juris PraxisReporte

Anmerkung zu:LArbG Kiel 4. Kammer, Urteil vom 15.01.2026 - 4 Sa 62/25
Autor:Dr. Jens Tiedemann, Direktor ArbG
Erscheinungsdatum:23.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 15 AGG, § 6 AGG, § 130 BGB, EGRL 78/2000
Fundstelle:jurisPR-Compl 5/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Norbert Nolte, RA
Zitiervorschlag:Tiedemann, jurisPR-Compl 5/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zugang einer als Anhang einer E-Mail versandten Bewerbung



Leitsatz

Die für den Zugang einer Willenserklärung erforderliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht für in E-Mail-Anhängen eingebettete Erklärungen nur dann, wenn die Virengefahr wegen der Gesamtumstände zu vernachlässigen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Absender dem Empfänger bekannt ist und der Empfänger eine Nachricht vom Absender erwartet oder aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehungen mit ihr rechnen muss. Ist der Absender dem Empfänger dagegen unbekannt, muss der Empfänger dem Absender seine E-Mail-Adresse zur rechtsgeschäftlichen Kommunikation aktiv zur Verfügung gestellt haben und der Absender muss ein gebräuchliches und für die Übermittlung geeignetes Dateiformat verwenden (z.B. PDF oder TXT). Anderenfalls kann vom Empfänger nicht erwartet oder verlangt werden, dass er E-Mail-Anhänge öffnet.



A.
Problemstellung
Einfache (d.h. nicht verschlüsselte) E-Mails sind schon seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, aus der beruflichen Korrespondenz nicht mehr wegzudenken. Gleichwohl sind sie in vielerlei Hinsicht (z.B. aus Gründen der IT-Sicherheit und mangelnder Authentizität des Absenders) ein „unsicheres“ Medium, das manipulations- und missbrauchsanfällig ist. Sollen rechtlich relevante Erklärungen per E-Mail oder in deren Anhang dem Empfänger zugehen, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem rechtlich erheblichen Zugang auszugehen ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Die Beklagte schaltete am 04.08.2024 auf dem Onlineportal Kleinanzeigen.de eine Stellenanzeige mit der Formulierung „Sekretärin ... gesucht“. Sie unterhält zudem eine Internetseite (www.….eu). Der Kläger behauptet, er habe sich mittels der Chat-Funktion im Portal bei der Beklagten beworben. Des Weiteren bewarb er sich mit einer E-Mail vom 04.08.2024, in deren Anhang eine PDF-Datei mit einem Bewerbungsschreiben mit weiteren Anlagen enthalten war. Seine E-Mail enthielt nur den Text: „Anliegend erhalten Sie meine Bewerbung auf Ihre veröffentlichte Stellenanzeige“. Die E-Mail-Adresse, die in der Stellenanzeige nicht angegeben war, entnahm der Kläger der Homepage der Beklagten. Dort heißt es allerdings ausdrücklich zu Stellenanzeigen: „Bitte die Bewerbung nur in Schriftform via Post DINA4 mit vorheriger telefonischer Ankündigung“. Bezüglich seiner E-Mail erhielt der Kläger eine „Lesebestätigung“ am 05.08.2024. Eine Absage oder eine andere Nachricht erhielt der Kläger von der Beklagten vor Erhebung seiner Entschädigungsklage unstreitig nicht. Der Kläger geht davon aus, dass es technisch nicht möglich sei, dass die E-Mail ohne die Anhänge bei der Beklagten eingegangen sei.
Nachdem die Beklagte die Stelle anderweitig besetzt hatte, machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 7.000 Euro wegen unmittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, über ihre E-Mail-Adresse (...@....eu) habe sie keine Bewerbung des Klägers erreicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
II. Die im Ergebnis frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist für ihn nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG eröffnet. Der Kläger ist nicht Bewerber, denn er hat sich nicht – nachweisbar – auf die veröffentlichte Stellenanzeige beworben. Seine Bewerbung ist der Beklagten nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen.
1. Ein Zugang der Bewerbung über das Portal Kleinanzeigen.de kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nicht dazu ausgeführt, welchen Inhalt seine Bewerbung über Kleinanzeigen gehabt haben soll und wie eine etwa von ihm versandte Bewerbung in eine Empfangsvorrichtung des Beklagten gelangt sein soll.
