§ 43 Abs. 3b EnWG im Lichte der ständigen Rechtsprechung zum Alternativenvergleich bei Höchstspannungsleitungen: Kein Ausscheiden von Mastalternativen „ins Blaue hinein“Leitsatz Bei dem Verweis in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG auf § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Gemeint ist § 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG. - A.
Problemstellung Bei Netzverstärkungsvorhaben, die sich – wie das hier planfestgestellte – weitgehend am Verlauf einer Bestandsleitung orientieren, verlagert sich der Konflikt mit betroffenen Grundeigentümern typischerweise von der großräumigen Trassenwahl in die Feinplanung, insbesondere auf die Festlegung einzelner Maststandorte. Schon eine Verschiebung um wenige Meter kann darüber entscheiden, ob ein Grundstück erstmals dauerhaft für den Schutzstreifen in Anspruch genommen und mit einer Dienstbarkeit belastet wird. Zugleich hat der Gesetzgeber die fachplanerische Abwägung bei Höchstspannungsleitungen in § 43 Abs. 3a bis 3c EnWG deutlich vorstrukturiert. Errichtung, Betrieb und Änderung von Höchstspannungsleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG). Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau der Hochspannungsleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EnWG und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (§ 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG). Zu einer detaillierten Prüfung von Ausführungsvarianten ist die Planfeststellungsbehörde nur verpflichtet, wenn sich diese aufgrund einer überschlägigen Prüfung als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten (§ 43 Abs. 3b Satz 1 EnWG). Schließlich sind die Belange einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme, eines möglichst geradlinigen Verlaufs sowie einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung und eines möglichst wirtschaftlichen Betriebs mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG). Damit stellt sich die Frage, welches Gewicht Eigentümerbelangen bei der kleinräumigen Standortwahl einzelner Masten unter diesen Vorgaben noch zukommt und welche Ermittlungstiefe die Planfeststellungsbehörde schuldet, wenn sie eine von Betroffenen vorgeschlagene Mastverschiebung aus technisch-wirtschaftlichen Gründen verwirft. Hierzu hat das BVerwG mit Beschluss vom 29.06.2026 (9 VR 6.26) Stellung bezogen und dem Eilantrag eines Grundeigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 380-kV-Leitung Unterweser – Conneforde stattgegeben, beschränkt auf die Errichtung zweier Masten. Daneben enthält die Entscheidung einen für die Verfahrenspraxis unmittelbar bedeutsamen Leitsatz: Der Senat korrigiert ein Redaktionsversehen in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, das darauf zurückgeht, dass das EnWG durch zwei am 23.12.2025 in Kraft getretene Gesetze zeitgleich geändert wurde. Betroffen ist der Beginn der Monatsfrist, innerhalb derer der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu stellen und zu begründen ist.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war der Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2025 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Unterweser – Conneforde (LH-14-302). Das Vorhaben ist Teil des Projekts P 22 (Netzverstärkung von Conneforde über Unterweser und Elsfleth/West nach Ganderkesee) und als Nr. 54 in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgeführt. Es umfasst die Verstärkung der zweisystemigen Leitung zwischen den Umspannwerken Unterweser (Gemeinde Stadland) und Conneforde (Gemeinde Wiefelstede) durch Umbeseilung und teilweisen Ersatzneubau. Das bestehende 220-kV-System wird auf 380 kV umgestellt. Der künftige Leitungsverlauf orientiert sich weitgehend an der Bestandstrasse. Von den 84 Masten werden 43 neu errichtet, viele davon in geringem Abstand zu den bisherigen. Der Rückbau der nicht mehr benötigten Masten ist ebenfalls planfestgestellt. In der Gemarkung Rodenkirchen werden die Neubaumasten 9N bis 12N um einige Meter nach Westen verlegt. Für die Bauzeit ist dort zwischen den Masten 8 und 13 eine provisorische Freileitung vorgesehen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines 8.246 m² großen Flurstücks, auf dem er mit seiner Familie wohnt. Der neue Mast 12N soll etwa 30 m südwestlich des Bestandsmasts 12 in einer Entfernung von etwa 40 m zur Nordwestecke seines Flurstücks errichtet werden. Die Leitung rückt dadurch rund 15 m näher an die Grundstücksgrenze heran als die bisherige 220-kV-Leitung. Der nordwestliche Teil des Flurstücks