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Anmerkung zu:OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25
Autor:Dr. A. Olrik Vogel, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Erscheinungsdatum:06.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 286 BGB, § 281 BGB, § 286 ZPO, § 421 ZPO, § 642 BGB, § 287 ZPO, § 280 BGB
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 10/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Vogel, jurisPR-PrivBauR 10/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Haftung des Planers für Verzögerungsschäden aufgrund zahlreicher Mängel nur mit bauablaufbezogener Darstellung



Leitsätze

1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.
3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.
4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.
5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.
6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers BGH, Urt. v. 19.09.2024 - VII ZR 10/24 = BGHZ 241, 306 - 321). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.
7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.



A.
Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit zentralen Fragen des Architektenhaftungsrechts und ist besonders lesenswert.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Stark vereinfacht liegt dem Rechtsstreit folgender Fall zugrunde: Ein Besteller (B) beauftragte 2017 einen Tragwerksplaner (T) damit, für ein größeres Bauvorhaben in Frankfurt/Main im Rahmen der Leistungsphasen 5 und 6 nach HOAI u.a. Bewehrungspläne zu erstellen. Hiermit sollte der Generalunternehmer (GU) im Auftrag des B das Bauprojekt auf einer tragenden Bodenplatte mit einer zunächst durchgehenden Tiefgarage mit vier untergliederten Bauteilen (A bis D) errichten. Die Baugenehmigung wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die Bewehrungspläne vom Prüfingenieur geprüft und freigegeben werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die überholten Fristen im Planervertrag später einvernehmlich abgeändert wurden.
B behauptete erstinstanzlich, dass T unvollständige und mangelhafte Erdbebennachweise erbracht und die Bodenplatte falsch berechnet habe. Diese Planunterlagen seien erst verzögert durch den Prüfingenieur nach Nacharbeiten von T freigegeben worden. Teilweise habe T zunächst die Anmerkungen des Prüfingenieurs nicht umgesetzt, so dass es ab Herbst 2018 temporär zur Einstellung der Bewehrungs- und Betonierarbeiten gekommen sei. T sei deshalb für die Verzögerungsschäden von B verantwortlich. Einer bauablaufbezogenen Darstellung bedürfe es nicht, weil sich der „Verzug“ des T unmittelbar auf die Bauzeit ausgewirkt habe. Der GU habe daher die Rohbauarbeiten nicht wie geplant ausführen können, wodurch es zu Stillstandszeiten und Unproduktivitäten gekommen sei.
Der GU habe über 4 Mio. Euro als Schadensersatz von B verlangt. Er, der B, habe dies nach einer Plausibilitätskontrolle auf 2 Mio. Euro vergleichsweise herunterhandeln können, die die geltend gemachten Ansprüche aus § 642 BGB bzw. § 6 VOB/B umfassen. Da der GU zur Reduzierung von Wartezeiten Armierungsstahl auf Basis einer Absprache der Parteien bereits vor Freigabe der statischen Planung durch den Prüfingenieur bestellt habe, hätten die durch den Prüfingenieur veranlassten Planänderungen zu abweichenden Armierungsstahlmengen geführt, wodurch bestellter Stahl nicht mehr habe verwendet werden können. Hierdurch seien dem GU kausale Mehraufwendungen von 82.910,26 Euro entstanden, wobei B an den GU vergleichsweise nur 75.000 Euro gezahlt habe.
Wegen der stark mangelhaften Pläne seien für den Prüfingenieur Mehraufwendung von 131.681,59 Euro, Finanzierungsmehrkosten wegen verlängerter Bauzeit von 232.412,83 Euro, wegen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung vorausgezahlter Erwerbspreise der Enderwerber des B mangels rechtzeitiger Übergabe weitere 248.047,24 Euro sowie Vertragsstrafen an Erwerber von 105.000 Euro wegen verspäteter Übergabe an andere Erwerber und Mehrkosten für die technische Bauherrenberatung von 72.615 Euro entstanden, die B als Schaden ersetzt verlangt. Hinzu kämen Rechtsberatungskosten für die baubegleitende Beratung aufgrund der Mangelhaftigkeit der Pläne von 38.142,48 Euro. Insgesamt verlangt B von T 3.339.041,06 Euro nebst Zinsen und die Feststellung der weiter gehenden Verantwortlichkeit von T wegen mangelhafter und verspätet eingereichter Pläne. T begehrt im Wege einer Hilfswiderklage die Zahlung von offenem Schlusshonorar von 125.720 Euro, was nachfolgend aus didaktischen Gründen ausgeblendet wird.
