Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Masselosigkeit des NachlassesLeitsatz Im Falle der offensichtlichen Masselosigkeit des Nachlasses ist der Nachlassverwalter nicht verpflichtet, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (entgegen OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1984 - 8 W 165/84). Das Gericht kann die Nachlassverwaltung in diesem Falle aufheben. - A.
Problemstellung Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Nachlassverwalter im Falle der offensichtlichen Masselosigkeit des Nachlasses verpflichtet ist, vor der Aufhebung der Nachlassverwaltung zunächst die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Ausgangspunkt ist die in den §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 BGB normierte Antragspflicht des Nachlassverwalters für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses. Konkret stellt sich die Frage, ob diese Antragspflicht auch dann besteht, wenn mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nach § 26 InsO nicht eröffnet werden wird. Zudem ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung gemäß § 1988 Abs. 2 BGB aufheben darf und welche Rechtsfolgen dies für die Nachlassgläubiger hat.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Erblasser verstarb im Jahr 2008 und wurde von den Beteiligten zu 2) und 3) beerbt. Der Beteiligte zu 1), dem eine titulierte Forderung gegen den Nachlass zustand, beantragte beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlassverwaltung, nachdem die Erfüllung seiner Forderung unter Verweis auf die Überschuldung des Nachlasses abgelehnt worden war. Das Nachlassgericht bestellte mit Beschluss vom 23.06.2025 die Beteiligte zu 4) zur Nachlassverwalterin. Die Nachlassverwalterin teilte dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 27.08.2025 mit, dass kein positiver Nachlass vorhanden sei. Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) hob das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung mit Beschluss vom 24.11.2025 auf. Das anschließend von der Nachlassverwalterin vorgelegte Nachlassverzeichnis wies eine Überschuldung des Nachlasses von mindestens 200.000 Euro aus. Mit seiner Beschwerde vom 21.12.2025 wandte sich der Beteiligte zu 1) gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung. Er machte zunächst geltend, die Nachlassverwalterin sei vor der Aufhebung gehalten gewesen, den Nachlass an ihn als Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. Nachdem das OLG ihn mit Vorsitzendenverfügung vom 29.01.2026 auf die mangelnden Erfolgsaussichten hingewiesen hatte, ergänzte er sein Beschwerdevorbringen dahin gehend, dass die Nachlassverwalterin mehrere in der letztwilligen Verfügung des Erblassers benannte Lebensversicherungen hätte prüfen sowie Anfechtungsansprüche und die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens hätte in Betracht ziehen müssen. Das OLG Oldenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Nachlassverwaltung nach § 1988 Abs. 2 BGB seien erfüllt, da die Nachlassverbindlichkeiten den Aktivnachlass nach den Ermittlungen der Nachlassverwalterin und der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 2) um mehr als 200.000 Euro übersteigen würden. Die in der letztwilligen Verfügung genannten Lebensversicherungen führten selbst bei wirtschaftlicher Zurechnung zum Nachlass zu keinem positiven Nachlass: Die beiden Versicherungen bei der GG AG seien sicherungsabgetreten, der Vertrag bei der FF sei ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall und falle daher nicht in den Nachlass. Anhaltspunkte für erfolgversprechende Anfechtungsansprüche seien weder ersichtlich noch konkret vorgetragen worden. Zur Frage der Nachlassinsolvenzantragspflicht führte das OLG aus, die grundsätzlich nach den §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 BGB bestehende Verpflichtung des Nachlassverwalters zur Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens entfalle zumindest dann, wenn hinreichend sicher zu erwarten sei, dass das Verfahren mangels Masse nach § 26 InsO nicht eröffnet werde. In diesem Fall sei die Stellung eines Insolvenzantrags untunlich. Der Senat verwies darauf, dass der Nachlassverwalter als gerichtlich bestellter Vermögensverwalter eine dem Insolvenzverwalter ähnliche Stellung einnehme, von Weisungen der Erben unabhängig sei, keine eigenen, den Gläubigerinteressen entgegenstehenden Interessen verfolge und im Regelfall über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge, die es ihm ermögliche, den Bestand des Nachlasses sicher zu ermitteln. Eine zweifache Prüfung der Masselosigkeit – zunächst durch den Nachlassverwalter und anschließend im Nachlassinsolvenzverfahren – sei weder aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich noch unter Beachtung der hierdurch entstehenden Mehrkosten geboten. Das OLG führte ergänzend aus, dass die Verweisung des § 1985 Abs. 2 Satz 2 BGB auf § 1980 Abs. 1 BGB bei Anwendung dieser Rechtsauffassung nicht leerlaufe. Ein Anwendungsbereich verbleibe für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses bei ausreichender Masse. Mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung werde für die Erben die Möglichkeit eröffnet, die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erheben und den Nachlass zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung herauszugeben (§ 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Nachlassverwalter selbst sei zu beidem nicht berechtigt, da § 1985 BGB nicht auf § 1990 Abs. 1 BGB verweise.