wird erstmals mit einer Fläche von 226 m² dauerhaft für den Schutzstreifen in Anspruch genommen. Mit seiner am 18.02.2026 erhobenen Klage und dem zugleich gestellten Eilantrag machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Inanspruchnahme seines Grundstücks sei vermeidbar. Bereits ein Heranrücken des Masts 12N an den Bestandsmast 12 auf der Achse der Masten 12 und 13 schließe sie vollständig aus. Diese kostenneutrale und angesichts des Provisoriums ohne Zeitverzug umsetzbare Variante dränge sich auf. Jedenfalls sei die Vorzugsvariante fehlerhaft abgewogen. Zudem sei nicht sichergestellt, dass der Baumbestand im Schutzstreifen, der seinem Außenwohnbereich Sichtschutz vor dem heranrückenden Mast biete, dauerhaft erhalten bleibe, und eine Verschiebung des Masts 12N über den Bestandsmast hinaus nach Nordosten sei nicht geprüft worden. Die Ablehnung der Mastverschiebung aus technisch-wirtschaftlichen Gründen beruhe auf keiner Ermittlung des Aufwands. Dass eine Mastgründung an einem völlig neuen Standort vorteilhafter sei, sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Mast 10N mitten in den Fundamenten des Bestandsmasts 10 errichtet werde. Seinen Antrag beschränkte der Antragsteller auf den Bereich der Masten 11N und 12N. Das Provisorium nahm er ausdrücklich aus, nachdem die Beigeladene erklärt hatte, sein Grundstück hierfür nicht in Anspruch zu nehmen. Auch der Rückbau der Bestandsleitung war nicht Verfahrensgegenstand. Das BVerwG hat die aufschiebende Wirkung der Klage für den Bereich der Masten 11N und 12N angeordnet, soweit der Planfeststellungsbeschluss deren Errichtung zulässt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus, weil sich der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Standorts von Mast 12N bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Vorab stellte der Senat klar, dass die gerichtliche Prüfung auf die Gründe beschränkt ist, die innerhalb der Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebracht worden sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der seit dem 23.12.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 351) beginnt diese Frist mit der Bekanntgabe nach „§ 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3“ EnWG. Hierbei handle es sich um ein Redaktionsversehen (Rn. 12 der hier besprochenen Entscheidung). Nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG a.F. lief die Frist ab der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses. Zugestellt werden musste dieser nach § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG a.F. jedoch nur an den Vorhabenträger, während er im Übrigen nach § 43b Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EnWG a.F. nach Ablauf von zwei Wochen nach der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als bekanntgegeben galt. Bereits zur alten Rechtslage war das BVerwG davon ausgegangen, dass auch diese Bekanntgabe die Monatsfrist auslöste (BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 - 11 VR 18/24 Rn. 12 f.). Dies habe der Gesetzgeber mit der Neufassung klarstellen wollen ( BT-Drs. 21/1491, S. 62). Er habe dabei jedoch übersehen, dass das zeitgleich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 347) § 43b EnWG neu strukturiert und dessen Absatz 1 in eine Absatzstruktur überführt hat ( BT-Drs. 21/1497, S. 157). Aus § 43b Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EnWG a.F. sei so § 43b Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EnWG n.F. geworden. Die Verweisung sei daher ihrem Zweck entsprechend als Verweisung auf diese Vorschrift zu lesen. In der Sache verletze der Planfeststellungsbeschluss das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG. Der Senat legte die ständige Rechtsprechung zur fachplanerischen Variantenauswahl zugrunde: Die Wahl einer Trassenvariante ist danach rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere Linienführung als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Behörde infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 - 11 A 13/23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 73 m.w.N.). Dieser Maßstab gelte grundsätzlich auch für die Platzierung einzelner Masten einer Höchstspannungsfreileitung (BVerwG, Beschl. v. 26.04.2023 - 4 VR 6/22 Rn. 23). Angesichts der Vielzahl festzulegender Maststandorte bedürfe es einer näheren Darlegung für einen einzelnen Standort allerdings nur im Falle substanziiert erhobener Kritik (BVerwG, Urt. v. 13.03.2024 - 11 A 6/23 Rn. 29). Gemessen daran habe die substanziierte Kritik des Antragstellers