juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 21.07.2026 - XI ZR 158/24
Autor:Dr. Franz Schnauder, RiOLG a.D.
Erscheinungsdatum:22.10.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 119 BGB, § 122 BGB, § 267 BGB, § 812 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
Fundstelle:jurisPR-BKR 10/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Stephan Meder, Universität Hannover
Dr. Anna-Maria Beesch, RA'in und FA'in für Bank- und Kapitalmarktrecht
Zitiervorschlag:Schnauder, jurisPR-BKR 10/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Kein Vertrauensschutz des Empfängers einer betrügerisch veranlassten Zahlung

A. Einleitung

Bei Übernahme des zweckbestimmten Leistungsbegriffs meinte der BGH (BGHZ 40, 272), eine brauchbare Formel gefunden zu haben, mit deren Hilfe er Leistungsverhältnisse nach dem objektiven Kriterium der Schutzbedürftigkeit des Empfängers einer Zuwendung (Bauherr) festlegen und den Zuwendungsempfänger von Kondiktionsansprüchen des getäuschten Leistenden (Baumaterialienlieferant) freistellen könne: „Nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf die Erkennbarkeit der Person des Leistenden ‚aus der Sicht des Zuwendungsempfängers‘ kommt es an“.

1 Die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers der Zuwendung sei immer dann geboten, wenn die Vorstellungen der Parteien über den – von den Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen – verfolgten Leistungszweck nicht übereinstimmen. Der Empfänger dürfe dann aufgrund seiner Vertragsbeziehung zu einem Dritten darauf vertrauen, er erhalte aufgrund Leistung seines Vertragspartners lediglich das, was ihm vertraglich zustehe. Was er aber durch Leistung empfangen habe, unterliege nicht mehr der Nichtleistungskondiktion (Grundsatz vom Vorrang des Leistungserwerbs, auch sog. Subsidiaritätsdogma).

Diese Rechtssätze haben nicht zu einer konsistenten System- und Regelbildung der Rechtsprechung zu bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen geführt. Sie haben vielmehr einigen Schaden und Unsicherheit in der Instanzrechtsprechung angerichtet, was im Folgenden an einigen Beispielen gezeigt wird (B. II.). Als weiterer Beleg für die unzulängliche normative Leitung der Zivilrechtsprechung kann auch der vorliegende Besprechungsfall (B. I.) dienen, bei dem der Kläger als Opfer eines Anlagebetruges drei Instanzen benötigte, bevor er schließlich vor dem BGH zu seinem Recht kam. Auch dem Revisionsurteil ist nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen (C.).

B. Ausgangsfall und parallele Problemfälle

Der Rückabwicklung betrügerisch veranlasster Zahlungen steht häufig der vom Zahlungsempfänger reklamierte Vertrauensschutz entgegen, der sich über den Zahlungsbetrag nur mit seinem Vertragspartner auseinandersetzen will. Dem Betrugsopfer wird die Fehlleitung seiner Zahlung durch raffinierte Täuschung – oftmals unbekannt bleibender Dritter – über die Person des Zahlungsempfängers und über das Zahlungsziel verschleiert.

I. Besprechungsfall

Der Kläger ließ sich von einem Unbekannten zu einer Kapitalanlage in Höhe von 50.000 Euro bei einer angeblichen N. Ltd. überreden, die später nicht mehr erreichbar war. Er überwies am 10.03.2022 den Anlagebetrag von seinem Girokonto auf ein Konto der Beklagten und gab als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger eine bestimmte Referenznummer (2021-507) an, die ihm genannt worden war. Der Kläger war der Meinung, er zahle auf das für ihn eingerichtete Anlagekonto. Tatsächlich ist Kontoinhaber das beklagte Handelsunternehmen, das Nutzfahrzeuge in Europa und darüber hinaus vertreibt. Die Beklagte hatte 16 Sattelzugmaschinen an das in der Türkei ansässige Unternehmen G verkauft. Die offene Kaufpreisschuld sollte gemäß Vereinbarung der Vertragsparteien durch Teilzahlung Dritter per Überweisung mit der angegebenen Referenznummer zurückgeführt werden. Neben dem Kläger zahlten weitere Personen fünfstellige Geldbeträge auf das Konto der Beklagten ein.

