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Anmerkung zu:OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 29.05.2026 - 5 UF 113/26
Autor:Monika Clausius, RA'in und FA'in für Familienrecht
Erscheinungsdatum:13.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:Art 6 GG, § 17 BMG, § 1629 BGB, § 1671 BGB, § 1628 BGB
Fundstelle:jurisPR-FamR 21/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Clausius, jurisPR-FamR 21/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Elternstreit sorgerechtlicher Natur durch Uneinigkeit über Umzugsabsicht



Leitsätze

1. Eine von einem Elternteil bekundete Umzugsabsicht (mit dem Kind) in einen ca. 60 km vom aktuellen Aufenthaltsort des Kindes entfernten Ort begründet einen Elternstreit sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht, sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen.
2. Eine solcher Streit ist einer Entscheidung nach § 1628 BGB zugänglich, weil in Fällen beabsichtigter Neubegründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Streit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgeht, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt ist, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten sind und den Eltern im Übrigen eine am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation in das Kind betreffenden Angelegenheiten möglich ist.
3. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere zu Beschränkungen und Auflagen, von § 1628 BGB.
4. Die Frage der An- oder Abmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist mangels Vorliegens einer sorgerechtlichen Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 1628 Satz 1 BGB entzogen. Denn die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen als eigene Pflicht, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.



A.
Problemstellung
Die notwendige Abgrenzung zwischen einem auf § 1671 BGB gestützten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge in Teilbereichen und einem Antrag nach § 1628 BGB kann sich als rechtlich schwierig erweisen und wird in der Praxis allzu häufig unbeachtet gelassen. Es ist zu berücksichtigen, dass jede Regelung zur elterlichen Sorge zugunsten eines Elternteils gleichzeitig auch einen Eingriff in das nach Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des jeweils anderen Elternteils darstellt und damit zwingend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt, so dass sich die Begründetheit eines Sorgerechtsantrags auch danach beurteilt, ob dem konkreten Antragsbegehren durch einen geringeren Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen Rechnung getragen werden kann. Vor der Bewertung, auf welche sorgerechtliche Norm ein Antragsbegehren zu stützen ist, bedarf es jedoch der Prüfung, ob unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorrangig umgangsrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Mutter begehrt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Vertretung gegenüber dem Kindergarten und gegenüber Behörden für den 2023 aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangenen Sohn, da sie einen Umzug in eine rund 60 km entfernte Stadt beabsichtigt, in der sie bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Beteiligten lebte und arbeitete. Das Ausgangsgericht gab ihrem Antrag statt.
Das OLG Frankfurt hat auf die Beschwerde des Vaters den Beschluss unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen abgeändert und der Mutter die Entscheidung über den einmaligen Umzug von ihrem bisherigen Wohnort im Umkreis ihrer künftigen Arbeitsstätte von maximal 25 km sowie die Entscheidung über die einmalige Anmeldung des Kindes in einem Kindergarten im selben Umkreis übertragen.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass ihr Hauptantrag auf teilweise Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB unbegründet sei. Die sorgerechtliche Frage sei nach § 1628 BGB zu klären. In Fällen beabsichtigter Neubegründung des Lebensmittelpunkts eines Kindes sei der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug dann gegeben, wenn der Streit der Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgehe, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt sei, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten seien und den Eltern im Übrigen eine am Kindeswohl orientierte Kommunikation in Angelegenheiten des Kindes möglich sei. Das gelte insbesondere dann, wenn der neue Wohnort keine weite Distanz zum bisherigen Lebensmittelpunkt des Kindes aufweise. Der Gesetzgeber habe auch die Frage der Aufenthaltsbestimmung explizit § 1628 BGB zugeschrieben. Zudem sehe § 1628 Satz 2 BGB die Möglichkeit vor, die Übertragung mit Beschränkungen oder Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass der die Entscheidung begehrende Elternteil im Sinne der vorgeschlagenen Lösung entscheiden werde. Eine solche Umsetzungsgarantie sehe § 1671 Abs. 1 BGB gerade nicht vor.
Die Voraussetzungen des § 1628 Satz 1 BGB lägen hier vor. Bei der Streitfrage des einmaligen Umzugs in eine rund 60 km entfernte Stadt handle es sich um eine einzelne Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde. Beide Eltern seien in der Lage, die Grundbedürfnisse des Kindes zu befriedigen bzw. sei ihre Förderkompetenz auch gleich zu bewerten. Allerdings sei gerade für das Wohl jüngerer Kinder die personenbezogene Betreuungskontinuität – hier bei der Mutter – und nicht die soziale und räumliche Umgebungskontinuität maßgeblich. Das Umzugsvorhaben der Mutter sei ersichtlich nicht unvernünftig und auch nicht mit unvertretbaren Risiken für das Kind verbunden. Es sei nicht von dem primären Bestreben geprägt, die Beziehung zwischen Vater und Kind einzuschränken. Bereits vor der Partnerschaft habe sie in der nun wieder zur Wohnung angestrebten Stadt gelebt und gearbeitet. Es sei nicht unvernünftig, dass sie unter den veränderten Bedingungen wieder näher an ihrem Arbeitsplatz wohnen und ihren Arbeitsumfang aufstocken wolle, zumal sie von dem Vater keine Unterhaltsleistungen für das Kind erhalte. Eine Arbeitsaufstockung an ihrem derzeitigen Wohnort sei nicht möglich, da sie lediglich eingeschränkt Homeoffice ausüben und erhebliche Fahrtzeiten zurückzulegen habe. Demgegenüber sei es dem Vater nicht unzumutbar, anlässlich der Umgangszeiten die Strecke von rund 60 km zurückzulegen, zumal die Mutter ausdrücklich Übernachtungen zugestimmt habe. Ausschlaggebend sei aber, dass die Mutter mit der aktuellen Konfliktlage deutlich besser umgehe als der Vater, der unstreitig seine Loyalitätsverpflichtung in einer Form verletzte, die geeignet sei, das Verhältnis des Kindes zur Mutter zu beeinträchtigen und die Erziehung zu erschweren. Gleichwohl finde aber noch ausweislich der vorgelegten E-Mails und des WhatsApp-Verkehrs eine am Kindeswohl ausgerichtete und lösungsorientierte Kommunikation der Eltern zu Angelegenheiten des Kindes statt.
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, den auf den von der Mutter beabsichtigten einmaligen Umzug und die Anmeldung in einem wohnort- oder arbeitsplatznahen Kindergarten beschränkten Elternkonflikt zu lösen. Die Entscheidung nach § 1628 BGB sei auch erforderlich und angemessen als milderes Mittel gegenüber der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB. Weitere Entscheidungen seien auf die Mutter nicht zu übertragen. Die Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sei dem Anwendungsbereich des § 1628 Satz 1 BGB entzogen, da § 17 BMG nicht auf sorgerechtliche Verhältnisse abstelle. Es handle sich um eine eigene Verpflichtung des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind ein- oder ausziehe und nicht um eine Vertretung des Kindes i.S.v. § 1629 Abs. 1 BGB.