2. Zugegangen ist der Beklagten allerdings die E-Mail des Klägers vom 04.08.2024, mit der er anliegend seine Bewerbung auf die veröffentlichte Stellenanzeige übersandte. Diese E-Mail ist der Beklagten spätestens am 05.08.2024 zugegangen. Dafür spricht, dass dem Kläger an diesem Tag per E-Mail eine „Lesebestätigung“ erteilt wurde. Das belegt, dass seine E-Mail am 05.08.2024 im bei der Beklagten dafür vorgesehenen Postfach abrufbar gespeichert war. Sie war also derart in den Machtbereich der Beklagten gelangt, dass diese jedenfalls von dem Übersendungsschreiben, d.h. der E-Mail selbst, unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis nehmen konnte. Allerdings ist die E-Mail selbst nicht die Bewerbung des Klägers, denn diese wurde „anliegend“ übersandt. Hinzu kommt, dass sich dem Text der E-Mail nicht entnehmen lässt, auf welche veröffentlichte Stellenanzeige sich die Bewerbung bezieht.
3. Nicht bewiesen ist damit jedoch, dass der Beklagten das eigentliche Bewerbungsschreiben aus dem Anhang der E-Mail vom 04.08.2024 zugegangen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der Anhang, der der E-Mail beigefügt war, ebenso wie die E-Mail in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Das reicht für einen Zugang nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch nicht aus. Es muss nach den gewöhnlichen Umständen auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden haben. Ausgehend von der „Virengefahr“, die von einem E-Mail-Anhang ausgeht, und der generellen Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Anhänge zu E-Mails von unbekannten Absendern nicht zu öffnen, besteht nach Auffassung des Gerichts eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme nur dann, wenn die Virengefahr wegen der Gesamtumstände zu vernachlässigen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Absender dem Empfänger bekannt ist und der Empfänger eine Nachricht vom Absender erwartet oder aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehungen mit ihr rechnen muss. Ist der Absender dem Empfänger dagegen unbekannt, muss der Empfänger dem Absender seine E-Mail-Adresse zur rechtsgeschäftlichen Kommunikation aktiv zur Verfügung gestellt haben und der Absender muss ein gebräuchliches und für die Übermittlung geeignetes Dateiformat verwenden (z.B. PDF oder TXT). Im Streitfall hat der Kläger zwar für seine Anhänge PDF-Dateien und damit ein gebräuchliches Dateiformat verwendet. Jedoch kannte die Beklagte den Kläger nicht. Sie hatte dem Kläger ihre E-Mail-Adresse für Bewerbungen auch nicht aktiv zur Verfügung gestellt. In der Stellenanzeige auf Kleinanzeigen, auf die sich der Kläger beworben hat, ist ihre E-Mail-Adresse gerade nicht angegeben. Die E-Mail-Anschrift hat der Kläger der Internetseite der Beklagten entnommen, dabei allerdings den Hinweis „Bitte die Bewerbung nur in Schriftform via Post DINA4 mit vorheriger telefonischer Ankündigung“ bewusst ignoriert. Den Weg, sich per E-Mail zu bewerben, wollte die Beklagte also für Bewerbungen gerade nicht eröffnen. Ihr war daran gelegen, nicht mit E-Mail-Bewerbungen überschüttet zu werden. Der Beklagten war es also nicht zuzumuten, den PDF-Anhang der E-Mail zu öffnen, womit ihr die Bewerbung nicht zugegangen ist.


C.
Kontext der Entscheidung
Das Gericht verknüpft vorliegend zu Recht die Frage der Bewerbereigenschaft i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG mit der Frage des Zugangs von Willenserklärungen unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu bereits BAG, Urt. v. 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 Rn. 17 ff. - NZA 2020, 851). Der Bewerberbegriff des AGG ist formal. Hiernach ist derjenige Bewerber, der eine Bewerbung eingereicht hat (BAG, Urt. v. 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 Rn. 16 m.w.N. - NZA 2020, 851).
Zugegangen i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Willenserklärung, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen (BAG, Urt. v. 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 Rn. 18 m.w.N. - NZA 2020, 851).
