Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Dienststellenleiterin des BGH leitet nach ihrer bisherigen Praxis in Angelegenheiten, die sowohl die richterlichen als auch die nichtrichterlichen Beschäftigten betreffen, das Mitbestimmungsverfahren stets sowohl gegenüber dem Richter- als auch dem Personalrat gesondert ein und beantragt die Zustimmung beider Gremien, worüber sie das jeweils andere Gremium unterrichtet. Beide Gremien sollen in eigener Verantwortung prüfen, ob die Angelegenheit einer gemeinsamen Beschlussfassung im „erweiterten Personalrat“ nach § 53 DRiG bedarf oder ob getrennt darüber zu entscheiden ist. Der diese Verfahrensweise beanstandende Personalrat hatte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem VG keinen, vor dem VGH teilweisen und vor dem BVerwG vollständigen Erfolg.
Das BVerwG hat zunächst die sich aus § 70 Abs. 2 BPersVG ergebenden allgemeinen Anforderungen für die ordnungsgemäße Verfahrenseinleitung herausgearbeitet, die aufgrund der in § 52 DRiG angeordneten entsprechenden Anwendung auch für die Beteiligung des Richterrats gelten: Das Mitbestimmungsverfahren werde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG durch eine umfassende aufgabenbezogene Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme eingeleitet. Von der Unterrichtung sei die Beantragung der Zustimmung des Personalrats durch den Dienststellenleiter als weiterer Teil der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zu unterscheiden, die erkennen lassen müsse, dass der Personalrat nicht nur informiert werden solle, sondern von ihm auch die Billigung der in Rede stehenden Maßnahme erbeten werde. Diese Verfahrensweise begründe die Rechtspflicht des Dienststellenleiters, den nach den gesetzlichen Regeln zuständigen Personalrat (etwa den örtlichen Personalrat, den Gesamtpersonalrat oder die Stufenvertretung) zu beteiligen. Dies folge aus dem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen in § 70 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BPersVG. Die dort angesprochenen Wirkungen des Fristlaufs sowie der Zustimmungsfiktion setzten die Beteiligung des zuständigen Personalrats voraus. Dies gehe wiederum notwendig mit einer entsprechenden Prüfungsverpflichtung des Dienstellenleiters (und entsprechenden Äußerung) einher, die deshalb ungeachtet dessen, dass sie kein für die Personalvertretungsgremien verbindliches einseitiges Zuständigkeitsbestimmungsrecht beinhalte, rechtlich relevantes Handeln darstelle.
Im Anschluss an die Darstellung der allgemeinen Anforderungen an die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens beleuchtet das BVerwG die sich aus der Regelung des § 53 Abs. 1 DRiG ergebenden Besonderheiten beim Zusammenwirken von Richter- und Personalrat: Nach § 53 Abs. 1 DRiG entsende der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat „beteiligt sind“. Diese Vorschrift sei als Zuständigkeitsregelung des Inhalts auszulegen, dass in den tatbestandlich erfassten Fällen sowohl Richter- als auch Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten seien, für die Beschlussfassung aber allein der i.S.v. § 53 Abs. 1 DRiG erweiterte Personalrat zuständig sei, so dass auch der Zustimmungsantrag nach § 70 Abs. 2 BPersVG nur an dieses Gremium zu adressieren sei.
Dem Tatbestand des § 53 Abs. 1 DRiG sei zunächst im Sinne einer ungeschriebenen Voraussetzung und unter Hinweis auf die Regelungen zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten (vgl. § 40 Abs. 2 BPersVG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu entnehmen, dass als gemeinsame Angelegenheiten solche Regelungstatbestände anzusehen seien, die sinnvollerweise – das heißt aus vernünftigen Erwägungen – für die durch den Personalrat und den Richterrat jeweils repräsentierten Bediensteten nur in gleicher oder ähnlicher Weise geregelt werden könnten, beide Gruppen von Bediensteten also unmittelbar berührten und ohne Gefährdung einer wirksamen und sinnvollen Regelung der Angelegenheit nur gemeinsam gelöst werden könnten. Ferner müsse die Angelegenheit in die Befassungskompetenz beider Gremien fallen, also der Mitbestimmung (allein diese war verfahrensgegenständlich) sowohl des Personal- als auch des Richterrats (vgl. § 49 Nr. 1 DRiG) unterliegen. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, liege nach der Rechtsprechung des BVerwG keine gemeinsame Angelegenheit vor, wenn eine Maßnahme den mit der Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 GG einhergehenden Sonderstatus berühre. Über die danach der Beschlussfassung im erweiterten Personalrat unterliegenden Angelegenheiten habe der Dienststellenleiter nach dem Wortlaut der Vorschrift („beteiligt sind“) und aus gesetzessystematischen Gründen sowohl den Richter- als auch den Personalrat zu unterrichten. Allein diese Unterrichtung beider Gremien über die beabsichtigte Maßnahme i.S.d. § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sei mit der in § 53 Abs. 1 DRiG tatbestandlich vorausgesetzten Beteiligung von Richterrat und Personalrat in einem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren gemeint.
