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Anmerkung zu:BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.07.2026 - I ZB 6/26
Autor:Dr. Maximilian Menn, RA BGH
Erscheinungsdatum:16.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 68 ZPO, § 1057 ZPO, § 1058 ZPO, § 1056 ZPO, § 839a BGB, § 280 BGB, § 1036 ZPO, § 204 BGB, § 1059 ZPO, § 74 ZPO, § 1065 ZPO, § 567 ZPO, § 574 ZPO, § 1037 ZPO, § 1038 ZPO, § 1062 ZPO, § 72 ZPO
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 21/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Menn, jurisPR-BGHZivilR 21/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Streitverkündung gegenüber dem Schiedsrichter im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren



Leitsatz

Im auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann eine Partei, die im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs einen Schadensersatzanspruch gegen einen am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter erheben zu können glaubt, dem Schiedsrichter gemäß § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkünden. § 72 Abs. 2 ZPO ist nicht analog auf Schiedsrichter anwendbar.



A.
Problemstellung
Wird ein Schiedsspruch mit der Begründung angegriffen, ein Schiedsrichter habe Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, pflichtwidrig nicht offengelegt (§ 1036 Abs. 1 ZPO), kann die Partei, die den Schiedsspruch erstritten hat, in eine missliche Lage geraten. Hat der Aufhebungsantrag Erfolg, ist nicht nur der Schiedsspruch verloren, sondern regelmäßig auch der für das Schiedsverfahren betriebene Zeit- und Kostenaufwand. In diesem Fall kann es naheliegen, den Schiedsrichter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO) ist das klassische Instrument, einen späteren Regress vorzubereiten. Sie bindet den Streitverkündungsempfänger an die tragenden Feststellungen des Vorprozesses (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) und hemmt die Verjährung eines möglichen Regressanspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).
Seit dem Zweiten Justizmodernisierungsgesetz bestimmt § 72 Abs. 2 ZPO allerdings, dass das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritte i.S.d. Vorschrift sind. Eine an sie gerichtete Streitverkündungsschrift ist schon nicht zuzustellen (BT-Drs. 16/3038, S. 36 f.). Ob diese Ausnahme im staatlichen Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend auf die Mitglieder eines Schiedsgerichts anzuwenden ist, deren Schiedsspruch Gegenstand dieses Verfahrens ist, war höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Das BayObLG hatte die Frage bejaht und die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter abgelehnt. Hierüber hatte nun der I. Zivilsenat des BGH zu befinden. Vorgelagert stellte sich die verfahrensrechtliche Frage, ob gegen eine solche Ablehnung der Zustellung im Aufhebungsverfahren überhaupt ein Rechtsmittel eröffnet ist, obwohl § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren im Übrigen für unanfechtbar erklärt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Antragstellerin begehrte vor dem BayObLG die Aufhebung, die Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, den ein Dreierschiedsgericht in einem Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SchO) erlassen hatte. Die Antragstellerin rügte neben mehreren Gehörsverletzungen, der von ihr selbst benannte Schiedsrichter habe unter Verstoß gegen seine Offenlegungspflicht aus Art. 9.4 DIS-SchO verschwiegen, dass er seit spätestens 2007 mit einer Kanzlei kooperiere, die die Antragsgegnerin – insbesondere im Zusammenhang mit dem Eintritt in den streitgegenständlichen Vertrag – beraten habe und dies auch weiterhin tue. Der Schiedsspruch sei deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben. Ein nach Erlass des Schiedsspruchs angebrachtes Ablehnungsgesuch hatte der DIS-Rat zurückgewiesen. Der Schiedsrichter hatte erklärt, von der Beratung bis zu dem Ablehnungsantrag keine Kenntnis gehabt zu haben. Nachdem die Antragstellerin behauptet hatte, der Schiedsrichter habe von der Beratung schon während des Schiedsverfahrens gewusst, ordnete das BayObLG mit Beweisbeschluss vom 18.12.2025 unter anderem die Vernehmung des Schiedsrichters als Zeugen an.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 verkündete die Antragsgegnerin dem Schiedsrichter den Streit. Sollte das Gericht den Schiedsspruch wegen einer auf der Verletzung der Offenlegungspflicht beruhenden Befangenheit des Schiedsrichters aufheben, stehe ihr gegen diesen ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Das BayObLG lehnte die Zustellung der Streitverkündungsschrift in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO ab (BayObLG, Beschl. v. 30.01.2026 - 102 Sch 61/25 e). Der Streitbeitritt sei für den Schiedsrichter ebenso wenig eine gangbare Option wie für Richter und Sachverständige, weil er Bedenken gegen seine Unparteilichkeit begründe und damit eine Zurückverweisung an das identisch besetzte Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO vereitele, mit der der Gesetzgeber der Prozessökonomie Rechnung getragen habe. Die Rechtsbeschwerde ließ das BayObLG zu.