eine detaillierte Abwägung des Standorts von Mast 12N erfordert. Bei der Prüfung einer kleinräumigen Verschiebung des Masts entlang der Achse der Masten 12 und 13 bis zum Standort des Bestandsmasts 12 seien der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der betroffenen Belange rechtserhebliche Fehler unterlaufen. Zum einen habe die Behörde die erstmalige dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstücks für den Schutzstreifen nicht mit dem ihr nach Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Planfeststellungsbeschluss hatte den zu erhaltenden Mast 13 als technischen Zwangspunkt angesehen, die Inanspruchnahme deshalb für unvermeidbar gehalten und eine Verschiebung des Masts 12N unter anderem mit der Notwendigkeit zusätzlicher und massiverer Abspannmasten, einer Verlängerung des Trassenverlaufs sowie mit Eingriffen in das Fundament des Bestandsmasts und in das Schutzgut Boden abgelehnt. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Ein technischer Zwangspunkt schließe kleinere, das Grundstück entlastende Umpositionierungen nicht notwendig aus. Weshalb eine kleinräumige Verschiebung zusätzliche Abspannmasten erfordere oder den Trassenverlauf verlängere, erschließe sich nicht. Ebenso wenig werde dargelegt, warum Mast 12N mit etwa 30 m deutlich weiter vom Bestandsmast entfernt platziert werde als die Masten 9N bis 11N von den dortigen Bestandsmasten. Dass die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen auf das Wohnhaus in den Blick genommen habe, genüge nicht. Sie habe außer Acht gelassen, dass sich die Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Verschiebung vermeiden oder deutlich verringern ließe. Der Hinweis auf Eingriffe in die Fundamente des Bestandsmasts überzeuge schon deshalb nicht, weil die Beigeladene eingeräumt habe, gar nicht zu wissen, wo diese verlaufen. Zum anderen habe die Planfeststellungsbehörde den mit der Verschiebung verbundenen Aufwand nicht hinreichend ermittelt, um die Alternative aus technisch-wirtschaftlichen Gründen ablehnen zu können. Zwar sei der Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung nach dem Optimierungsgebot des § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 3 EnWG mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen, was nach der Gesetzesbegründung eine frühzeitige Alternativenabschichtung mittels Grobanalyse erleichtern solle ( BT-Drs. 20/9187, S. 158). Dies ändere aber nichts daran, dass einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde zu legen seien (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - BVerwGE 141, 171, Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 - 4 A 18/16 Rn. 29). Nur so lasse sich das Gewicht der Kosten im Verhältnis zu den übrigen Belangen bestimmen. Eine solche Schätzung fehle. Die Annahme eines aufwendigeren Bauverfahrens sei mangels Kenntnis der Fundamentlage zudem „ins Blaue hinein“ erfolgt. Die Begrenzung der Alternativenprüfung durch § 43 Abs. 3b Satz 1 EnWG stehe der Annahme eines Abwägungsmangels nicht entgegen (Rn. 24 ff.). Bei überschlägiger Prüfung nach den bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Sachverhaltsermittlungen sei nicht auszuschließen, dass sich die Verschiebung des Masts 12N bis zum Standort des Bestandsmasts 12 bei detaillierter Prüfung als eindeutig vorzugswürdig erweise. Dafür spreche zunächst das Gewicht der Eigentumsbetroffenheit. Die zur Sicherung des Schutzstreifens erforderliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit stelle auch bei nur 226 m² eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar: Sie mindere den Wert des Flurstücks und verpflichte zur Duldung einer Fällung oder eines Rückschnitts des Baumbestands, der den Außenwohnbereich vor den visuellen Wirkungen des Masts schütze (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2021 - 4 A 14/19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 70 f.). Dass es bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Abstands von mehr als 5 m zwischen dem höchsten Vegetationspunkt und dem Leiterseil keines Rückschnitts bedurfte, ändere daran nichts, da die künftige Notwendigkeit solcher Maßnahmen nicht entfalle. Demgegenüber falle nur unwesentlich ins Gewicht, dass der neue Mast bei einer Verschiebung bis zum Standort des Bestandsmasts nur noch 105 m statt 120 m vom Wohnhaus entfernt und von dort aus sichtbar wäre, da der vorhandene Baumbestand Sichtschutz biete. Die Verschiebung würde den Abstand der Leitungsachse zum Wohnhaus vergrößern, der für die planfestgestellte Variante