Die auf Rückzahlung gerichtete Klage blieb beim LG und OLG Oldenburg2 ohne Erfolg. Eine deliktische Haftung bestehe nicht, weil der Kläger eine Beteiligung der Geschäftsführer der Beklagten an den betrügerischen Handlungen der N. Ltd. nicht habe nachweisen können. Ein Bereicherungsanspruch scheitere an dem Vorrang der Leistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis, da nach der gebotenen objektiven Betrachtungsweise sich die Überweisung aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung als Erfüllungsleistung der Käuferin G dargestellt habe. Eine Nichtleistungskondiktion scheide daher wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion aus, der Kläger müsse sich im Rahmen des von ihm übernommenen Vertragsrisikos an die N. Ltd. halten.

Der BGH hat demgegenüber die Beklagte zur Rückzahlung des Überweisungsbetrags im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) für verpflichtet gehalten. Die Beklagte habe die Zahlung nicht durch Leistung der Käuferin G erlangt, so dass der Vorrang der Leistungskondiktion nicht eingreife. Zur Begründung zieht der Senat die zu den Fällen der Leistung kraft Anweisung ergangenen Rechtsprechungsgrundsätze heran. Nach dem „bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff“ bewirke der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger (Regelfall). Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung vollziehe sich der Bereicherungsausgleich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. In diesem (Ausnahme-)Fall habe der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Um einen solchen Fall handle es sich hier, nachdem die Beklagte einerseits zwar davon ausgegangen sei, der Kläger sei von der Firma G zur Zahlung eines Teils der offenen Kaufpreisschuld angewiesen worden, andererseits jedoch unstreitig eine solche Zahlungsanweisung nicht ergangen sei.

II. Parallel gelagerte Streitfälle

Fälle der kriminellen Fehlsteuerung von Zahlungsvorgängen beschäftigten die Rechtsprechung schon wiederholt, wie die drei folgenden Beispiele zeigen.

1. Fall 1

In erster Linie ist hier der vom XI. Zivilsenat mit Urteil vom 05.11.2002 entschiedene Parallelfall BGHZ 152, 3073 anzuführen, auf den sich der Senat in der vorliegenden Besprechungsentscheidung mehrfach bezieht und dessen Entscheidungsgründe er in weiten Teilen wörtlich übernimmt.

Seinerzeit war über kriminelle Machenschaften eines Finanzmaklers (K) zu entscheiden, der über viele Jahre zwischen Gemeinden und Landkreisen Termineinlagen und Darlehensverträge mit kurzer Laufzeit vermittelte und dabei Darlehensvaluta in Millionenhöhe beiseiteschaffte. So hatte er den beklagten Landkreis durch wahrheitswidrige Benennung der Stadt P. als Darlehensnehmerin zur Valutierung von 3,5 Mio. DM veranlasst. Zur Vertuschung spiegelte er im Zeitpunkt der Rückzahlung der klagenden Stadt eine Termingeldeinlage zugunsten der Stadt P. vor. Durch Vortäuschung einer Anweisung der Stadt P. brachte er die Klägerin dazu, den Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks „Ablösung Stadt P.“ an den Beklagten zu überweisen, so dass dieser meinte, sein Darlehenskapital von der Stadt P. zurückzuerhalten. Aus diesem Tatkomplex sind weitere Urteile bekannt geworden.4