Der BGH hat den Beschluss aufgehoben und das BayObLG angewiesen, die Streitverkündungsschrift zuzustellen. Die vom BayObLG zugelassene Rechtsbeschwerde sei nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil die Ablehnung der Zustellung nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar sei und § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem nicht entgegenstehe (Rn. 11-14).
In der Sache sei die Streitverkündung, ebenso wie die Nebenintervention, in Rechtsstreitigkeiten jeder Art und damit auch im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs statthaft (Rn. 17). Der Schiedsrichter sei im nachfolgenden staatlichen Verfahren nicht Richter i.S.d. § 72 Abs. 2 ZPO (Rn. 18). Eine analoge Anwendung der Norm scheide jedoch entgegen der Auffassung des BayObLG aus. Ob eine planwidrige Regelungslücke bestehe, könne dahinstehen, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehle (Rn. 21-34). Anders als gegenüber Richtern und gerichtlichen Sachverständigen (Rn. 22-26) lasse sich die Streitverkündung gegenüber dem Schiedsrichter ganz überwiegend zweckentsprechend einsetzen. Er habe regelmäßig keine Kenntnis von dem staatlichen Verfahren, die Interventionswirkung beziehe sich auf dessen Ausgang, und eine Verzögerung drohe nicht, weil er an diesem Verfahren nicht beteiligt sei (Rn. 27-31).
Dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie mit Blick auf § 1059 Abs. 4 ZPO komme kein durchschlagendes Gewicht zu. Zwar begründe der Beitritt des Schiedsrichters Bedenken gegen seine Unparteilichkeit, die einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht entgegenstünden (Rn. 32 f.). Die Zurückverweisung setze aber einen Antrag voraus. Die Partei, die die Aufhebung wegen Ablehnungsgründen gegen einen Schiedsrichter betreibe, werde bei verständiger Würdigung ohnehin keine Zurückverweisung an das identisch besetzte Schiedsgericht anstreben. Die andere Partei habe es in der Hand, ob sie einen Zurückverweisungsantrag stelle oder durch die Streitverkündung das Risiko eines Beitritts begründe. Eine Streitverkündung ohne Beitritt sei regelmäßig nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen. Selbst wenn nach einem Beitritt andere als die geltend gemachten Ablehnungsgründe zur Aufhebung führten und eine Zurückverweisung deshalb ausscheide, gebühre dem Interesse des Streitverkünders an der Interventionswirkung der Vorrang vor der Prozessökonomie (Rn. 34).
Schließlich sei die Streitverkündung nicht rechtsmissbräuchlich. Eine rechtsmissbräuchliche Streitverkündung sei zwar unwirksam und stehe schon ihrer Zustellung entgegen. Hier knüpfe die Antragsgegnerin aber lediglich an den Vortrag der Antragstellerin an und leite daraus für den Fall, dass diese durchdringe, einen Regressanspruch ab (Rn. 35-37).
