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Anmerkung zu:BSG 4. Senat, Urteil vom 11.09.2024 - B 4 AS 6/23 R
Autor:Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG a.D.
Erscheinungsdatum:03.04.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 18 SGB 12, § 23 SGB 12, § 107 SGB 10, § 107 SGB 12, § 44b SGB 2, § 105 SGB 10, § 6a SGB 2, § 6b SGB 2, § 11 SGB 1, § 40 SGB 2, § 335 SGB 3, § 328 SGB 3, § 202 SGG, § 239 ZPO, § 1922 BGB, § 1967 BGB, § 2058 BGB, § 421 BGB, § 426 BGB, § 183 SGG, § 197a SGG, § 45 GKG 2004, § 47 GKG 2004
Fundstelle:jurisPR-SozR 7/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Sommer, jurisPR-SozR 7/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

SGB II und SGB XII: Zurechnung der Kenntnis eines kommunalen Jobcenters?



Orientierungssatz zur Anmerkung

Die Kenntnis des Jobcenters eines zugelassenen kommunalen Trägers kann bei einem Erstattungsanspruch nicht zugleich als Kenntnis dieses Trägers in seiner Funktion als Sozialhilfeträger angesehen werden.



A.
Problemstellung
Das BSG hat schon vor Jahren entschieden, dass sich bei einem Antrag von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Träger der Sozialhilfe die nach § 18 Abs. 1 SGB XII erforderliche Kenntnis des SGB II-Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit zurechnen lassen muss (grundlegend wohl BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R; BSG, Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R). Anders hat das BSG für einen Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Träger der Sozialhilfe nach § 105 SGB X für gemeinsame Einrichtungen i.S.v. § 44b SGB II dagegen geurteilt, dass einem Sozialhilfeträger im Erstattungsverhältnis anders als im Leistungsverhältnis die Kenntnis des Jobcenters nicht zugerechnet werden kann (BSG, Urt. v. 08.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.06.2000 - 5 C 35/99).
Mit der vorliegenden Entscheidung schließt das BSG die noch offene Lücke und stellt klar, dass diese Rechtsprechung auch auf zugelassene kommunale Träger anzuwenden ist. Die Kenntnis des Jobcenters eines zugelassenen kommunalen Trägers kann bei einem Erstattungsanspruch nicht zugleich als Kenntnis dieses Trägers in seiner Funktion als Sozialhilfeträger angesehen werden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin und ihr während des Berufungsverfahrens verstorbener Ehemann (beide geboren 1952) waren im streitigen Zeitraum März bis September 2015 spanische Staatsangehörige. Sie hielten sich seit Januar 2013 im Bundesgebiet auf und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Das beklagte kommunale Jobcenter des beigeladenen Landkreises bewilligte den Klägern vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2015 bis Februar 2016. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Alimanovic“ (C-67/14) setzte der Beklagte die Leistungen für März bis September 2015 endgültig auf null Euro fest und verlangte von der Klägerin die Erstattung von 3.777,83 Euro sowie 4.985,04 Euro (davon 1.188,95 Euro auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) von ihrem Ehemann. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen.