2. Fall 2

In ähnlicher Weise war es einem Beamten (K) des Kreiswehrersatzamtes im Zeitraum von vier Jahren gelungen, die Auszahlung von Eingliederungshilfen für ausscheidende Zeitsoldaten in Höhe von 2,35 Mio. DM an Verwandte und Bekannte ohne Anspruchsberechtigung zu veranlassen, u.a. an die Beklagte, die Überweisungen der Bundeskasse von insgesamt 8.191,96 Euro erhielt und sich gegenüber der Rückzahlungsforderung auf den Standpunkt stellte, das Geld für sexuelle Dienstleistungen auf Anweisung des K rechtmäßig als Teile seines Beamtengehalts empfangen zu haben.5

3. Fall 3

Von einem anderen Fall eines betrügerisch veranlassten Zahlungsvorgangs, der ebenfalls die Frage nach dem Vertrauensschutz des Zahlungsempfängers aufwarf, berichtet Katzenstein aus der Praxis des OLG Stuttgart.6

Der Rechtsstreit ging um die (ohne Angabe eines Verwendungszwecks erfolgte) Zahlung des Klägers auf das Konto der beklagten Handelsgesellschaft, nachdem ihm eine unbekannte Person im Namen einer südafrikanischen Bank (FNB) vorgespiegelt hatte, er erhalte nach Überweisung ein erhebliches Guthaben aus einer Erbschaft ausbezahlt. Die Beklagte ordnete den Geldeingang einem nigerianischen Kunden aus der Bestellung von Waren im Gegenwert der überwiesenen Summe zu. Der Kläger war offenbar von einem der den Handelsgeschäften der Beklagten vorgeschalteten Devisenhändler betrügerisch zur Überweisung bestimmt worden.

Das LG Stuttgart7 hatte die Klage auf Rückzahlung abgewiesen, weil es angesichts divergierender Vorstellungen von Kläger und Beklagter über den Zweck der Zahlung und die Person des Zahlungsempfängers nach der Lehre vom Empfängerhorizont die Vorstellung der Beklagten für maßgeblich hielt, sie habe eine Leistung ihres nigerianischen Geschäftspartners erhalten. Wegen dieser vorrangigen Leistungsbeziehung sei dem Kläger eine Nichtleistungskondiktion verwehrt. Vor dem OLG Stuttgart (12 U 29/10) schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich.

C. Kritik der Entscheidungsgründe

In allen vorgetragenen Fallvarianten vereinnahmt der Zahlungsempfänger den Geldeingang nicht als Leistung des Klägers, sondern als mittelbare Zuwendung eines Dritten, nämlich seines Vertragspartners. In sämtlichen Fällen kann jedoch ein Zweifel über die bereicherungsrechtliche Folge der fehlgeschlagenen Zahlung nicht bestehen, sie unterliegt der Kondiktion des Zuwendenden. Die Frage kann nur sein, welche Alternative des Kondiktionstatbestandes einschlägig ist und wie das Ergebnis zu begründen ist.

I. Nichtleistungskondiktion nach Anweisungsregeln

Die Antwort hierauf kann der Tatrichter für gewöhnlich im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit offenlassen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung darf es sich aber nicht so einfach machen. Ihr obliegt die normative Leitung der Zivilrechtsprechung.8 Dieses Ziel hat der III. Zivilsenat des BGH im Fall 2 verfehlt, indem er auf die Angabe der einschlägigen Anspruchsgrundlage verzichtet.9 Damit kommt die Entscheidung über die Anforderungen an ein Instanzurteil nicht hinaus.