Über die geltend gemachten Aufhebungsgründe und eine Haftung des Schiedsrichters hatte der Senat nicht zu entscheiden.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 72 Abs. 2 ZPO ein. Bereits vor Einführung dieser Vorschrift hatte der VII. Zivilsenat des BGH im Anschluss an die überwiegende Auffassung entschieden, dass die Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen unzulässig und die Streitverkündungsschrift nicht zuzustellen ist. Der Sachverständige stehe als „Gehilfe des Richters“ nicht außerhalb des Prozesses und die Partei könnte ihn sonst über einen provozierten Beitritt und die anschließende Ablehnung nach Belieben aus dem Rechtsstreit entfernen (BGH, Beschl. v. 27.07.2006 - VII ZB 16/06 Rn. 9-14 - BGHZ 168, 380). Kurz darauf hat der Gesetzgeber diese Rechtsauffassung mit dem Zweiten Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl I 2006, 3416) kodifiziert und ausdrücklich auf das Gericht erstreckt. Anlass waren Streitverkündungen gegenüber Sachverständigen, die nach Einführung der Haftung aus § 839a BGB im Jahr 2002 zugenommen hatten und vielfach erkennbar darauf zielten, den Sachverständigen zu beeinflussen oder aus dem Verfahren zu drängen (BT-Drs. 16/3038, S. 36).
Später hat der VI. Zivilsenat des BGH in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zur Streitverkündung gegenüber Prozessbevollmächtigten klargestellt, dass § 72 Abs. 2 ZPO eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz bildet, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung erst im Folgeprozess zu prüfen ist. Die Vorschrift sei auf die Streitverkündung gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten weder unmittelbar noch analog anwendbar, so dass die Streitverkündungsschrift zuzustellen sei (BGH, Beschl. v. 08.02.2011 - VI ZB 31/09 Rn. 7-14 - BGHZ 188, 193). Methodisch geht der I. Zivilsenat denselben Weg wie der VI. Zivilsenat. Beide lassen offen, ob eine planwidrige Regelungslücke besteht, und verneinen die Analogie mangels vergleichbarer Interessenlage (Rn. 21; BGH, Beschl. v. 08.02.2011 - VI ZB 31/09 Rn. 12 - BGHZ 188, 193). Damit bestätigt der I. Zivilsenat zugleich, dass die Zulässigkeitsprüfung im Erstprozess die Ausnahme bleibt (vgl. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 72 Rn. 7).
Das Ergebnis überzeugt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Schiedsrichter am staatlichen Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mitwirkt. Sein Amt endet vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 ZPO und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 ZPO mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1056 Abs. 3 ZPO). Im Falle einer Zurückverweisung dauert es fort (Rn. 32). Der Mechanismus, den der VII. Zivilsenat und der Gesetzgeber verhindern wollten, namentlich die Entfernung eines neutralen Verfahrensbeteiligten aus dem laufenden Verfahren durch eine Parteihandlung, kann sich dort nicht verwirklichen. Die verbleibende Komplikation einer Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO löst der Senat überzeugend über die Dispositionsbefugnis der Parteien. Diese Lösung fügt sich in seine jüngere Rechtsprechung ein, auf die er selbst Bezug nimmt (Rn. 32 f.). Danach scheidet eine Zurückverweisung regelmäßig aus, wenn eine Partei im wiedereröffneten Schiedsverfahren einen Schiedsrichter wegen Bedenken gegen seine Unparteilichkeit erfolgreich ablehnen könnte (BGH, Beschl. v. 18.12.2025 - I ZB 42/25 Rn. 35 f. - NJW-RR 2026, 312). In der hier typischen Konstellation, der Aufhebung gerade wegen einer Verletzung der Offenlegungspflicht, käme eine Zurückverweisung an das identisch besetzte Schiedsgericht daher unabhängig von einer Streitverkündung kaum in Betracht.
Nicht ausdrücklich behandelt der Senat allerdings die umgekehrte Konstellation. Seine Erwägung, die andere Partei habe es in der Hand, ob sie eine Zurückverweisung beantrage oder durch die Streitverkündung das Risiko eines Beitritts begründe (Rn. 34), passt auf die den Schiedsspruch verteidigende Partei, die im Falle einer Aufhebung typischerweise an einer Zurückverweisung interessiert ist. Verkündet dagegen die Partei, die die Aufhebung betreibt, einem Schiedsrichter den Streit, könnte sie über einen provozierten Beitritt eine von der Gegenseite (hilfsweise) beantragte Zurückverweisung vereiteln. Für eine solche Streitverkündung wird es zwar regelmäßig am Alternativverhältnis des § 72 Abs. 1 ZPO fehlen, weil ein etwaiger Regressanspruch dieser Partei nicht von ihrem Unterliegen im Aufhebungsverfahren abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2007 - IX ZR 143/06 Rn. 16 - BGHZ 175, 1). Da die Zulässigkeit der Streitverkündung aber grundsätzlich erst im Folgeprozess geprüft wird (Rn. 16) und § 72 Abs. 1 ZPO genügen lässt, dass die Partei einen Anspruch erheben zu können glaubt, kann einem solchen taktischen Einsatz vor der Zustellung nur über die Missbrauchskontrolle begegnet werden (Rn. 36).
