Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beklagte hatte 2018 gegen die Limited und deren Alleingesellschafter ein Urteil auf Unterlassung, Auskunft, Zahlung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht erwirkt. Während die Gesellschaft ihren Satzungssitz im Vereinigten Königreich hatte, wurde sie tatsächlich von Deutschland aus geführt. Im April 2022 versah die Rechtspflegerin das Urteil und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den Alleingesellschafter. Gegen diese Umschreibung erhob er Klauselgegenklage. Nachdem das Kammergericht die Vollstreckung nur hinsichtlich der titulierten Unterlassungs- und Auskunftspflichten für unzulässig erklärt hatte, verfolgte er sein Begehren im Übrigen mit der Revision weiter (Rn. 1 bis 4).
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Nach der Sitztheorie richte sich der gesellschaftsrechtliche Status der Limited nach dem Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes. Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die danach in Deutschland nicht als solche anerkannt werde, sei zwar grundsätzlich als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln. Fehle es jedoch wie hier an mehreren Gesellschaftern, liege ein einzelkaufmännisches Unternehmen in der Trägerschaft des Alleingesellschafters vor. Mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit der Limited sei ihr Vermögen deshalb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergegangen, so dass er für ihre Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt hafte (Rn. 9 bis 14).
Das TCA rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Abkommen regle zwar den Marktzugang, die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung, lasse die kollisionsrechtliche Anerkennung britischer Gesellschaften aber unberührt. Es vermittle ihnen insbesondere keine der Niederlassungsfreiheit vergleichbare Rechtsposition, die eine Anerkennung nach dem Recht des Gründungsstaates geböte. Eine Pflicht zur Anwendung der Gründungstheorie lasse sich den Art. 128 bis 130 TCA daher nicht entnehmen (Rn. 15).
Der Senat verneint einen Vertrauenstatbestand und einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Der bis zum 31.12.2020 laufende Übergangszeitraum habe den betroffenen Gesellschaften ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre gesellschaftsrechtliche Struktur anzupassen. Zudem habe der deutsche Gesetzgeber durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes die grenzüberschreitende Hineinverschmelzung auf Personenhandelsgesellschaften zugelassen, von einem weiter gehenden Bestandsschutz jedoch bewusst abgesehen. Ebenso wenig komme eine Umdeutung der Limited in eine UG (haftungsbeschränkt) in Betracht. Dass der BFH die Limited weiterhin als steuerrechtsfähig behandle, ändere daran nichts, weil diese Einordnung auf dem steuerrechtlichen Typenvergleich beruhe und keinen Rückschluss auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit erlaube (Rn. 16 bis 18).
Da die Tatsachen, auf denen die kraft Gesetzes eingetretene Rechtsnachfolge beruhe, bei Gericht offenkundig gewesen seien, habe die Rechtspflegerin die vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 Abs. 1 ZPO zu Recht gegen den Alleingesellschafter erteilt. § 722 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen, weil gegen ihn als Rechtsnachfolger und nicht aufgrund seiner persönlichen Gesellschafterhaftung vollstreckt werde (Rn. 19). Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es ebenfalls nicht, da der Senat die unionsrechtliche Lage nach Ablauf des Übergangszeitraums als acte clair ansehe (Rn. 20).
Kontext der Entscheidung
I. Anerkennung britischer Gesellschaften nach dem TCA
Für Gesellschaften aus Drittstaaten wendet der BGH seit Langem die Sitztheorie an. Fehlt eine unions- oder völkerrechtliche Anerkennungspflicht, richtet sich der gesellschaftsrechtliche Status nach dem Recht des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft wird bei Verwaltungssitz in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft behandelt. Hat sie nur einen Gesellschafter, wird das Unternehmen unmittelbar diesem zugeordnet (BGH, Urt. v. 01.07.2002 - II ZR 380/00 - BGHZ 151, 204, 206; BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06 Rn. 23 - BGHZ 178, 192 „Trabrennbahn“; BGH, Beschl. v. 22.11.2016 - II ZB 19/15 Rn. 22 - BGHZ 212, 381).
