als „Omnibus-Verordnung“ im Verteidigungsbereich bezeichnet. Es ist noch im formalen Gesetzgebungsprozess vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU zu verabschieden.

In einem Arbeitspapier vom 03.11.2025 hatte die Kommission die schwierigen Prozesse der European Defence Fund (EDF) Programme, die komplexen, langen und aufwendigen Vergabeverfahren, die fragmentierte Beschaffung der Mitgliedstaaten, die aufwendigen und komplexen Zulassungsverfahren, unerwünschte Auswirkungen der EU-Rechtssetzung zu Chemikalien und den Zugang von EU-Firmen zu Finanzierungen als zu lösende Fragen angesprochen.

Erklärtes Ziel für den Beschaffungsbereich ist es, die Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern für die öffentlichen Auftraggeber und die Industrie zu straffen. Beschaffungen im Verteidigungsbereich können so schneller und mit weniger Verwaltungsaufwand durchgeführt werden.

Der Text der Einigung mit Stand 17.06.2026 (10572/26) sieht vor:

Die Schwellenwerte der Richtlinie 2009/81/EG werden angehoben, damit die Mitgliedstaaten sich auf kritische Aufträge konzentrieren können und der Industrie für kleinere Vergabeverfahren weniger Verwaltungsaufwand entsteht, und zwar auf 2 Mio. Euro für Liefer- und Dienstleistungen (statt wie ursprünglich geplant 900.000 Euro) und auf 10 Mio. Euro für Bauleistungen (statt wie ursprünglich geplant 7 Mio. Euro).

Das offene Verfahren und das dynamische Beschaffungssystem auf der Grundlage der Richtlinie 2014/24/EU werden eingeführt, um die Palette der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente zu erweitern.

Zur Unterstützung der Beschaffung von Innovationen wird ein gegenüber dem allgemeinen Vergaberecht geändertes und flexibleres Verfahren für Innovationspartnerschaften eingeführt.

Eine befristete Ausnahmeregelung soll den Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Beschaffungen einschließlich der Beschaffung von Serienausrüstung die Nutzung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung ermöglichen. Diese steht für die Beschaffung von identischen oder nur geringfügig abgeänderten Verteidigungsgütern durch mindestens drei Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die Vorschriften für Rahmenvereinbarungen über die Auftragsvergabe werden präzisiert, und die maximale Laufzeit einer Rahmenvereinbarung wird von sieben auf zehn Jahre verlängert.

Die statistischen Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Verteidigungsgütern werden reduziert, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.

Mehr Informationen unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_26_1332, zuletzt abgerufen am 06.10.2026.

K. Evaluierung FSR

Das sog. Foreign Subsidies Instrument (FSI) (Verordnung (EU) 2022/2560) sieht vor, dass nach drei Jahren eine Evaluierung vorzunehmen ist. Diese Evaluierung hat die EU-Kommission als Bericht vom 14.07.2026 an das Europäische Parlament und den Rat vorgelegt.

Diese erste Überprüfung hat nach der Europäischen Kommission ergeben, dass die Verordnung ein wirksames Instrument ist, um durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen im Binnenmarkt anzugehen. Dabei hat sich die Kommission auf eine umfassende Analyse, einschließlich der Bewertung von 103 Beiträgen aus zwei Konsultationsprozessen, sowie auf eine unabhängige externe Studie gestützt.

Die Erfahrungen der ersten drei Jahre belegen nach dem Bericht, dass die Verordnung über drittstaatliche Subventionen in der Praxis gut funktioniert. Die Verfahren zur Prüfung von Zusammenschlüssen und von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren sind wichtige Bestandteile der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, die es der Kommission ermöglichen, potenziell wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subventionen zu ermitteln und anzugehen, bevor ein Zusammenschluss vollzogen oder ein öffentlicher Auftrag von hohem Wert vergeben wird. Die Befugnisse der Kommission, von Amts wegen einzugreifen, bieten ein wirksames ergänzendes Mittel zur Untersuchung und Bekämpfung potenzieller wettbewerbsverzerrender drittstaatlicher Subventionen im Binnenmarkt.

Gleichzeitig zeigt die Überprüfung gewisse Bedenken hinsichtlich der Komplexität und des Verwaltungsaufwands auf, weshalb die Kommission Vereinfachungen ins Auge fasst.

Im öffentlichen Auftragswesen überprüfte die Kommission erfolgreich mehr als 5.000 Einreichungen, um sicherzustellen, dass die öffentliche Hand wesentliche Güter und Dienstleistungen ohne Verzögerungen beschaffen konnte. Während die Zahl der förmlichen Voranmeldungen nach wie vor gering war, bearbeitete die Kommission im Vorfeld zahlreiche Anfragen von Unternehmen und Behörden, um reibungslose und effiziente Verfahren zu gewährleisten.

Der Bericht enthält auch Informationen zu konkret von der Kommission durchgeführten Prüfungen, vgl. S. 7 des Berichts.

Die Kommission sieht, dass die Überprüfung einige Problembereiche ergeben hat, so den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung und Meldung von Daten über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die Dauer und Komplexität bestimmter Verfahren im Zusammenhang mit den Untersuchungen, die Unsicherheit in Bezug auf die Befugnisse der Kommission, auch für Zusammenschlüsse unterhalb des Schwellenwerts zu verlangen.

Deshalb schlägt die Kommission Anpassungen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vor und kündigt für 2027 Initiativen zur Anpassung der Verordnung an.

Für das Kapitel „Öffentliche Vergabeverfahren“ werden als mögliche Anpassungen benannt:

•
Einführung von Vereinfachungen und Klarstellungen in den für Meldungen und Erklärungen verwendeten Formularen,
•
Überarbeitung des Rahmens, in dem Unternehmen Ausnahmeregelungen beantragen können, um die Offenlegung von Informationen zu bestimmten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zu beschränken,
•
Klarstellung und Beschränkung der Meldung von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die nicht in die Kategorie der drittstaatlichen Subventionen fallen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt am größten ist,
•
Klarstellung der Rechte und Pflichten von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern, auch in Bezug auf die Verarbeitung vertraulicher Informationen, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht.

Mehr Informationen zur Evaluation finden Sie unter: https://tinyurl.com/b64v65rr, zuletzt abgerufen am 06.10.2026.


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