Hinzu kommt, dass die Streitverkündung gegenüber dem Schiedsrichter in der vorliegenden Konstellation nicht nur ihre Funktionen erfüllen kann, sondern für den Streitverkünder von besonderem Wert ist. Beim gerichtlichen Sachverständigen läuft die Interventionswirkung nach der Gesetzesbegründung regelmäßig leer. Der Regress nach § 839a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung auf einem unrichtigen Gutachten beruht. Die Interventionswirkung bindet den Sachverständigen aber an die Richtigkeit dieser Entscheidung, also an eine Feststellung, die er zu seiner Verteidigung ohnehin geltend machen würde (BT-Drs. 16/3038, S. 37). Beim Schiedsrichter liegen die Dinge umgekehrt. Der Streitverkünder muss die Entscheidung des staatlichen Gerichts im Regressprozess nicht angreifen, sondern kann sich auf sie stützen. Hebt das Gericht den Schiedsspruch wegen einer Verletzung der Offenlegungspflicht auf, muss es feststellen, dass der Schiedsrichter Umstände nicht offenbart hat, die seine Ablehnung gerechtfertigt hätten. Das setzt voraus, dass er diese Umstände kannte (vgl. BGH, Beschl. v. 02.05.2017 - I ZB 1/16 Rn. 46, 49, 55 - NJW 2018, 70). Der Senat hat diese Grundsätze zwar in einem Fall zu einem Sachverständigen entwickelt, sie aber ausdrücklich auch auf den Schiedsrichter bezogen (I ZB 1/16 Rn. 49 - NJW 2018, 70). Diese Feststellungen tragen die Aufhebungsentscheidung, und auf tragende Feststellungen erstreckt sich die Interventionswirkung (BT-Drs. 16/3038, S. 37). Im Regressprozess könnte der Schiedsrichter deshalb nicht mehr einwenden, von der Mandatsbeziehung nicht gewusst zu haben.
Dass der Regress auch materiell-rechtlich keine bloß theoretische Möglichkeit ist, zeigt ein Blick auf den Haftungsmaßstab. Der Schiedsrichter haftet den Parteien aus dem Schiedsrichtervertrag nach den §§ 280 ff. BGB (Münch in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2022, Vor § 1034 Rn. 32; Götz, SchiedsVZ 2012, 311, 312). Dieser Vertrag wird mit beiden Parteien geschlossen (BGH, Urt. v. 06.10.1954 - II ZR 149/53 Rn. 6 - BGHZ 15, 12). Im Streitfall kommt eine Haftung daher auch gegenüber der Antragsgegnerin in Betracht, obwohl die Antragstellerin den Schiedsrichter benannt hatte. Ersatzfähig dürften vor allem die nutzlos aufgewandten Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich des an den Schiedsrichter selbst gezahlten Honorars, die Kosten des Aufhebungsverfahrens sowie Verzögerungsschäden sein. Mit solchen Ansprüchen kann auch gegen einen noch offenen Vergütungsanspruch des Schiedsrichters aufgerechnet werden (Münch in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2022, Vor § 1034 Rn. 32). Der im Schiedsspruch zuerkannte Anspruch selbst geht mit der Aufhebung nicht unter, weil die Schiedsvereinbarung im Zweifel wiederauflebt (§ 1059 Abs. 5 ZPO) und er erneut geltend gemacht werden kann. Das Spruchrichterprivileg, nach dem der Schiedsrichter kraft stillschweigender Vereinbarung nicht schärfer haftet als der staatliche Richter (BGH, Urt. v. 06.10.1954 - II ZR 149/53 Rn. 6 - BGHZ 15, 12; BGH, Urt. v. 19.11.1964 - VII ZR 8/63 Rn. 20 - BGHZ 42, 313), erfasst nur die Spruchtätigkeit (Risse/Reiser, NJW 2015, 2839, 2842). Die Verletzung der Offenlegungspflicht aus § 1036 Abs. 1 ZPO fällt nicht darunter (Münch in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2022, Vor § 1034 Rn. 34). Art. 45.1 DIS-SchO beschränkt die Haftung für die Entscheidungstätigkeit zwar auf Vorsatz. Für sonstige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren schadet nach Art. 45.2 DIS-SchO aber auch grobe Fahrlässigkeit (vgl. Münch in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2022, Vor § 1034 Rn. 33; Risse/Reiser, NJW 2015, 2839, 2842 zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung in § 44 DIS-SchO 1998). Die Offenlegung nach Art. 9.4 und 9.6 DIS-SchO ist keine Entscheidungstätigkeit und dürfte daher der zweiten Kategorie zuzuordnen sein (vgl. Münch in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2022, Vor § 1034 Rn. 33 f.). Ob die unterbliebene Offenlegung bekannter Umstände grob fahrlässig war, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie dürfte maßgeblich davon abhängen, wie eng die Verbindung zu der betreffenden Kanzlei ist und ob der Schiedsrichter seine Konfliktprüfung auch auf Mandate eines Kooperationspartners erstrecken musste.
Nur am Rande behandelt die Entscheidung, dass der Streitverkündungsempfänger zugleich als Zeuge zu dem zentralen Beweisthema vernommen werden sollte. Die Gesetzesbegründung sieht die Streitverkündung gegenüber einem Zeugen als rechtsmissbräuchlich an, wenn sie dessen Aussageverhalten beeinflussen soll (BT-Drs. 16/3038, S. 37). Dass der Senat hierfür keine Anhaltspunkte gesehen hat (Rn. 37), ist, soweit sich dies ohne Kenntnis der Akten beurteilen lässt, nachvollziehbar, weil das Regressinteresse der Antragsgegnerin unmittelbar aus dem Aufhebungsvortrag der Gegenseite folgte. Die Konstellation zeigt aber, dass die Missbrauchskontrolle, die der Senat ausdrücklich bereits vor der Zustellung zulässt (Rn. 36), in Schiedsaufhebungsverfahren durchaus praktische Bedeutung erlangen kann.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Partei, die den Schiedsspruch verteidigt, eröffnet die Entscheidung ein wirksames Instrument, einen Regress gegen einen Schiedsrichter vorzubereiten, dessen Pflichtverletzung zur Aufhebung des Schiedsspruchs oder zur Versagung der Vollstreckbarerklärung führen kann. Da § 72 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht, ist die Streitverkündung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ZPO zulässig und hemmt damit auch die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2007 - IX ZR 143/06 - BGHZ 175, 1, Rn. 11, 20). Diese Hemmung sollte allerdings nicht überschätzt werden. Der Regressschaden dürfte regelmäßig erst mit der Aufhebung des Schiedsspruchs entstehen, so dass die Verjährung ohnehin nicht früher zu laufen beginnt (vgl. zur Parallele beim gerichtlichen Sachverständigen BT-Drs. 16/3038, S. 37).
Zugleich verlangt die Entscheidung eine taktische Abwägung, auf die der Senat selbst hinweist (Rn. 34). Tritt der Schiedsrichter bei, scheidet eine Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn der Schiedsspruch letztlich aus anderen Gründen, etwa wegen einer Gehörsverletzung, aufgehoben wird. Wer sich für diesen Fall die Chance auf eine zeit- und kostengünstige Fortsetzung des Schiedsverfahrens vor demselben Spruchkörper erhalten will, muss abwägen, ob ihm die Interventionswirkung gegenüber dem Schiedsrichter mehr wert ist. Zu bedenken ist auch, dass die Streitverkündung nur so weit trägt wie die Aufhebungsentscheidung auf der Verletzung der Offenlegungspflicht beruht. Hebt das Gericht den Schiedsspruch etwa allein wegen einer Gehörsverletzung auf und lässt die Offenlegungsfrage offen, trifft es zu ihr keine tragenden Feststellungen, so dass insoweit auch keine Interventionswirkung entsteht. Ein Regress wegen des Verfahrensfehlers selbst scheitert regelmäßig am Spruchrichterprivileg, das auch die Prozessleitung erfasst (Münch in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2022, Vor § 1034 Rn. 34). Werden wie im Streitfall mehrere Aufhebungsgründe geltend gemacht, sollte die Streitverkündung daher vorab mit der Mandantschaft erörtert werden. Die Kosten der Streitverkündung sind keine Kosten des Rechtsstreits und werden im Aufhebungsverfahren nicht erstattet (Rn. 38).