Das LG Stuttgart hat die Klage nach umfangreichen Hinweisen an B insgesamt abgewiesen. Es fehle an der haftungsbegründenden Kausalität und einem schlüssigen Sachvortrag hierzu. So bleibe insgesamt offen, ob und in welchem Umfang sich Mängel der erstellten Pläne auf die Freigabe durch den Prüfingenieur und damit auf den Bauablauf ausgewirkt hätten. Es fehle an einer bauablaufbezogenen Darstellung und damit an Ausführungen dazu, wann die Pläne beim Prüfingenieur hätten abgeliefert werden müssen, wann sie demgegenüber tatsächlich an ihn versandt und sodann von ihm freigegeben worden seien und wie sich die Verzögerung der Ablieferung der einzelnen Pläne auf den Bauablauf ausgewirkt hätten. Auch sei der Vortrag dazu, zu welchem zeitlichen Verzug es infolge der Versäumnisse von T gekommen sei, nicht stringent, da die angeblichen Verzugszeiträume sowohl mit unterschiedlicher Länge als auch mit unterschiedlichem Beginn und Ende benannt worden seien. Zudem sei hinsichtlich des angeblichen Mehrverbrauchs an Stahl nicht nachvollziehbar, wann die Stahlbestellungen erfolgt seien und inwiefern Planungsmängel der Beklagten zu einem Mehrverbrauch geführt hätten.
Auch die übrigen Schäden seien nicht schlüssig dargelegt. So fehle es etwa an einer Pflichtverletzung von B gegenüber dem GU. Verkaufserlöse des Stahls seien nicht gegengerechnet. Verzögerungsschäden seien angesetzt worden für einen Zeitraum, zu dem das Bauvorhaben sowieso nicht hätte fertiggestellt werden können, weil es unabhängig von der Tätigkeit des T zu Bauzeitverlängerungen gekommen sei.
Die zulässige Berufung hält das OLG Stuttgart für unbegründet, wobei wegen des Umfangs der Entscheidung das Ergänzungsurteil bezüglich der Hilfswiderklage und die Berufung hiergegen ausgespart werden: Anspruchsgrundlage der Klageforderungen könne nur § 280 Abs. 1 BGB sein, nachdem B ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er die Ansprüche nicht auf Verzugsgesichtspunkte stütze und hierzu auch nichts vorgetragen habe. Eine Bauzeitgarantie oder eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass die Baufertigstellung Mitte 2020 zu erfolgen habe, sei nicht abgeschlossen worden. Auf die streitige Frage, ob bestimmte Zeitangaben überhaupt zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden können (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2024 - 12 U 158/23 - BauR 2025, 661, Rn. 31 f. m.w.N.), komme es daher nicht mehr an. Der Architekten- und damit Planervertrag zeichne sich dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspreche, die als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet sei. Er verspreche hingegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei – in diesem Sinne also bis zu einem bestimmten Termin – errichtet werde (BGH, Beschl. v. 08.10.2020 - VII ARZ 1/20 - NJW 2021, 53, Rn. 76). Mache ein Besteller Ansprüche wegen Schuldnerverzugs geltend, müsse er darlegen und beweisen, dass bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist insoweit eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe. Allein aus der Überschreitung eines vereinbarten Termins auf einen Verzug des Architekten zu schließen, greife daher zu kurz (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2024 - 12 U 158/23 - BauR 2025, 661, Rn. 37).
Ein solcher Termin sei zwischen B und T nicht vereinbart worden. Hinsichtlich der verspäteten Lieferung von einzelnen Plänen als Anknüpfungspunkt gelte, dass Verzug nur dann begründet werden könne, wenn hinsichtlich der einzelnen Planungsleistung Fälligkeit eingetreten sei, der Fälligkeitszeitpunkt überschritten und der Planer sodann erfolglos gemahnt bzw. für eine konkrete Planungsleistung ein bestimmter Fertigstellungszeitpunkt verbindlich vereinbart worden sei, damit eine Mahnung entbehrlich gewesen sei. B räume ungeachtet der streitigen Verbindlichkeit von bestimmten Terminen ein, dass T die genannten Termine überwiegend eingehalten habe, aber die vorgelegten Pläne erheblich mangelhaft gewesen seien.
