Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Oktober 2019 durch eine abschließende Entscheidung des beklagten Jobcenters. Der Beklagte bewilligte dem selbstständig tätigen Kläger vorläufig Leistungen für Juli bis Dezember 2019. Nachdem der Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, eine „geminderte Altersrente“ zu beantragen, beantragte dieser die „Beendigung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2019“. Da er mit der Aufforderung zur Beantragung einer Rente nicht einverstanden sei, benötige er keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die für November 2019 bereits ausgezahlten Leistungen zahlte der Kläger an den Beklagten zurück.
Der Beklagte forderte den Kläger sodann wiederholt zur Mitwirkung auf. Zunächst forderte er den Kläger auf, die „Anlage EKS abschließend Juli - November 19“ vorzulegen, später für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019. Schließlich forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung für Juli bis Dezember 2019 auf, die „Anlage EKS mit abschließenden Angaben“ vorzulegen und wies darauf hin, dass, sollte der Kläger dieser Aufforderung bis zum 29.10.2020 nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Hieran erinnerte der Beklagte und forderte zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben unter Fristsetzung bis zum 20.11.2020 auf.
Der Kläger legte – unter Hinweis auf seinen „Verzicht“ ab November 2019 – Unterlagen über seine selbstständige Tätigkeit nur für Juli bis Oktober 2019 vor. Sodann stellte der Beklagte fest, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand. Der Kläger sei auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden seien, verpflichtet, die zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Klage und Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung blieben ohne Erfolg.
Auch die vom Landessozialgericht zugelassene Revision blieb erfolglos.
Der Beklagte sei zu der in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe, berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGB II für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, lägen vor.
Der Beklagte sei gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. den §§ 60 Abs. 1, 65 Abs 1 SGB I berechtigt, die Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 zu verlangen. Dass sich das Verlangen auf diesen Zeitraum bezogen habe, ergebe sich aus der Bezugnahme auf den Zeitraum, für den vorläufig Leistungen bewilligt worden waren, und aus den vorherigen Schreiben. Bei den angeforderten Unterlagen und Angaben handle es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre des Klägers beträfen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Die Angaben für diesen Zeitraum seien erforderlich, damit der Beklagte prüfen könne, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt gewesen sei. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit sei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe.
Da die Durchschnittsberechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit jedenfalls aufgrund § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V zu erfolgen habe, komme es im Übrigen nicht darauf an, ob (auch) § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2021 geltenden Fassung (a.F.), wonach bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, Anwendung findet oder ob die Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F. für eine Ausnahme von der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. vorgelegen haben.
Der Beklagte habe den Kläger auch hinreichend (§ 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F.) über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen sei stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen seien. erforderlich. Dabei dürfe sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern müsse unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt sei, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. Die dem Kläger mit dem Aufforderungsschreiben erteilte Rechtsfolgenbelehrung genüge diesen Anforderungen. Denn in ihr werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreiche. Auf diese Aufforderung hin habe der Kläger die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt.
Der Obliegenheit zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben stehe nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen für November und Dezember 2019 – nicht nur prozessual, sondern auch materiell – keine Leistungen mehr beanspruche. Entscheidend sei, dass weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirkten, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu verteilen sei, verändere.
Es könne dahinstehen, ob das Rücknahmerecht mit dem Wirksamwerden (§ 39 Abs. 1 SGB X) des den Antrag bescheidenden Verwaltungsaktes oder dessen Unanfechtbarkeit entfalle. Denn die Rücknahme des Antrages bewirke in materiell-rechtlicher Hinsicht allein, dass im Umfang der Antragsrückname bzw. Antragsbeschränkung eine der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II entfalle. Gemäß § 46 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB I könne durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Ansprüche auf Sozialleistungen verzichtet werden. Auch diese Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass niemandem Sozialleistungen aufgezwungen werden dürften. Ein wirksamer Verzicht bewirke allein das Erlöschen der vom Verzicht erfassten Ansprüche. Er verändere nicht die materiellen Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsanspruch zu berechnen sei. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Verzicht wegen § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam sei.
Denn weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirkten, dass sich der Zeitraum, auf den das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändere. Das BSG habe bereits entschieden, dass eine nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig ist, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft (vgl. BSG, Urt. v. 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R Rn. 21). Von der Antragstellung gingen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potenziell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukämen (vgl. BSG, Urt. v. 11.07.2019 - B 14 AS 51/18 R Rn. 26). So könne ein Antragsteller beispielsweise nicht durch die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrages die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zu seinen Gunsten verändern (vgl. BSG, Urt. v. 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R Rn. 23 zur „Umwandlung“ von Einkommen in Vermögen).
Dies bedeute, dass weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V a.F. maßgeblichen Zeitraum verändert (vgl. Silbermann in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., § 37 Rn. 25 m.w.N.). Dieser Bewilligungszeitraum betrage in den Fällen vorläufiger Entscheidung über den Leistungsanspruch regelmäßig sechs Monate. Dem habe die Bewilligungsentscheidung des Beklagten entsprochen. Würde man die Länge des für die Berechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblichen Zeitraums der Disposition des Klägers unterstellen, hätte er es in der Hand, die von § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V a.F. für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene Bildung eines Durchschnittseinkommens zu unterlaufen, wenn dies für ihn günstig wäre.