Demgegenüber benennt der XI. Zivilsenat des BGH in der Besprechungsentscheidung den Anspruchsgrund (Rn. 9) ebenso wie schon im Fall 110, jeweils Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Zur Begründung greift der Senat (Rn. 10 ff.), wie in seiner früheren Entscheidung11, unvermittelt auf die zum Bereicherungsausgleich in Anweisungslagen von der BGH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurück. Das für die Fälle der Leistung kraft Anweisung vom seinerzeit noch für das gesamte Bereicherungsrecht zuständigen VII. Zivilsenat des BGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Schema12 dient gleich einer Repetitorenformel dem BGH der bereicherungsrechtlichen Lösung fehlgeschlagener Anweisungsleistungen. Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung sei hiernach der Bereicherungsausgleich nicht innerhalb der schuldrechtlichen Leistungsverhältnisse der Beteiligten vorzunehmen, vielmehr sei der Zuwendungsempfänger in sonstiger Weise auf Kosten des vermeintlich Angewiesenen bereichert. Dieser habe erfolglos versucht, eine Leistung an den (scheinbar) Anweisenden zu erbringen (Besprechungsentscheidung Rn. 11). Folglich sei die Zahlungsempfängerin im Besprechungsfall einem Anspruch des Klägers aus Nichtleistungskondiktionen ausgesetzt.

1. Verabschiedung der Lehre vom Empfängerhorizont

Dieser Lösungsansatz überrascht, da der Kläger im Besprechungsfall der Zahlungsanweisung eines Dritten nicht gefolgt ist, sondern lediglich beabsichtigt hat, das Anlagekapital der vorgeblichen Anlagegesellschaft auf einem für ihn eingerichteten Konto zur Verfügung zu stellen.

Demgegenüber ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vorstellung der Zahlungsempfängerin dahin, sie habe den Überweisungsbetrag vom Kläger aufgrund Anweisung ihrer Geschäftspartnerin G erlangt und brauche deshalb darüber auch nur mit dieser abzurechnen. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten bestand, eine Kaufpreiszahlung von G zu erhalten, ist allerdings zweifelhaft. Denn es ist durchaus ungewöhnlich, dass eine Handelsgesellschaft Teilzahlungen Dritter auf die Kaufpreisschuld ihrer Käuferin erwartet. Auch die Angabe des Empfängers „R“ auf dem Überweisungsträger kann schwerlich das von der Beklagten reklamierte Vertrauen rechtfertigen. Der (dem Kläger) angeblich zurechenbare Rechtsschein einer wirksamen Zahlungsanweisung dürfte schon an der Gutgläubigkeit der Beklagten scheitern.13

Der Frage der Redlichkeit der Beklagten braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Seit der Grundsatzentscheidung BGHZ 152, 307 wird das Vertrauen des Zuwendungsempfängers auf das Vorliegen einer Leistungsbeziehung in Anweisungslagen nicht mehr geschützt. Der XI. Zivilsenat hat mit dieser Entscheidung für die Fälle der fehlerhaften und fehlenden Anweisung die Lehre vom Empfängerhorizont nebst Subsidiaritätsdogma verabschiedet und klargestellt, dass die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des (angeblich) Anweisenden durch die bloße Vorstellung des Empfängers nicht ersetzt werden kann.14 Mangels einer tatsächlich vorliegenden Tilgungsbestimmung der vermeintlich anweisenden Firma G kommt es damit im Besprechungsfall und in den Parallelfällen 1 bis 3 auf die Sicht der beklagten Zahlungsempfänger „von vornherein“ nicht an (Besprechungsentscheidung Rn. 13).

Damit war die frühere Rechtsprechung des BGH zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung defekter Anweisungslagen überholt.15 Aus diesem Grund erweist sich das Urteil des III. Zivilsenats im Fall 2 in seinem Ansatz als unhaltbar, das noch prinzipiell an der überkommenen Lehre vom Empfängerhorizont festhielt16 und im Streitfall lediglich die Redlichkeit der beklagten Zahlungsempfängerin verneinte. Der vom Senat seinerzeit erhobene Vorwurf, die Vorinstanz (OLG Karlsruhe)17 habe die Lehre vom Empfängerhorizont nicht hinreichend beachtet18, ging daher fehl. Vielmehr hielt das Berufungsgericht zu Recht die Kondiktion der Bundeskasse für eröffnet „ohne dass es auf die Vorstellung der Zahlungsempfängerin über den Grund der an sie bewirkten Zahlung und auf ihre Redlichkeit ankam“.19