Für den Schiedsrichter stellt sich nach der Zustellung der Streitverkündungsschrift die Frage des Beitritts. Da die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3 ZPO unabhängig davon eintritt, ob er beitritt, schützt ihn ein Fernbleiben nicht vor der Bindung an die tragenden Feststellungen der Aufhebungsentscheidung. Ein Beitritt ermöglicht ihm demgegenüber, auf die Tatsachenfeststellungen Einfluss zu nehmen, hat aber zur Folge, dass er für ein wiedereröffnetes Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht. Ist er wie hier zugleich Zeuge, dürfte das Gericht seine Beteiligung aufseiten einer Partei bei der Würdigung seiner Aussage berücksichtigen.
Mittelbar erhöht die Entscheidung die Bedeutung einer sorgfältigen Konfliktprüfung vor und während des Schiedsverfahrens. Die Art. 9.4 und 9.6 DIS-SchO verlangen die Offenlegung bei Annahme des Amts und fortlaufend während des Verfahrens. Wer als Schiedsrichter, etwa über dauerhafte Kooperationen mit Kanzleien, mittelbar mit einer Partei verbunden sein kann, sollte diese Verbindungen sorgfältig prüfen und im Zweifel offenlegen. Seit der Aufgabe der früheren Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 04.03.1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90, 95) genügt für die Aufhebung, dass die nicht offengelegten Umstände eine Ablehnung gerechtfertigt hätten. Ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall der Befangenheit ist nicht mehr erforderlich (I ZB 1/16 - NJW 2018, 70 Rn. 43, 45 ff., 49). Mit der nun eröffneten Streitverkündung tritt zu dem Aufhebungsrisiko ein spürbares persönliches Haftungsrisiko für Pflichtverletzungen außerhalb der Spruchtätigkeit hinzu.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Von eigenständiger Bedeutung sind die Ausführungen zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (Rn. 11-14). Die Zulassung durch das BayObLG, das in Schiedssachen funktional als Oberlandesgericht entscheidet, war nur wirksam, weil die Ablehnung der Zustellung überhaupt anfechtbar ist (Rn. 12 f.). § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO schließt die Anfechtung nicht abschließender Entscheidungen in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO nicht aus. Es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften. Kraft Gesetzes statthaft ist die Rechtsbeschwerde nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die dort genannten verfahrensabschließenden Entscheidungen. Die sofortige Beschwerde, auf die der Senat verweist (Rn. 13), findet nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Da das Oberlandesgericht in diesen Verfahren im ersten Rechtszug entscheidet, ist gegen seine Zwischenentscheidungen allein die Rechtsbeschwerde eröffnet, und zwar nur dann, wenn es sie zulässt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ohne Zulassung ist eine solche Zwischenentscheidung mit Rechtsmitteln nicht angreifbar. Wer sie angreifen will, sollte die Zulassung der Rechtsbeschwerde daher ausdrücklich anregen und die Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO darlegen.
Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Grundsätze auf Verfahren übertragbar sind, die während eines laufenden Schiedsverfahrens vor dem staatlichen Gericht geführt werden, etwa das Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 1037 Abs. 3 ZPO oder über die Beendigung seines Amts nach § 1038 ZPO (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da der Schiedsrichter dort sein Amt noch ausübt und ein provozierter Beitritt die Grundlage für seine Ablehnung schaffen könnte, liegt eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO in diesen Fällen deutlich näher.



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