Um den Bewerberbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG zu erfüllen, ist es allerdings nicht notwendig, dass der Arbeitgeber bzw. die bei diesem über die Bewerbung entscheidenden Personen tatsächlich Kenntnis von einer zugegangenen Bewerbung nehmen. Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem durch ihn vermittelten Wortsinn noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung oder ihrem Sinn und Zweck. Vielmehr liefe eine solche Anforderung dem Zweck u.a. der Richtlinie 2000/78/EG und dem des AGG, Diskriminierungen nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis, sondern u.a. auch im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren zu verhindern, zuwider. Ein effektiver Schutz vor Diskriminierungen von Bewerbern würde nicht erreicht, wenn der Arbeitgeber sich nach Zugang einer Bewerbung darauf berufen könnte, er bzw. die im Einzelfall mit der Personalauswahl betrauten Mitarbeiter hätten eine zugegangene Bewerbung nicht zur Kenntnis genommen (BAG, Urt. v. 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 Rn. 19 m.w.N. - NZA 2020, 851).
Höchstrichterlich ist aber noch nicht abschließend entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine E-Mail und ihr Anhang rechtlich als zugegangen gelten. Zum Teil wird angenommen, dass eine E-Mail dem Empfänger unmittelbar in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.03.2012 - Verg 2/12 Rn. 50; Einsele in: MünchKomm BGB, 10. Aufl., § 130 Rn. 18 f.; Wertenbruch, JuS 2020, 481, 485; Herwig, MMR 2001, 145, 146; Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839, 842; Heun, CR 1994, 595, 598). Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht; in diesem Fall liege der Zugang der Erklärung am Folgetag (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2011 - 24 U 186/10 Rn. 33 ff.; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008). Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt. Maßgeblich ist danach, wann der Absender mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen kann. Insoweit wird angenommen, dass ein Abruf der E-Mails spätestens bis zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist (vgl. Härting, Internetrecht, 8. Aufl. 2025, Rn. C 27; Thalmair, NJW 2011, 14, 16; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 228; Glatt, ZUM 2001, 390, 394; Gomille in: BeckOGK BGB, Stand: 01.06.2026, § 130 Rn. 78). Der BGH jedenfalls hat bereits entschieden, dass eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, die innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen ist. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 06.10.2022 - VII ZR 895/21 - MMR 2023, 136). Problematisch ist aber weiterhin, wie der Zugang einer E-Mail zu bewerten ist, wenn sie von einem Spam-Filter, einem Virenprogramm oder der Firewall „abgefangen“ wird oder wenn die Kapazitätsgrenze des Mail-Accounts erreicht wurde (Härting, Internetrecht, Rn. C 22 ff.).
Auch ist nicht abschließend geklärt, wie der Absender, dem die Darlegungs- und Beweislast trifft, prozessual den Nachweis des Zugangs einer E-Mail führen kann, wenn ihr Zugang vom Prozessgegner bestritten wird. Der Versand einer E-Mail begründet jedenfalls keinen Anscheinsweis des Zugangs beim Empfänger (OLG Rostock, Hinweisbeschl. v. 03.04.2024 - 7 U 2/24 - MMR 2024, 491; LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2018 - 2 Sa 403/18). Lediglich wenn der Empfänger individuell geantwortet hat, ist der Zugang unstreitig. Dasselbe gilt auch bei einer automatischen Lesebestätigung (vgl. Ante, MMR 2024, 491, 492). Aus dem Fehlen einer „Bounce-Mail“, d.h. aus dem Fehlen einer Meldung über die Unzustellbarkeit der Mail, kann der Zugang der E-Mail bzw. ein diesbezüglicher Anscheinsbeweis ebenfalls nicht abgeleitet werden (LArbG Köln, Urt. v. 11.01.2022 - 4 Sa 315/21 - MDR 2022, 392).