2. Falsche Einordnung als vermeintlicher Anweisungsfall

Obwohl der XI. Zivilsenat mit der Verwerfung der Lehre vom Empfängerhorizont in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung BGHZ 152, 307 eine Leistung kraft Anweisung ausschließt, soll sich der Bereicherungsausgleich im Besprechungsfall an dem für defekte Anweisungslagen geltenden Ausnahmefall orientieren, allein deswegen, weil die beklagte Zahlungsempfängerin „aufgrund des in der vom Kläger vorgenommenen Überweisung angegebenen Verwendungszwecks davon ausgegangen (sei), die Firma G habe den Kläger angewiesen, einen Teil des von ihr der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an die Beklagte zu zahlen“ (Besprechungsentscheidung Rn. 13). Das begegnet unter mehreren Gesichtspunkten durchgreifenden Bedenken.

a) Der BGH leitet damit den Grund für den Bereicherungsausgleich im Ansatzpunkt immer noch aus dem Verständnishorizont der Zahlungsempfängerin her. Nur weil sich diese eine Anweisung der Firma G vorstellt, die aber unstreitig nicht gegeben ist, soll der Fall einer Zahlung ohne „bereicherungsrechtliche Anweisung“ vorliegen, der einen unmittelbaren Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auslöse (Besprechungsentscheidung Rn. 13). Man fragt sich, was im Recht der Güterbewegung eine „bereicherungsrechtliche Anweisung“ sein soll. Die misslungene Terminologie20 verweist auf Unklarheiten der höchstrichterlichen Regelbildung. Der Senat meint offenbar die bereicherungsrechtliche Abwicklung einer Zuwendung aufgrund fehlender Anweisung. Das legt der Leitsatz der Besprechungsentscheidung nahe, wo es heißt: „Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zahlungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt“.21

Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Vielmehr unterscheidet sich der Besprechungsfall entscheidend von dem vom Senat als (mutmaßliches) Präjudiz herangezogenen Urteil im Fall 1 (BGHZ 152, 307). In jenem Fall nahm die klagende Stadt die Zahlungen im Hinblick auf eine vermeintliche Anweisung (der Stadt P.) vor.22 Diesen Umstand brachte der XI. Zivilsenat seinerzeit auch im Leitsatz mit dem Begriff „Scheinanweisung“ zum Ausdruck. Diesen für die Begründung der bereicherungsrechtlichen Lösung relevanten Sachverhalt hat der Senat im Besprechungsfall ignoriert. Da es im Besprechungsfall – wie übrigens auch in den Parallelfällen 2 und 3 – an einem solchen Anweisungsbezug des Zuwendenden fehlt, können die Rechtsfolgen nicht wie bei einem defekten Anweisungsverhältnis bestimmt werden.23 Denn in den Fällen der fehlerhaften bzw. fehlenden Anweisung folgt der „Angewiesene“ der scheinbar wirksamen Anweisung und stellt seine Zuwendung dem vermeintlich Anweisenden zur Disposition gegenüber dem Zahlungsempfänger. Er ordnet damit seine Zuwendung fremder Zweckbestimmung im „Valutaverhältnis“ unter24 und bestimmt im „Deckungsverhältnis“ den Leistungszweck gegenüber dem scheinbar Anweisenden. Mangels (wirksamer) Anweisung macht der „Anweisende“ jedoch von der ihm eingeräumten Zwecksetzungsbefugnis gegenüber dem Zuwendungsempfänger keinen Gebrauch, so dass er im Verhältnis zum „Angewiesenen“ keinen Vermögensvorteil erlangt und deshalb nicht bereichert ist. In diesem Rechtsverhältnis liegt daher lediglich ein Leistungsversuch des „Angewiesenen“ vor.25