Die Verpflichtung zur Unterrichtung von Personal- und Richterrat ergebe sich auch aus der Rechtsfolgenanordnung des § 53 Abs. 1 DRiG. Danach sei (nur) der erweiterte Personalrat, der formal kein weiteres Gremium oder eigenständiges Personalvertretungsorgan darstelle, zur Beschlussfassung berufen, die ihrerseits den gesamten in § 36 Abs. 3 BPersVG und § 39 BPersVG genannten Prozess der Beratung und Abstimmung umfasse. Da somit der Richterrat überhaupt nicht und der Personalrat nicht in der (ursprünglichen) Zusammensetzung nach dem BPersVG entscheidungsbefugt seien, könne sich ihre Beteiligung i.S.v. § 53 Abs. 1 DRiG unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nur auf eine Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme, nicht jedoch auf die Beantragung ihrer Billigung (Zustimmung) beziehen.
Die weitere Auslegung des § 53 Abs. 1 DRiG ergebe, dass sich die durch diese Vorschrift erfolgte Modifizierung des Beteiligungsverfahrens auch darauf erstrecke, dass der Dienststellenleiter in den Fällen des § 53 DRiG die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme allein bei dem Personalrat in seiner Zusammensetzung nach § 53 DRiG, nicht jedoch beim Personalrat in seiner Zusammensetzung nach dem BPersVG und dem Richterrat zu beantragen habe. Dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 DRiG sei die eigenständige Bedeutung des Personalrats in seiner Zusammensetzung nach § 53 DRiG zu entnehmen, denn dieser unterscheide sich trotz formaler Identität mit dem Personalrat nach dem BPersVG von diesem schon wegen der „Entsendung“ von Richterratsmitgliedern materiell. Dieses unterstreiche der Zweck der Vorschrift, der über die Vermeidung widerstreitender Entscheidungen von Personal- und Richterrat hinaus darin liege, die durch die beabsichtigte Maßnahme nicht in ihrem Sonderstatus betroffenen richterlichen Beschäftigten als personalvertretungsrechtlich gleichberechtigt in die Reihen der übrigen Beschäftigten einzuordnen, was durch ihre im Grundsatz proportionale Einreihung in die bereits bestehende Personalvertretung (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 DRiG) zum Ausdruck komme.
Der Beantragung der Zustimmung beim Personalrat in der Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG stehe der Umstand nicht entgegen, dass dieser formal kein eigenes personalvertretungsrechtliches Gremium sei. Für die Zuweisung einer eigenständigen Rolle im Verfahren nach § 70 Abs. 2 BPersVG spreche die ausdrückliche Zuordnung der Beschlusskompetenz sowie seine dem Gesetz zu entnehmende eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung. Mit Blick auf die durch § 53 Abs. 1 DRiG erfolgte Modifizierung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Entscheidungskompetenz und Stellung des Zustimmungsantrags handle es sich auch nicht um eine Fragestellung ausschließlich im Binnenbereich von Richter- und Personalrat oder ein Internum des Personalrats, das seiner Geschäftsführungshoheit unterliegen würde. Vielmehr betreffe die hier relevante Frage, welches Gremium für die Beschlussfassung zuständig sei, kein Gremieninternum, sondern vom Dienststellenleiter zu beachtende verfahrensrechtliche Anforderungen. In diesem Zusammenhang könne daher insoweit nicht auf die nur Interna des Personalrats betreffende Rechtsprechung zur Abgrenzung von Gruppenangelegenheiten zurückgegriffen werden.