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Anmerkung zu:BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 13.07.2026 - 1 StR 128/26
Autor:Margarita Krasteva, Dipl.-Jur., Rechtsreferendarin
Erscheinungsdatum:26.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 162 AO 1977, § 158 AO 1977, § 193 AO 1977, § 261 StPO, § 2 RsprEinhG
Fundstelle:jurisPR-StrafR 20/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Mayeul Hiéramente, RA und FA für Strafrecht
Zitiervorschlag:Krasteva, jurisPR-StrafR 20/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage



Orientierungssatz zur Anmerkung

Die amtliche Richtsatzsammlung kann dem BGH zufolge im Steuerstrafverfahren weiterhin als Schätzungsgrundlage herangezogen werden.



A.
Problemstellung
Der BGH hält die Anwendung der Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren für zulässig, trotz der jüngst vom BFH (Urt. v. 18.06.2025 - X R 19/21 - DStR 2025, 2300) geäußerten erheblichen Bedenken an deren Eignung als Schätzungsgrundlage. Was im Steuerverfahren zu unsicher ist, reicht im Strafverfahren scheinbar aus – und das nicht entgegen dem eigentlich strengeren Überzeugungsmaßstab des § 261 StPO gegenüber dem § 162 AO, sondern im Duktus des BGH gerade deswegen.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Mit diesem Beschluss, in dem sich der BGH erstmals zu den vom BFH jüngst geäußerten, „erheblichen Zweifeln“ an der Eignung der – von manch einem bereits totgesagten (vgl. Klein/Voß, DStR 2026, 1152, 1159 f.; Ebner, ZWH 2026, 159, 167) – amtlichen Richtsatzsammlungen positioniert hat, bescheinigt er dieser die Zulässigkeit als Schätzungsgrundlage im Steuerstrafverfahren.
Der BGH widerspricht der Analyse des BFH zur statistischen Unzulänglichkeit der Richtsatzsammlung dabei nicht, räumt deren eingeschränkte Repräsentativität sogar ein. Dass die Richtsatzsammlung in gegenwärtiger Fassung den Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung nicht genügen könnte (vgl. BFH, Urt. v. 18.06.2025 - X R 19/21 Rn. 87 f. - DStR 2025, 2300, 2308) stünde deren Heranziehung im Strafverfahren indes nicht entgegen. Der Ungenauigkeit der Richtsatzsammlung („eher grobes Schätzungsverfahren“, BGH, Beschl. v. 13.07.2026 - 1 StR 128/26 Rn. 7; „starkes Unsicherheitsmoment“, BGH, Beschl. v. 11.03.2021 - 1 StR 521/20 Rn. 14 - NStZ 2021, 743, 745) habe man schließlich seit jeher – und insbesondere durch die Gewährung „großzügiger Sicherheitsabschläge“ – dadurch Rechnung getragen, dass an die Schätzung im Steuerstrafverfahren höhere Anforderungen zu stellen seien als bei der Schätzung im Besteuerungsverfahren (BGH, Beschl. v. 13.07.2026 - 1 StR 128/26 Rn. 7). Demnach genügt für die Ergebnisfindung nicht allein eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit, die Schätzung muss nach der vollen Überzeugung des Tatgerichts gemäß § 261 StPO den tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten, wobei Restzweifel sich zugunsten des Angeklagten auswirken (BGH, Beschl. v. 13.07.2026 - 1 StR 128/26 Rn. 4). Das Tatgericht könne sich dem „zutreffenden“ Ergebnis innerhalb des von der Richtsatzsammlung eröffneten Rahmens auch durch reduzierende respektive erhöhende Faktoren annähern.