lediglich 53 m beträgt. Dem komme Gewicht zu, weil dies dem erklärten Planungsziel entspreche, Unterschreitungen des im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen angestrebten Mindestabstands von 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich möglichst zu vermeiden und gegenüber der Bestandstrasse zu verringern – ein Ziel, das die Vorzugsvariante für das Wohnhaus des Antragstellers verfehle. Belange Dritter würden durch die Alternative allenfalls geringfügig stärker belastet. Schließlich stünden weder § 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG noch die Optimierungsgebote des § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG einer möglichen Vorzugswürdigkeit entgegen. Ohne konkrete Aussagen zu Mehrkosten oder Zeitverzögerungen sei nicht ersichtlich, dass die Alternative die öffentliche Sicherheit, das öffentliche Interesse an Errichtung und Betrieb der Leitung oder deren beschleunigten Ausbau nennenswert beeinträchtige, zumal das Eilverfahren allein die Errichtung der Masten 11N und 12N suspendiere, nicht aber die Errichtung anderer Leitungsteile, des Provisoriums oder den Abbau von Bestandsmasten. Eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme sei nicht gefährdet, weil sich die Bauausführung trotz der erforderlichen Beseitigung der Altfundamente ohne zeitliche Verzögerungen planen lasse – nicht anders als bei Mast 10N, der ebenfalls im Bereich der Fundamente des bisherigen Masts errichtet werde. Das Gebot eines möglichst geradlinigen Verlaufs (§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 2 EnWG) bedeute nach der Gesetzesbegründung, dass unter Berücksichtigung anderer Schutzgüter die kürzeste Variante den Vorzug erhalten solle, wobei widerstreitende Belange ein Abweichen von der Ideallinie sinnvoll machen könnten ( BT-Drs. 20/9187, S. 158 f.). Eine kleinräumige Mastverschiebung mit geringfügiger Abweichung vom geradlinigen Verlauf schließe die Vorschrift daher nicht aus, wenn Eigentümerbelange sie sachgerecht erscheinen lassen könnten. Am Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung scheitere die Alternative schon deshalb nicht, weil sich ohne prognostische Schätzung der Mehrkosten nicht beurteilen lasse, ob diese ein Festhalten an der Vorzugsvariante rechtfertigen könnten. Die festgestellten Abwägungsmängel seien nach § 43c EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich. Sie seien offensichtlich, weil sie sich unmittelbar aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergäben und damit auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhten, und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Behörde bei ordnungsgemäßer Abwägung dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Eine Außerachtlassung der Mängel nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO, der über § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO anwendbar ist und nach seinem Satz 2 Nr. 2 insbesondere Mängel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung erfasst, scheide aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erstreckte der Senat antragsgemäß auf den Mast 11N, weil dieser bei einer Verschiebung des Masts 12N an den Bestandsstandort wegen des geänderten Trassenverlaufs anders ausgerichtet werden müsste als planfestgestellt.
- C.
Kontext der Entscheidung I. Redaktionsversehen in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG Der amtliche Leitsatz betrifft eine verfahrensrechtliche Folgefrage der Gesetzgebung vom Dezember 2025. Zwei Gesetze vom 22.12.2025, die beide am 23.12.2025 in Kraft getreten sind, haben § 43e EnWG und § 43b EnWG parallel geändert, ohne dass die Verweisung in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG an die neue Gliederung des § 43b EnWG angepasst wurde. Der Senat löst diesen Widerspruch auf und knüpft an seine Rechtsprechung zur Altfassung an, nach der bereits die fingierte Bekanntgabe durch Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde die Monatsfrist auslöste (BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 - 11 VR 18/24 Rn. 12 f.). Das überzeugt. Die Neufassung des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG sollte nach der Gesetzesbegründung gerade diese Rechtsprechung klarstellend nachvollziehen ( BT-Drs. 21/1491, S. 62). Die in Bezug genommene Bekanntgaberegelung findet sich nach der Überführung des § 43b Abs. 1 EnWG a.F. in eine Absatzstruktur ( BT-Drs. 21/1497, S. 157) in § 43b Abs. 5 Sätze 2 und 3 EnWG n.F. Ein Festhalten am Wortlaut würde die Verweisung auf die Zählung der Altfassung beziehen und damit den erkennbaren Regelungszweck verfehlen. Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, weil die Monatsfrist nicht nur für die Zulässigkeit der Antragstellung, sondern auch für die Begründung gilt und die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren auf die fristgerecht vorgebrachten Gründe beschränkt ist. II. Abwägungsentscheidung: Maststandort In der Sache führt der 9. Senat die Rechtsprechung fort, nach der die Maßstäbe der fachplanerischen Variantenauswahl grundsätzlich auch für die Platzierung einzelner Masten gelten (BVerwG, Beschl. v. 26.04.2023 - 4 VR 6/22 Rn. 23), eine nähere Darlegung zu einem einzelnen Maststandort aber nur bei substanziierter Kritik erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 13.03.2024 - 11 A 6/23 Rn. 29). Der Beschluss zeigt, wie beide Aussagen zusammenwirken: Die Begründungsanforderungen auf Mastebene sind gestuft. Ohne konkrete Einwendung bedarf es keiner gesonderten Darlegung zum einzelnen Standort. Liegt dagegen substanziierte Kritik vor, muss sich die Standortwahl an denselben Anforderungen an Ermittlung, Bewertung und Gewichtung messen lassen wie eine Trassenalternativenprüfung. Methodisch bemerkenswert ist, dass der Senat die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich an dessen eigener „Binnenlogik“ misst. Die Behörde hätte erklären müssen, warum Mast 12N mit etwa 30 m deutlich weiter vom Bestandsmast abrückt als die Masten 9N bis 11N. Das Fundamentargument verliert an Überzeugungskraft, weil Mast 10N ohnehin im Bereich der Fundamente des Bestandsmasts 10 errichtet wird. Und die Abstandsbetrachtung wird an dem erklärten Planungsziel gemessen, Unterschreitungen des im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen angestrebten Abstands von 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich zu vermeiden und gegenüber dem Bestand zu verringern. Abweichende Behandlungen innerhalb desselben Vorhabens und das Verfehlen selbst gesetzter Planungsziele werden so zu Ansatzpunkten für die gerichtliche Kontrolle, die die Behörde nachvollziehbar auflösen muss. Hervorzuheben ist, dass der Senat die Vorschrift des § 43 Abs. 3b EnWG kleinteilig geprüft und in seine ständige Rechtsprechung zum Alternativenvergleich integriert hat. Der in der planerischen Praxis häufig als „neuer“ Alternativenbegriff gehandelte § 43 Abs. 3b EnWG erscheint hier in einem anderen Licht. Die Planungs- und Behördenpraxis kann mit § 43 Abs. 3b EnWG nicht auf eine reduzierte Prüftiefe und Begründungsintensität hoffen. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest. III. Gewicht kleinflächiger Eigentumsbetroffenheit Hervorzuheben ist die Gewichtung der Eigentumsbetroffenheit. Der Senat misst der erstmaligen dauerhaften Inanspruchnahme von 226 m² für den Schutzstreifen ein nicht unerhebliches Gewicht bei. Er stellt dabei nicht allein auf die Fläche und die mit der Dienstbarkeit verbundene Wertminderung ab, sondern auf die konkreten Nutzungsfolgen: die Pflicht zur Duldung von Fällung oder Rückschnitt des Baumbestands und den damit drohenden Verlust des Sichtschutzes für den Außenwohnbereich, den er unter Verweis auf die Abwägungserheblichkeit visueller Wirkungen berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 27.07.2021 - 4 A 14/19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 70 f.). Bemerkenswert ist der zeitliche Blickwinkel. Dass ein Rückschnitt derzeit nicht erforderlich ist, mindert das Gewicht der Belastung nicht, solange nicht ermittelt ist, ob und wann er künftig notwendig wird. Die tatsächlichen Grundlagen – Höhe des Leiterseils über dem Grundstück sowie Höhe, Art, Alter und Endwuchshöhe des Baumbestands – müssen daher von Behörde und Vorhabenträger aufgeklärt werden, wenn sie ihre Entscheidung hierauf stützen wollen. Auch eine Zusage, Eingriffe in den Baumbestand „bestmöglich“ zu vermeiden, entlastet die Abwägung nicht, weil sie eine zum Schutz der Leitung erforderliche Fällung nicht ausschließt. IV. Reichweite der Abwägungsdirektiven des § 43 Abs. 3a bis 3c EnWG Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für das Verständnis der Abwägungsdirektiven in § 43 Abs. 3a bis 3c EnWG. Der Senat entnimmt ihnen keine Freistellung von den allgemeinen Ermittlungs- und Gewichtungsanforderungen, sondern fügt sie in den herkömmlichen Abwägungsmaßstab ein. Für § 43 Abs. 3b Satz 1 EnWG folgt daraus eine wichtige Präzisierung. Die Vorschrift beschränkt die Pflicht zur detaillierten Prüfung auf Ausführungsvarianten, die sich nach überschlägiger Prüfung