Umstritten ist, ob das TCA die Anwendung dieser Grundsätze auf britische Gesellschaften ausschließt. Ein Teil des Schrifttums leitet insbesondere aus dem Verbot bestimmter Rechtsformbeschränkungen sowie aus Inländerbehandlung und Meistbegünstigung die weitere Anwendung der Gründungstheorie ab (J. Schmidt, EuZW 2021, 613, 618; Otte-Gräbener, BB 2021, 717; Zwierlein-Forschner, IPRax 2021, 357, 360). Dieser Auffassung ist auch das OLG Stuttgart gefolgt (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.07.2021 - 2 U 40/20 Rn. 98).
Nach der Gegenauffassung regeln die Art. 128 bis 130 TCA lediglich den Marktzugang und den Schutz von Investitionen. Eine Anerkennung britischer Gesellschaften nach ihrem Gründungsrecht lasse sich daraus nicht ableiten (Knaier, GmbHR 2021, 1152, 1156; Schollmeyer, NZG 2021, 692, 694 f.; Thomale/Lukas, IPRax 2023, 162, 165 ff.). Dieser Linie folgen das OLG München und das OLG Düsseldorf (OLG München, Urt. v. 05.08.2021 - 29 U 2411/21 Kart Rn. 21 f. - NZG 2021, 1518; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2023 - 20 U 163/22 Rn. 62).
Der BGH schließt sich überzeugend der Gegenauffassung an. Art. 128 Buchst. b TCA untersagt zwar Vorschriften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf bestimmte Rechtsformen beschränken. Welche Rechtsordnung über die Rechtsfähigkeit einer bereits gegründeten Gesellschaft entscheidet, regelt die Bestimmung jedoch nicht. Auch die Inländerbehandlung nach Art. 129 TCA stellt britische Gesellschaften nicht Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gleich. Anhang 19 Nr. 10 TCA stellt vielmehr klar, dass die innerhalb der Union nach dem AEUV gewährte Behandlung nicht auf britische Personen und Gesellschaften erstreckt werden muss. Marktzugang und Gleichbehandlung ersetzen keine gesellschaftsrechtliche Anerkennungspflicht (Rn. 15). Das gilt auch für vergleichbare Klauseln in anderen Handels- und Investitionsabkommen. Ohne eine spezifische Anerkennungsregel tragen sie die Anwendung der Gründungstheorie nicht.
Knapp bleibt allerdings die Ablehnung einer Vorlage an den EuGH. Die abweichende Entscheidung des OLG Stuttgart und die breite Gegenmeinung im Schrifttum schließen die Annahme eines acte clair nicht schon für sich genommen aus. Sie hätten aber eine nähere Begründung verdient, weshalb der Senat gleichwohl keinen Raum für vernünftige Zweifel sieht. Dass auch der österreichische OGH sowie mehrere deutsche Obergerichte eine Anerkennungspflicht aus dem TCA verneinen, stützt das Ergebnis (OGH, Beschl. v. 23.03.2022 - 6 Ob 198/21b Rn. 25 f. - NZG 2022, 1072).
II. Gesamtrechtsnachfolge des Alleingesellschafters
Kontrovers waren bislang auch die Folgen für eine Limited mit nur einem Gesellschafter. Nach einer Auffassung geht ihr Vermögen mit dem Wegfall der Anerkennung auf den Alleingesellschafter über (OLG München, Urt. v. 05.08.2021 - 29 U 2411/21 Kart Rn. 20 - NZG 2021, 1518 Rn. 20; LSG Essen, Beschl. v. 31.08.2022 - L 4 U 78/22 B ER Rn. 35; Lukas, NZG 2023, 708, 709 f.). Die Gegenauffassung verneint eine Rechtsnachfolge und damit auch die Möglichkeit einer Titelumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO (Ulrici in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 727 Rn. 18a).
Das Berufungsgericht hatte den Vermögensübergang als Anwachsung eingeordnet (Rn. 7). Der BGH bestätigt die Gesamtrechtsnachfolge, übernimmt diesen Begriff aber nicht und nennt auch sonst keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt (Rn. 12 bis 14). Das ist erklärungsbedürftig, weil die Limited nach britischem Recht fortbesteht und lediglich in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt wird.
Da der Rechtsübergang am 01.01.2021 eingetreten sein soll, richtet er sich noch nach dem Personengesellschaftsrecht vor Inkrafttreten des MoPeG. Schon danach wurde für den Fall, dass von mehreren Gesellschaftern nur einer verblieb, unter bestimmten Voraussetzungen eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft und ein Übergang ihres Vermögens auf den verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge angenommen. Seit dem 01.01.2024 ordnet § 712a Abs. 1 BGB diese Rechtsfolge ausdrücklich an. Die Gesetzesbegründung versteht die Vorschrift als Kodifikation der bereits zum früheren Recht vertretenen Auffassung und bestätigt zugleich die Mehrgliedrigkeit als Strukturmerkmal der Personengesellschaft (
BT-Drs. 19/27635, S. 146 f.).