C.
Kontext der Entscheidung
Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Vorrangig ist zur Schätzung ein innerer Betriebsvergleich anzustellen, etwa in Form der Nachkalkulation mit Vorjahresdaten. Der äußere Betriebsvergleich mittels Richtsatzsammlung vergleicht das jeweilige Unternehmen mit den Zahlen von Drittbetrieben ähnlicher Art bzw. Branche und Umsatzgröße. Soweit der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Buchführung vorhält, ist der Finanzbehörde gemäß § 158 Abs. 1 AO ein Rückgriff auf die Steuerschätzung grundsätzlich verwehrt, andernfalls geht die Ungenauigkeit der Steuerschätzung zulasten des Steuerpflichtigen (vgl. Koenig/Gercke, 6. Aufl. 2026, § 162 AO Rn. 109). Eine derartige Beweismaßerleichterung bei Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten gibt es im Steuerstrafverfahren indes nicht; der Strafrichter muss sich der Richtigkeit der steuerlichen Schätzung vielmehr gewiss sein (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2016 - 1 StR 523/15 - NZWiSt 2016, 354, 357 m. Anm. Beyer; BGH, Beschl. v. 13.07.2026 - 1 StR 128/26 Rn. 4).
Die Literatur kritisiert die Belastbarkeit der vom BMF jährlich herausgegebenen amtlichen Richtsatzsammlungen seit Jahren (vgl. Gehm, NZWiSt 2012, 408, 414 m.w.N) und insoweit die Tendenz der Strafgerichte, das finanzbehördliche Schätzungsergebnis ungeprüft zu übernehmen und lediglich um einen Sicherheitsabschlag zu korrigieren (Reichling, wistra 2019, 222, 225). Die Schwachstellen der Richtsatzsammlung erkennt der BFH insbesondere im Auswahlvorgang der Betriebe, die in die Auswertung einbezogen werden. Es wird nicht etwa ein Querschnitt der Betriebe nach dem Prinzip der Zufallsauswahl herangezogen, sondern von vornherein nur solche, die auf Grundlage des § 193 AO einer Außenprüfung unterliegen. Die doppelte Nichtberücksichtigung von Verlustbetrieben sowie derjenigen mit den untersten 10% der Gewinnsätze, verfälscht die in der Richtsatzsammlung ermittelten Werte dabei zwangsläufig nach oben (hierzu BFH Urt. v. 18.06.2025 - X R 19/21 Rn. 109 ff. - DStR 2025, 2300, 2310). Im Versuch den „Normalbetrieb“ abzubilden, entsteht ein Zerrbild.
Die vom BGH bemühten Sicherheitsabschläge und Präzisionsfaktoren à la „anhand von Entsorgungscontainern schätzbarer Warenverderb“ (BGH, Beschl. v. 13.07.2026 - 1 StR 128/26 Rn. 8) vermögen nicht zu überzeugen. Wenn bereits der Ausgangspunkt und -rahmen einer Schätzung an erheblichen Mängeln leidet, so wird das Schätzungsergebnis nicht durch Hinzuziehung einzelner Faktoren richtig. Wer auf Grundlage einer defizitären Schätzungsgrundlage zu einer Überzeugung gelangen kann und verbleibende Unsicherheiten über einen „großzügigen“ Sicherheitsabschlag ausräumt, hat wohl nur sich selbst überzeugt.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Am 25.06.2026 hat das BMF die Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht, ohne im Zuge dessen Stellung zum Urteil des BFH zu beziehen. Ob sich an der Methodik der Datenerhebung für die Richtsatzsammlungen kommender Jahre etwas zugunsten deren statistischer Repräsentativität ändern wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin scheint die Richtsatzsammlung zumindest für das Steuerstrafverfahren wiederbelebt. Die Richtsatzsammlung taugt aus Sicht des BGH somit weiterhin als subsidiäre Schätzungsgrundlage, auf Basis derer Strafgerichte ihre Überzeugung bilden können, sofern genauere, innerbetriebliche Methoden nicht zur Verfügung stehen (BGH, Beschl. v. 13.07.2026 - 1 StR 128/26 Rn. 7). Das Tatgericht hat dabei darzulegen, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist, und dabei auch die besonderen Einzelverhältnisse des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen. Etwaige reduzierende Faktoren, wie Standortnachteile, sind zur Annäherung an die tatsächliche Einnahmenlage von der Verteidigung vorzutragen. Sollte sich das Gericht nicht von der Richtigkeit der Schätzung überzeugen können, hat es den erwiesenen Mindestschuldumfang festzustellen und diesen nicht zu überschreiten. Bis das BMF Abhilfe schafft oder der BGH sich überzeugen lässt, wird sich die Verteidigung auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu fokussieren haben.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der BGH ist den Zweifeln des BFH nicht entgegengetreten, der Ungenauigkeit der Richtsatzsammlung könne vielmehr unter dem strengeren Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung des § 261 StPO Rechnung getragen werden. Eine Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG wäre dem BGH auch nicht möglich gewesen. Ein solcher Divergenzfall setzt voraus, dass die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache (BGH, Beschl. v. 13.07.2026 - 1 StR 128/26) als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache (BFH, Urt. v. 18.06.2025 - X R 19/21 - DStR 2025, 2300) entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.02.2002 - II ZR 331/00 - NZM 2002, 271, 272). Die vom BFH geäußerten „erheblichen Zweifel“ an der Eignung der Richtsatzsammlung waren im entschiedenen Fall indes bereits nicht urteilstragend.



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