als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. Der Senat legt dabei die bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Sachverhaltsermittlungen zugrunde und fragt, ob eine eindeutige Vorzugswürdigkeit nicht auszuschließen ist. Fehlen belastbare Angaben zu Mehrkosten, zur Lage der Fundamente oder zum Baumbestand, kann die Behörde eine Alternative nicht unter Berufung auf die Vorschrift ausscheiden. Eigene Ermittlungsdefizite lassen sich über § 43 Abs. 3b Satz 1 EnWG also nicht kompensieren. Für das Optimierungsgebot des § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 3 EnWG stellt der Senat klar, dass das besondere Gewicht des Wirtschaftlichkeitsbelangs eine Kostenschätzung mit prognostischem Gehalt nicht entbehrlich macht. Das ist folgerichtig: Ein Belang, dem besonderes Gewicht zukommen soll, muss zunächst in seinem tatsächlichen Umfang bestimmt werden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Erleichterung der Grobanalyse ändert daran nichts. Entsprechendes gilt für § 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG und das Gebot einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme (§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 EnWG): Ohne konkrete Angaben zu Mehrkosten oder Zeitverzögerungen lässt sich das überwiegende öffentliche Interesse nicht gegen eine kleinräumige Alternative in Stellung bringen. Das Gebot eines möglichst geradlinigen Verlaufs (§ 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 2 EnWG) versteht der Senat im Anschluss an die Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 20/9187, S. 158 f.) als Vorrang der kürzesten Variante unter Berücksichtigung anderer Schutzgüter, der geringfügige Abweichungen nicht ausschließt, wenn Eigentümerbelange sie sachgerecht erscheinen lassen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Leitungsvorhaben, bei denen – wie bei Ersatzneubauten in bestehenden Trassen – Maststandorte kleinräumig neu festgelegt werden. Für Rechtsschutzsuchende ist zunächst die Fristfrage geklärt. Die Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG für Antrag und Begründung beginnt mit der Bekanntgabe nach § 43b Abs. 5 Sätze 2 und 3 EnWG n.F. Nach dem vom Senat herangezogenen Regelungszweck setzt sie im Fall der Internetbekanntgabe nach Ablauf der zweiwöchigen Zugänglichmachung ein. Da die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Gründe beschränkt ist, sollte der Vortrag zu Standortalternativen innerhalb dieser Frist vollständig und substanziiert erfolgen. Inhaltlich zeigt der Beschluss, dass sich Eilrechtsschutz gegen Höchstspannungsleitungen trotz der Abwägungsdirektiven des § 43 Abs. 3a bis 3c EnWG erfolgreich führen lässt, wenn der Angriff präzise zugeschnitten ist. Zum Erfolg trugen erkennbar drei Umstände bei: die substanziierte Kritik an einem konkreten Maststandort, eine kleinräumige Alternative, die den Betroffenen deutlich entlastet, ohne Dritte nennenswert zusätzlich zu belasten, und die Beschränkung des Antrags auf die betroffenen Masten unter Ausklammerung des Provisoriums. Gerade die räumliche Begrenzung des Antrags hat der Senat bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ausdrücklich berücksichtigt (BVerwG, Beschl. v. 29.06.2026 - 9 VR 6.26 Rn. 36). Für Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörden folgt daraus ein erhöhter Ermittlungs- und Begründungsbedarf, sobald ein Maststandort substanziiert angegriffen wird. Die Ablehnung einer Mastverschiebung aus technisch-wirtschaftlichen Gründen setzt eine Kostenschätzung mit prognostischem Gehalt voraus. Pauschale Hinweise auf aufwendigere Gründungen, Eingriffe in Bestandsfundamente oder zusätzliche Abspannmasten genügen nicht, zumal wenn die tatsächlichen Grundlagen – etwa die Lage der Fundamente – unbekannt sind. Wer sich auf die in § 43 Abs. 3a und 3c EnWG besonders gewichteten Belange beruft, sollte Mehrkosten und Zeitverzögerungen konkret beziffern. Zu achten ist außerdem auf die Konsistenz der Planung. Unterschiedliche Abstände zwischen Neubau- und Bestandsmasten innerhalb eines Abschnitts sowie das Verfehlen selbst formulierter Planungsziele, etwa zum Wohnumfeldschutz, sollten nachvollziehbar begründet werden. Soll eine Betroffenheit durch den Hinweis auf bloße Aufwuchsbeschränkungen relativiert werden, bedarf es konkreter Angaben zur Leiterseilhöhe und zum Baumbestand. Zusagen zum Gehölzschutz sollten so gefasst werden, dass ihr räumlicher Anwendungsbereich und ihre Reichweite eindeutig sind.
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