Das Landessozialgericht hat das Urteil abgeändert und die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die „Rückforderung“ aufgehoben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte habe die endgültigen Leistungen zutreffend auf null Euro festgesetzt, weil die Klägerin und ihr Ehemann als Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben habe, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen seien. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin stehe jedoch ein vorrangiger Erstattungsanspruch gegen den beigeladenen Landkreis als Sozialhilfeträger entgegen. Gegen diesen hätten die Klägerin und ihr Ehemann einen Anspruch nach § 23 SGB XII in gleicher Höhe gehabt. Die Kenntnis des kommunalen Jobcenters von den Leistungsvoraussetzungen müsse sich die Optionskommune zurechnen lassen.
Mit der Revision rügte der Beklagte eine unzutreffende Auslegung des § 107 SGB X mit der Begründung, es bestehe kein Vorrang des Erstattungsanspruchs gegen den beigeladenen SGB XII-Leistungsträger. Insbesondere dürfte die Kenntnis des Beklagten von den Voraussetzungen der Leistungspflicht dem Beigeladenen nicht zugerechnet werden.
Die Revision des Beklagten war überwiegend erfolgreich. Der Beklagte, so das BSG, habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der für März bis September 2015 vorläufig erbrachten Leistungen gegen die Klägerin. Diese seien grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu erstatten. Es komme nicht darauf an, ob die vorläufigen Bewilligungen ursprünglich rechtmäßig gewesen seien. Mit den angefochtenen Bescheiden habe der Beklagte abschließend über die Leistungsansprüche entschieden und sie auf null Euro festgesetzt. Diese Verwaltungsakte seien bestandskräftig geworden. Dem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin stehe die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB XII nicht entgegen, weil der allein in Betracht kommende Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen den Beigeladenen nicht bestehe. Der Erstattungsanspruch scheitere jedenfalls an der fehlenden Kenntnis des beigeladenen Landkreises als Sozialhilfeträger von den Voraussetzungen einer etwaigen Leistungspflicht. Eine etwaige Leistungspflicht sei dem Beigeladenen im streitigen Zeitraum nicht positiv bekannt gewesen. Einem Sozialhilfeträger könne anders als im Leistungsverhältnis im Erstattungsverfahren die Kenntnis des Jobcenters nicht zugerechnet werden. Diese für gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II) getroffene Rechtsprechung sei auch auf zugelassene kommunale Träger anzuwenden, da ansonsten die nach § 105 Abs. 3 SGB X vorgesehene Privilegierung des Sozialhilfeträgers bei kommunalen Trägern stets leerlaufe, obwohl es sich um strikt getrennte Aufgaben handle. Allein der Umstand, dass der Beigeladene sowohl Rechtsträger des beklagten Jobcenters als auch Träger der Sozialhilfe sei, rechtfertigt es nicht, das Wissen eines Beschäftigten des Jobcenters innerhalb der arbeitsteiligen Verwaltungsorganisation stets der dieses tragenden Kommune als Ganzes zuzurechnen. Vielmehr werde die Frage der Zurechnung von Wissen auch in Bezug auf öffentlich-rechtliche Funktionseinheiten in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes je nach Regelungskontext differenziert beantwortet.
Anders als vom Landessozialgericht hilfsweise angenommen, stehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder der Grundsatz von Treu und Glauben einem Erstattungsverlangen des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entgegen. Die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs seien schon deswegen nicht erfüllt, weil der Beklagte nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III tatsächlich existenzsichernde Leistungen erbracht habe.