Noch schwieriger zu beurteilen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anhang einer E-Mail als zugegangen i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt. Fraglich ist, ob der Empfänger einer E-Mail unter gewöhnlichen Verhältnissen vom Inhalt der in E-Mail-Anhängen eingebetteten Erklärungen Kenntnis nehmen kann, sobald die E-Mail abrufbar in seinem Postfach gespeichert worden ist (vgl. Hengstberger, NJW 2022, 1780). Teilweise wird das abgelehnt, weil es dem Empfänger nicht zumutbar sei, stets die aktuelle Software zum Öffnen aller möglichen Dateiformate vorzuhalten und außerdem Dateianhänge wegen der allgemeinen Gefahr einer Virenverbreitung nur dann ein zulässiges Mittel zur Übersendung von Willenserklärungen seien, wenn Erklärender und Empfänger dies zuvor wenigstens konkludent vereinbart haben (vgl. Greiner/Kalle, JZ 2018, 535; LG Hagen, Beschl. v. 31.03.2023 - 10 O 328/22 Rn. 12 f.). Die Virengefahr, die von einem E-Mail-Anhang ausgeht, übersteigt diejenige, die mit dem Öffnen einer „normalen“ E-Mail verbunden ist, erheblich. Beim Öffnen gängiger Dateianhänge (z.B. PDF) führt das Zielprogramm einen Code aus. Ohne Zutun oder Wissen des Empfängers könnte auch ein Schadcode ausgeführt werden, falls Sicherheitslücken in der Software bestehen. Beim Öffnen von E-Mails besteht diese Gefahr nicht, da diese nur formatierten Text enthalten. Vor diesem Hintergrund ist es einem E-Mail-Empfänger nicht zumutbar, jeden Dateianhang öffnen zu müssen, um darin enthaltene Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2022 - I-4 W 119/20 Rn. 15 - NJW 2022, 1822). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt auf seiner Internetseite zudem ausdrücklich davor, Anhänge zu E-Mails von unbekannten Absendern zu öffnen (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/E-Mail-Sicherheit/e-mail-sicherheit_node.html, aufgerufen zuletzt am 15.10.2026). Vom Empfänger kann in diesen Fällen daher nicht erwartet oder verlangt werden, dass er E-Mail-Anhänge öffnet (OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2022 - I-4 W 119/20 Rn. 15 - NJW 2022, 1822).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die vorliegende Entscheidung hat hohe Praxisrelevanz. Das Gericht argumentiert differenziert und erkennt zu Recht, dass rechtlich zwischen dem Zugang der E-Mail und ihres Anhangs zu unterscheiden ist (unklar insofern BAG, Urt. v. 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 Rn. 3 und Rn. 20 - NZA 2020, 851; vgl. auch Ante, NZA-RR 2026, 449). Da das Übersenden von Dateien im Mail-Anhang unter IT-Sicherheitsgesichtspunkten erheblich problematischer ist als eine reine Text-E-Mail, gelangt das Gericht zu einer abgewogenen Entscheidung, indem es nachvollziehbare Gründe verlangt, warum dem Empfänger das Öffnen des E-Mail-Attachments zugemutet werden soll. Allerdings argumentiert es hierbei fallspezifisch, vor allem weil die Beklagte vorliegend ihr E-Mail-Postfach für Bewerbungen nicht geöffnet hatte, so dass weiterhin generelle Leitlinien fehlen. So wird selbst bei der Angabe einer E-Mail-Adresse für Bewerbungen wohl weiterhin kein Zugang von Attachments anzunehmen sein, da andernfalls die vom Gericht geforderte eigenständige Bewertung von E-Mail-Anhängen leerlaufen würde. Wenn allerdings die zulässigen Dateiformate angegeben werden, dürfte dies anders zu beurteilen sein. Dann wird davon auszugehen sein, dass der Empfänger mit Dateien mit diesen Dateiformaten rechnet und auch entsprechende Malware-Schutzvorkehrungen getroffen hat, so dass ihm das Öffnen der Attachments zuzumuten ist. Im Übrigen sollte das Übersenden von E-Mail-Anhängen zwischen den Betroffenen abgestimmt werden. Problematisch sind auch die Fälle, wenn die E-Mail bereits die eigentliche Bewerbung enthält und die Belege/Nachweise (z.B. Zeugnisse) lediglich als Anhang zur Mail geschickt werden. Dann dürfte der Zugang der E-Mail ausreichen. Insofern sollten möglichst automatisierte Lesebestätigungen vermieden werden, um dem Absender den Zugangsbeweis nicht unnötig zu erleichtern.
Es bleibt abzuwarten, wie das BAG über die zugelassene und eingelegte Revision entscheidet (Az. 8 AZR 18/26), wobei die Revisionsverhandlung voraussichtlich am 18.03.2027 sattfinden soll.



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