Damit mache B keine Verzögerungsschäden, sondern Mangelfolgeschäden wegen der mangelbedingten Verzögerung der Fertigstellung geltend. Anspruchsgrundlage sei daher § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2025 - VII ZR 187/24 - NJW 2026, 602, Rn. 25 ff.). B mache nämlich vorliegend Ansprüche geltend, die sich auf bereits vor Abnahme erkannte Mängel und aus diesen bereits realisierte Schäden bezögen, die auch durch eine Beseitigung des Mangels am Werk nicht mehr rückgängig gemacht werden können und daher nicht § 281 BGB unterfielen. Hinsichtlich der erforderlichen Pflichtverletzung in Form der von T erstellten Pläne obliege es vor Abnahme ihm, auf konkrete Mängelrügen von B die fehlende Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, wohingegen B die haftungsbegründende Kausalität und den ihm entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen habe; insbesondere an letzten Voraussetzungen fehle es vorliegend. Vor der Abnahme obliege es nämlich T als Schuldner, die Erfüllung dazulegen und zu beweisen. Die Verteilung der Beweislast sei für die Primär- und Sekundärrechte synchron zu verteilen, so dass auch im Rahmen von § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast gleich bleibe. Indes greife zugunsten von T die sekundäre Beweislast von B ein, wonach B die Mängel zunächst substanziiert behaupten müsse, um es so T zu ermöglichen, überhaupt erst den konkret gerügten Mangel zu widerlegen. T müsse also nicht insgesamt die Mangelfreiheit seiner Leistung beweisen.
Sei es T nicht gelungen, die Mangelfreiheit zu belegen, müsse nun B darlegen und beweisen, dass ihm aus der damit feststehenden Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Insoweit gelte die volle Darlegungs- und Beweislast des § 286 ZPO. Es genüge nicht, mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. B müsse vielmehr substanziiert zu den durch T zu vertretenden Pflichtverletzungen und den hieraus entstandenen Behinderungen vortragen. Dies setze regelmäßig eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen Behinderung voraus. Weder der Umstand, dass überhaupt eine Pflichtverletzung vorliege, noch deren Ursächlichkeit für eine Behinderung sei einer einschätzenden Bewertung i.S.d. § 287 ZPO zugänglich (BGH, Urt. v. 19.09.2024 - VII ZR 10/24 - BGHZ 241, 306 = NJW 2024, 3716, Rn. 36). Die Darstellung müsse so detailliert sein, dass andere in Betracht kommende Ursachen für die geltend gemachten Schäden, wie etwa die Verzögerung der Werkplanung, die Grundlage für die streitgegenständliche Tragwerksplanung ist, Änderungswünsche des Bauherrn, Verzögerungen durch andere Unternehmer wie den Prüfingenieur oder den GU oder Verzögerungen durch Nachträge bei der Bauausführung ausgeschlossen werden könnten und der Pflichtverletzung des T eine konkrete Bauzeitverzögerung zugeordnet werden könne. B sei seiner sekundären Darlegungslast bezüglich konkreter Mängel der Planung des T bereits nicht nachgekommen, so dass T insoweit eine Mangelfreiheit nicht beweisen müsse. B habe zwar ein Konvolut von Plänen vorgelegt und anhand der Indizes darauf verwiesen, dass diese hätten öfters überarbeitet werden müssen. Zum Grund der Überarbeitung fehlt aber trotz der gerichtlichen Hinweise jeder Sachvortrag.
Ein Vorlageantrag nach § 421 ZPO komme nicht in Betracht, weil T argumentiert habe, er sei nicht mehr im Besitz der Pläne mit Grüneintragungen des Prüfingenieurs, zumal B von diesem Herausgabe verlangen könne. Beweiserleichterungen kämen B nicht zugute, weil er noch nicht einmal versucht habe, beim Prüfingenieur die Unterlagen herauszuverlangen. Anders als in anderen Bundesländern werde der Prüfingenieur in Hessen aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags für einen Bauherrn tätig. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität müsse B vortragen, welche konkreten Folgen die Mangelhaftigkeit des einzelnen Plans gehabt habe.