C.
Kontext der Entscheidung
Eingangs der Entscheidungsgründe befasst sich das BSG mit der Frage, ob ein Erstattungsanspruch nicht schon daran scheitert, dass der beigeladene Landkreis zugleich als zugelassener kommunaler Träger Rechtsträger des beklagten Jobcenters ist (sog. „In-sich-Prozess“). Dies hat das BSG dann als zulässig erachtet, wenn die betroffenen Behörden oder Einrichtungen desselben Rechtsträgers eine gewisse Verselbstständigung erfahren haben und für organisations- und haushaltsrechtlich getrennte Sach- und Interessenbereiche zuständig sind (vgl. etwa BSG, Urt. v. 23.04.1975 - 9 RV 136/74; BSG, Urt. v. 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R). Im Verhältnis zwischen dem Jobcenter eines zugelassenen kommunalen Trägers und dessen Stellung als Sozialhilfeträger sieht das BSG aufgrund der in den §§ 6a, 6b SGB II enthaltenen Maßgaben für zugelassene kommunale Träger (z.B. Errichtung und Unterhalt des Jobcenters als besondere Einrichtung, Übernahme bestimmter Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten durch den Bund unter Vorgabe für die Bewirtschaftung der Mitteln sowie bestimmter Aufsichts- und Kontrollrechte) einen solchen „In-sich-Prozess“ ebenfalls als möglich an.
Von der Erstattungspflicht nicht erfasst werden die aufgrund der vorläufigen Leistungsbewilligung gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Beklagten an den Gesundheitsfonds gezahlt worden sind. Dabei handelt sich um keine dem Ehemann erbrachten Leistungen i.S.v. § 11 SGB I, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, die von ihm bzw. von der Klägerin als seiner Erbin zu erstatten gewesen wären. Eine Erstattung lässt sich auch nicht mit § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III ableiten, da die erbrachte Leistung nicht i.S.v. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III rückwirkend aufgehoben, sondern nach § 328 SGB III vorläufig erbracht und mit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt worden seien.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil ist vor dem Hintergrund bisheriger Rechtsprechung des BVerwG (noch) zur Sozialhilfe als auch des BSG zum aktuellen Recht konsequent. Das Ergebnis mit der differenzierten funktionsorientierten Betrachtungsweise im Erstattungsverfahren mag vordergründig vom Standpunkt eines hilfesuchenden ausländischen (wohl auch eines inländischen) Antragstellers unbefriedigend erscheinen, weil die Differenzierung „zweier Behörden unter einem Dach“ angesichts der jedenfalls teilweise Leistungsidentität von Grundsicherung und Sozialhilfe sogar für die Leistungsträger in der Praxis nicht ohne Probleme funktioniert. Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür. Dies umso mehr, als im Leistungsverhältnis im Fall eines zugelassenen kommunalen Trägers die Kenntnis des Jobcenters zugleich unmittelbar als Kenntnis der Kommune in der Funktion als Sozialhilfeträger gilt (vgl. BSG, Urt. v. 06.10.2022 - B 8 SO 1/22 R). Das vom Gesetzgeber stets bemühte Ziel des Bürokratieabbaus und der Effizienzsteigerung der öffentlichen Verwaltung – hier ließe sich im komplizierten Geflecht von SGB XII und SGB II ein Tätigkeitsfeld ohne Weiteres finden.
De lege lata lässt die gesetzliche Konzeption mit der auf haushalterischen Erwägungen beruhenden zwingenden Abgrenzung der Kostenträgerschaft von Bund und Kommune im Rahmen eines Erstattungsverlangens kein anderes Ergebnis zu. Auch bei einem zugelassenen kommunalen Träger stellen die Funktion als Träger des Jobcenters und die Funktion als Träger der Sozialhilfe insbesondere im Hinblick auf die Kostenträgerschaft gerade keine Einheit dar. Der Kenntnisgrundsatz verschärft die Situation zudem, selbst wenn man – das lässt das BSG hier offen – nicht die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Behörde oder des Leistungsträgers verlangen würde. Immerhin: in der mündlichen Verhandlung beim BSG hat der Beigeladene zugesagt, über den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII für den streitigen Zeitraum in der Sache zu entscheiden. Das wird die Summe, die die Klägerin ansonsten zurückzahlen müsste, zumindest deutlich verringern.
In prozessualer Hinsicht war praxisrelevant, dass das Verfahren nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin nicht nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 239 ZPO unterbrochen worden ist, da die Klägerin bereits zuvor erklärt hatte, den Rechtsstreit ihres Ehemannes als dessen Rechtsnachfolgerin fortzuführen (§ 239 Abs. 1 ZPO). Hierzu war die Klägerin auch im Falle einer Erbengemeinschaft als einzelne Miterbin befugt, da sie bei einem Obsiegen des Beklagten für Nachlassverbindlichkeiten gemäß den §§ 1922, 1967, 2058 BGB als Gesamtschuldnerin (§§ 421, 426 BGB) haftet.
Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das BSG berücksichtigt, dass die Klägerin für das als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes geführte Verfahren im Revisionsrechtszug nicht nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert war, weil sie das Verfahren nach dem Tod ihres Ehemannes während des Berufungsrechtszugs nicht als Sonderrechtsnachfolgerin, sondern als sonstige Rechtsnachfolgerin aufgenommen hatte, deren Kostenprivileg auf den betreffenden Rechtszug gemäß § 183 Satz 2 SGG beschränkt ist. Die Klägerin war daher nach Maßgabe von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO an diesen Kosten zu beteiligen. Die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG berücksichtigte einen Streitwert in Höhe des Werts der zu Beginn des Rechtszugs vom Ehemann der Klägerin noch geforderten Kosten.



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