C.
Kontext der Entscheidung
Der BGH hat sich in kurzer zeitlicher Folge wiederholt zu der rechtlichen Abgrenzung sorge- und umgangsrechtlicher Regelungen positioniert – zuletzt mit Beschl. v. 13.05.2026 (XII ZB 404/25) – unter Verweis darauf, dass eine Umgangsregelung zwar die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge einschränken, jedoch nicht in das Statusrecht als solches eingreifen könne. Die Umgangsregelung umfasse (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränke insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen.
Im Gegensatz zur Sorgeentscheidung sei sie vollstreckbar. Aus dem Gesetz lasse sich keine Vorgabe entnehmen, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden könne, so dass in einem Umgangsverfahren – über die Grenze einer paritätischen Betreuung hinausgehend – Betreuungsanteile eines Elternteils so geregelt werden könnten, dass sie quantitativ im Ergebnis zu einer Veränderung der Aufenthaltsdauer des Kindes vom Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des jeweils anderen Elternteils führen könnten (BGH, Beschl. v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381). Soweit weder Ortsveränderungen des Kindes in Rede stünden, die auf seine Lebensumstände wesentlichen Einfluss hätten, eine Fremdunterbringung zu veranlassen sei oder aus einer Hochstreitigkeit der Eltern folgend Fragen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht tatsächlich nicht mehr einvernehmlich entschieden werden könnten, sei die Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes in Grund und Dauer eine Frage des Umgangs.
Erst soweit danach durch einen beabsichtigten Umzug eines Elternteils Ortsveränderungen eines Kindes mit wesentlichem Einfluss auf seine Lebensumstände in Rede stehen, bedarf es einer Regelung zur elterlichen Sorge, soweit der jeweils andere Elternteil mit dieser Ortsveränderung nicht einverstanden ist.
Aber auch im Kontext einer sorgerechtlichen Antragstellung hat der BGH in seiner Rechtsprechung die Bedeutung des zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betont, so dass etwa die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen kann, wenn hierdurch dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabung zur Wahrnehmung der Kindesbelange gegeben wird. Erforderlich ist allerdings eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern (BGH, Beschl. v. 29.04.2020 - XII ZB 112/19 - FamRZ 2020, 1171).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Vor Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob einer der in der Rechtsprechung des BGH genannten Einzelfälle vorliegt, der in Abgrenzung zu einer Regelung des Umgangs, d.h. konkreter Betreuungsanteile eines Elternteils, grundsätzlich eine sorgerechtliche Regelung eröffnet, da die Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge umfasst und insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten nicht einschränkt. Ergibt diese Prüfung die Notwendigkeit einer Regelung des sorgerechtlichen Status, so bedarf es der weiter gehenden Prüfung, ob das mit der gerichtlichen Entscheidung verfolgte Ziel ggf. durch einen milderen Eingriff in die Elternrechte des jeweils anderen Elternteils erreicht werden kann, etwa durch eine zu erteilende Sorgerechtsvollmacht oder die mögliche Begrenzung des Antrags auf eine rein situative Entscheidungsbefugnis, die im Übrigen jedoch die sorgerechtlichen Befugnisse der Eltern unberührt lässt.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in sorgerechtlichen Regelungen hat der Gesetzgeber im Referentenentwurf des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG) bei der geplanten Fassung des § 1635 BGB-E (als Nachfolgeregelung des § 1671 BGB) hervorgehoben. Über die Voraussetzungen zur Übertragung der Alleinsorge, wie sie bislang bereits nach § 1671 BGB Geltung besaßen, sieht § 1635 Abs. 3 BGB-E vor, dass einem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nur stattgegeben werden darf, wenn dem Kindeswohl sowie den berechtigten Interessen der Eltern nicht auf mildere und gleich geeignete Weise entsprochen werden kann. Ausdrücklich gesetzlich benannt wird als solches milderes Mittel die Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge oder die Übertragung der Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit oder bestimmten Art von Angelegenheit entsprechend dem bislang geltenden § 1628 BGB, der im Wesentlichen inhaltsgleich in § 1633 BGB-E fortgeführt werden soll.



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