Es fehle auch konkreter Sachvortrag dazu, welche Schäden mit Mängeln der Pläne des T kausal im Zusammenhang stünden, also welcher Bauabschnitt warum und wie lang nicht hätte ausgeführt werden können. So sei keine Abgrenzung zu Verzögerungen durch dritte Planer, Unternehmer und des B selbst erfolgt, obwohl es unstreitig Änderungswünsche des B gegeben habe, die etwa der Prüfingenieur abgerechnet habe. Der Sachvortrag von B genüge hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bei Weitem nicht. Die Tabelle zur erwarteten und zur tatsächlichen Planlieferung genüge nicht, weil es auf den Zeitraum zwischen Lieferung mangelhafter Pläne und dann mangelfreier Pläne ankomme, zumal die konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf und die Fertigstellung in der Tabelle nicht dargestellt seien. Auch die Zahlung von 2 Mio. Euro an den GU könne T so nicht angelastet werden, weil eine entsprechende Drucksituation, die das OLG München (Urt. v. 13.04.2021 - 9 U 2715/20 Bau) angenommen habe, vorliegend nicht gegeben sei. Es sei nicht dargelegt, dass B gegenüber dem GU überhaupt Schadensersatz schulde. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sei die Zurverfügungstellung der Bewehrungspläne nur eine Obliegenheit, deren Verletzung ihn weder zur Erfüllung noch zum Schadensersatz verpflichte (BGH, Urt. v. 19.09.2024 - VII ZR 10/24 - BGHZ 241, 306, Rn. 30). Zudem habe der GU seine Ansprüche nicht mit einer bauablaufbezogenen Darstellung plausibel hinterlegt. Einen Anspruch des GU aus § 642 Abs. 1 BGB habe B nicht dargelegt, zumal dieser keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns oder Kostensteigerungen nach Ende des Annahmeverzugs gewähre.
Strukturell gleiches gelte für den Schadensposten „Stahlmehrverbrauch“, weil es bereits an einer Vereinbarung, vorab Stahl zu beschaffen, fehle. Der Schaden sei zudem nicht schlüssig dargelegt, da es an einer schlüssigen Gegenrechnung von Verkaufserlösen fehle. Der Schadensposten von 75.000 Euro für „Tagelohnarbeiten“ für den angeblichen Mehraufwand des GU im Zuge des Zuschneidens und Biegens der Bewehrungseisen sei nicht ersatzfähig, weil diese undifferenziert auf Planungsänderungen und Planungsfehler gestützt worden seien. Nichts anderes gelte für die Mehrkosten von 131.681,59 Euro für den Prüfingenieur, weil diese Kosten nicht konkreten Mängeln zugeordnet worden seien, was angesichts der sonstigen Störungen und Änderungswünsche von B erforderlich sei. Eine Abgrenzung zwischen Mängeln und Nachträgen fehle.
Bezüglich der Finanzierungsmehrkosten von 232.412,83 Euro sei der Vortrag von B ebenfalls unschlüssig, zumal es an einer bauablaufbezogenen Darstellung fehle. Die geltend gemachten Zeiträume passten nicht zu dem behaupteten Verlängerungszeitraum. Gleiches gelte für die Verzinsung des Kaufpreises durch den Endinvestor, die Vertragsstrafe, die Mehrkosten für die Bauherrenberatung und die Rechtsanwaltskosten. Zu letzteren fehle es auch an der Darstellung, warum die Beiziehung erforderlich und zweckmäßig gewesen sei.


C.
Kontext der Entscheidung
Ob die bauablaufbezogene Darstellung, die oft als ein absolutes „Muss“ dargestellt wird (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 - 19 U 76/20 Rn. 35), immer zwingend ist, hat der BGH (Urt. v. 19.09.2024 - VII ZR 10/24 - BGHZ 241, 306 = NJW 2024, 3716, Rn. 36) offengelassen. Jedenfalls dann, wenn auch Ursachen außerhalb der Sphäre des Planers für die tatsächlich eingetretene Bauverzögerung in Betracht kommen, bedarf es sicher einer solchen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Besteller, weil es um die haftungsbegründende Kausalität geht. Der Besteller trägt also die volle Darlegungs- und Beweislast, dass eine Pflichtverletzung zu einer Störung und diese zu einer Behinderung geführt hat; die Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit sind keiner einschätzenden Bewertung nach § 287 ZPO zugänglich. Nur auf diese Weise können nämlich „Störungen“ aller Art außerhalb des Pflichtenkreises des Planers als Ursache ausgeschlossen bzw. bewertet werden. So war es auch im vorliegenden Fall, weil es (Planungs-)Änderungen des Bestellers gab, die nichts mit Planungsmängeln zu tun hatten, und weil auch Pflichtverletzungen Dritter, die der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind, nicht ausgeschlossen werden konnten.