- C.
Kontext der Entscheidung Der Beschluss stellt sich in ausdrücklichen Widerspruch zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1984 - 8 W 165/84, das eine uneingeschränkte Verpflichtung des Nachlassverwalters zur Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens auch bei offensichtlicher Masselosigkeit angenommen hatte. Das OLG Oldenburg lässt die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu, um eine einheitliche Rechtsprechung in dieser bislang nicht höchstrichterlich geklärten Frage zu ermöglichen. In der Literatur ist die Frage umstritten. Für eine uneingeschränkte Antragspflicht sprechen sich aus: Weidlich in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1985 Rn. 8 sowie Lange in: Lange, ErbR, 3. Aufl. 2022, Kap. 17 Rn. 155. Die gegenteilige, vom OLG Oldenburg geteilte Auffassung findet sich bei Horn in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, § 1985 Rn. 5, Dobler in: Staudinger, BGB, 2020, § 1985 Rn. 29 sowie Küpper in: MünchKomm BGB, 10. Aufl. 2026, § 1985 Rn. 9. Für die Vergleichbarkeit von Nachlassverwalter und Insolvenzverwalter stützt sich der Senat auf BGH, Urt. v. 28.11.2019 - IX ZR 239/18. Die Rechtsfolgen der Aufhebung der Nachlassverwaltung mangels Masse nach § 1988 Abs. 2 BGB und der Nichteröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 26 InsO sind nach Auffassung des Senats für die Nachlassgläubiger identisch: In beiden Fällen können sie nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Erben die Herausgabe des Nachlasses im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 1990 Abs. 1 BGB betreiben (vgl. Herzog in: BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2026, § 1985 Rn. 22.3).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Nachlassverwalter, Nachlassgläubiger und Nachlassgerichte. Nachlassverwalter können künftig – jedenfalls im OLG-Bezirk Oldenburg – bei offensichtlicher Masselosigkeit des Nachlasses unmittelbar beim Nachlassgericht die Aufhebung der Nachlassverwaltung nach § 1988 Abs. 2 BGB beantragen, ohne zuvor ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten zu müssen. Dies vereinfacht das Verfahren und vermeidet die mit einem aussichtslosen Insolvenzantrag verbundenen Kosten. Nachlassverwalter sollten jedoch die Masselosigkeit sorgfältig und umfassend prüfen und dokumentieren, bevor sie die Aufhebung beantragen. Das OLG stellt hohe Anforderungen an die Ermittlungspflichten des Nachlassverwalters, insbesondere hinsichtlich vorhandener Vermögensgegenstände wie Lebensversicherungen und möglicher Anfechtungsansprüche. Eine unzureichende Prüfung kann dazu führen, dass die Aufhebungsvoraussetzungen des § 1988 Abs. 2 BGB verneint werden. Für Nachlassgläubiger bedeutet die Entscheidung, dass sie nach Aufhebung der Nachlassverwaltung auf die Erben als Schuldner verwiesen werden. Diese können die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erheben, woraufhin die Gläubiger die Herausgabe des Nachlasses im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen können. Da die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, bleibt abzuwarten, ob der BGH die Frage der Insolvenzantragspflicht bei Masselosigkeit abschließend klärt.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Die Entscheidung äußert sich auch zu der Frage, ob der Nachlassverwalter berechtigt ist, die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB zu erheben und den Nachlass an Gläubiger herauszugeben. Das OLG verneint dies mit Blick auf den abschließenden Charakter der Pflichtenregelung des § 1985 BGB, der nicht auf § 1990 Abs. 1 BGB verweist. Insoweit besteht in diesem Punkt Einigkeit auch mit der Gegenauffassung (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1984 - 8 W 165/84 Rn. 22; Weidlich in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1985 Rn. 10; Joachim in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 1990 BGB Rn. 5; Küpper in: MünchKomm BGB, 10. Aufl. 2026, § 1990 Rn. 10). Offen bleibt nach dem Beschluss, ob die für den Nachlassverwalter entwickelte Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht bei Masselosigkeit auch für den Erben gilt, der nach § 1980 Abs. 1 BGB unmittelbar verpflichtet ist, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses einen Insolvenzantrag zu stellen. Das OLG lässt diese Frage ausdrücklich dahinstehen.
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