Unmittelbar anwendbar sind diese Regeln nicht, weil bei der Limited kein vorletzter Gesellschafter ausgeschieden ist. Die kollisionsrechtliche Neueinordnung führt aber zum selben gesellschaftsrechtlichen Befund: Eine Personengesellschaft kann nicht mit nur einem Gesellschafter fortbestehen. Für die gesetzlich nicht geregelte Einpersonenlage bietet sich deshalb eine entsprechende Anwendung der Anwachsungsgrundsätze an. Ihr Vermögen geht ohne Liquidation und ohne Einzelübertragung auf den Alleingesellschafter über. § 712a Abs. 1 BGB bestätigt diese Lösung, auch wenn die Vorschrift den Rechtsübergang im Streitfall zeitlich noch nicht erfasst. Der BGH hätte diese Herleitung deutlicher machen sollen.
Für die Titelumschreibung ist die Gesamtrechtsnachfolge entscheidend. Die persönliche Haftung des Alleingesellschafters hätte § 727 Abs. 1 ZPO nicht genügt. § 722 Abs. 2 BGB schließt die Vollstreckung aus einem Gesellschaftstitel gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aus. Die Gesamtrechtsnachfolge ersetzt dagegen den im Titel bezeichneten Schuldner. Der Titel wird nicht auf einen weiteren Haftungsschuldner erstreckt, sondern gegen den an die Stelle der Limited getretenen Rechtsnachfolger vollstreckt (Rn. 19).
Die Rechtsnachfolge gilt allerdings zunächst nur aus deutscher Sicht. Ob sie auch im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Staat anerkannt wird, richtet sich nach dessen Internationalem Privatrecht. Da die Limited nach britischem Recht fortbesteht, eröffnet eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO nicht ohne Weiteres den Zugriff auf dort belegenes Vermögen.
III. Zeitpunkt des Rechtsübergangs
Bei der zeitlichen Einordnung unterläuft dem Senat allerdings ein Fehler. Nach Rn. 11 f. soll die Limited ihre Rechtsfähigkeit bereits am 01.02.2020 verloren haben und ihr Vermögen an diesem Tag auf den Alleingesellschafter übergegangen sein. Der formale Austritt des Vereinigten Königreichs erklärt diese Datumsangabe, trägt die angenommene Rechtsfolge aber nicht.
Der Übergangszeitraum endete nach Art. 126 des Austrittsabkommens erst am 31.12.2020. Bis dahin galt das Unionsrecht gemäß Art. 127 Abs. 1 und 3 des Austrittsabkommens im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich mit denselben Rechtswirkungen fort. Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens stellte zudem sicher, dass Verweisungen des Unionsrechts auf die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums auch das Vereinigte Königreich erfassten. Dies galt ausdrücklich auch bei der Anwendung des Unionsrechts durch die übrigen Mitgliedstaaten. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV war von dieser Fortgeltung nicht ausgenommen. Britische Gesellschaften konnten sich daher bis zum 31.12.2020 weiterhin auf sie berufen.
Das entspricht auch der früheren Rechtsprechung des BGH. Der Senat hat den Austritt am 01.02.2020 ausdrücklich vom Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 unterschieden und den Wegfall der Niederlassungsfreiheit an beide Ereignisse geknüpft (BGH, Beschl. v. 16.02.2021 - II ZB 25/17 Rn. 4, 7 bis 10 - ZIP 2021, 566). Bereits das Berufungsgericht, dessen Entscheidung der BGH bestätigt, hatte den Verlust der Rechtsfähigkeit zutreffend an den Ablauf des Übergangszeitraums geknüpft (Rn. 7). Auch der amtliche Leitsatz sowie Rn. 16 und 20 stellen auf diesen Zeitpunkt ab. Schließlich erging einer der umgeschriebenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse erst am 30.04.2020, während der Senat den Rechtsübergang als nach Erlass der Titel eingetreten behandelt. Die Angabe des 01.02.2020 in Rn. 11 f. ist daher ein redaktionelles Versehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 01.01.2021.