Wie die bauablaufbezogene Darstellung im Einzelnen aussehen muss, ist nicht ganz klar. Vieles spricht für die Auffassung von Drittler (BauR 2024, 1443, 1445 m.w.N.), wonach der geplante Bauablauf keine geeignete Grundlage für eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung sein könne, weil er Fehler in der Kapazitätsbemessung und in der Bemessung von Vorgangsdauern enthalten kann. Es müsse daher als Vergleichsmaßstab der hypothetisch-tatsächliche ungestörte Bauablauf dargestellt werden, also der Bauablauf, der ohne Behinderung realisiert worden wäre.
Das OLG Stuttgart thematisiert zutreffend (und kann sie offenlassen) die Frage, ob bestimmte Fertigstellungstermine zu einer vertraglichen Beschaffenheit gemacht werden können (bejahend Ryll/Himmel, NZBau 2025, 611, Rn. 114 ff.). Denkt man dies konsequent weiter, könnte ein Planervertrag ein Fixgeschäft sein mit der Folge, dass jede Nichteinhaltung eines Termins zur Unmöglichkeit führt, unabhängig davon, wer dies zu vertreten hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2024 - 12 U 158/23 Rn. 31 m.w.N.). Dies dürfte dem Willen beider Vertragsparteien erkennbar widersprechen und weicht von der Behandlung in anderen Rechtsgebieten ab (vgl. Voit in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2024, § 633 BGB Rn. 6). Es ist überhaupt zweifelhaft, dem Architekten Termine vorzugeben, die er gar nicht beeinflussen kann, wie z.B. den Gesamtfertigstellungstermin. Ohne Weiteres dürften Termine in Plan- oder Bauablaufplänen auch keine (nachträglich) vereinbarten (verbindlichen) Termine sein (zutreffend Thode/Thierau/Wessel-Knipp, Praxishandbuch Architekten- und Ingenieurecht, 3. Aufl. 2025, § 7 Rn. 57). Es fehlt am Rechtsbindungswillen, den Vertrag zu ändern. Dies hat zur Folge, dass man nur im Wege der Vertragsauslegung zur Fälligkeit bestimmter Arbeiten des Planers kommen kann. In der Praxis muss der Besteller nicht nur diese, sondern auch die Erbringung seiner (hierfür erforderlichen) Mitwirkungsobliegenheit darlegen. Für den Eintritt des Verzugs ist dann eine Mahnung nach Fälligkeit notwendig. Nicht ohne Grund stellt das OLG Stuttgart daher darauf ab, dass es sich – wenn schlüssig dargelegt – um mangelbedingte Verzögerungsschäden handelt, die nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen wären.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung erhöht – zutreffend – für Großprojekte die Anforderungen an den Sachvortrag für die Geltendmachung von mangelbegründeten Verzögerungsschäden.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Eine vergleichsweise Zahlung an einen Dritten kann ein ersatzfähiger Schaden sein. Voraussetzung ist neben der Haftung dem Grunde nach, dass der Vergleichsabschluss adäquat-kausal durch die Pflichtverletzung veranlasst wurde. Hieran fehlt es, wenn der Anspruch des Dritten, mit dem der Besteller einen Vergleich geschlossen hat, dem Grunde und der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt ist. Auch wenn dies das OLG München (Urt. v. 13.04.2021 - 9 U 2715/20 Bau) etwas anders formulierte, wonach die Forderung des Dritten zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angesichts der Drucksituation noch angemessen ist, dürfte hierin keine signifikante Abweichung liegen. Für Schadensposten, die von vornherein nach der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gar nicht ersatzfähig sein können, kann der Besteller nie eine Zahlung für angemessen halten (ähnlich wohl Langen/Berger/Dauner-Lieb/Sonntag, 3. Aufl. 2026, § 642 BGB Rn. 109). Ansonsten kommt es auf allgemeine Kausalitätserwägungen für die Ersatzfähigkeit an, die der BGH (Urt. v. 07.03.2002 - VII ZR 41/01 - NJW 2002, 2322, 2323; zustimmend Feldmann in: Staudinger, Bearb. 2025, § 286 BGB Rn. 188) wie folgt zusammengefasst hatte, in dem ein Generalunternehmer die Leistung einer AGB-rechtlich unwirksamen Vertragsstrafe als Schaden von seinem Subunternehmer verlangte: „Ob der Abschluss eines Vergleichs, der den Schaden erst herbeiführt, den rechtlichen Zusammenhang unterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Erfolgsaussichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung und sein Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksichtigen [...].“



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