Im Besprechungsfall kann somit keine Rede davon sein, dass der Kläger als „Angewiesener“ erfolglos versucht habe, eine Leistung an einen „Anweisenden“ zu erbringen, wie das der Obersatz der Rechtsprechungsregeln für den Bereicherungsausgleich in dieser Fallgruppe voraussetzt (vgl. Besprechungsentscheidung Rn. 11). Die vom BGH zitierten Grundsätze können auf den Besprechungsfall nicht angewendet werden, sie tragen entgegen Rn. 12 des Besprechungsurteils das bereicherungsrechtliche Ergebnis im Streitfall nicht. Die Entscheidung ist methodisch fragwürdig, weil sie allein am Ergebnis orientiert einen Sachverhalt zugrunde legt, der tatsächlich nicht vorliegt. Damit verfehlt auch der auf den Fall einer unwirksamen Anweisung bezogene amtliche Leitsatz den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Der XI. Zivilsenat hat es für die Heranziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen genügen lassen, dass mit der (in der bloßen Vorstellung der Zahlungsempfängerin existierenden) Anweisung lediglich eine einzige Leistungsverpflichtung erfüllt werden soll. Das steht aber in – unbemerktem – Widerspruch zu der vom I. Zivilsenat in seiner Leitsatzentscheidung vorgenommenen Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Anweisungsgrundsätze.26

b) Soweit der BGH im Ausgangspunkt das Vorliegen einer defekten Anweisung im Besprechungsfall aus der Feststellung des Berufungsgerichts ableitet, die Beklagte sei aufgrund des vom Kläger auf dem Überweisungsträger angegebenen Verwendungszwecks von einer Zahlungsanweisung ihrer Vertragspartnerin G an den Kläger ausgegangen, hat der Senat die Rechtsnatur der Anweisung bereits verfehlt.

Für das Vorliegen einer Anweisungslage ist es unabdingbar, dass der Angewiesene im Verhältnis zum Anweisungsempfänger eine zweckneutrale Zuwendung vornimmt, das heißt von jeder eigenen Zweckverfolgung in diesem Rechtsverhältnis absieht.27 Verfolgt er einen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Zuwendungsempfänger, kann er nicht zugleich seine Zuwendung dem Anweisenden zur Zweckdisposition zuleiten.28 Im Besprechungsfall unterwirft sich der Kläger aber gerade nicht einer fremden Zweckbestimmung. Er bestimmt seiner Zahlung einen eigenen Leistungszweck gegenüber der Zahlungsempfängerin durch Angabe der Referenznummer (zur objektiven Auslegung dieser Erklärung sogleich unter II.); im Fall 2 verfolgt der Kläger durch den Vermerk „Gebühr“ auf dem Überweisungsträger ebenfalls einen eigenen Leistungszweck.

Anders liegt es wiederum im Fall 1. Bei dem dort vermerkten Verwendungszweck „Ablösung Stadt P.“ handelt es sich um die von der Klägerin als vermeintliche Botin der angeblich Anweisenden (Stadt P.) an den Zahlungsempfänger übermittelte Zweckbestimmung im imaginären Valutaverhältnis. Den eigenen Leistungszweck, nämlich die Auszahlung der Termingeldeinlage, verfolgte die Klägerin gegenüber der Stadt P. bei ihrem erfolglosen Versuch, eine Anweisungsleistung an diese zu erbringen.

II. Irrtümliche Eigenleistung

Weder im Besprechungsfall noch in den Parallelfällen 2 und 3 ist die Zahlung durch eine (angebliche) Anweisung, sondern schlicht durch betrügerisches Handeln ausgelöst worden.29 Da die Klagepartei bei der Überweisung im Besprechungsfall und im Fall 2 einen Verwendungszweck bestimmte (oben I 2 b am Ende), stellt sich die Frage, ob sie eine irrtümliche Eigenleistung an den Zahlungsempfänger erbracht hat.

In Betracht kommt im Besprechungsfall eine Drittleistung des Klägers gemäß § 267 Abs. 1 BGB. Der XI. Zivilsenat verneint das (Besprechungsentscheidung Rn. 14) unter teils wörtlicher Übernahme der Entscheidungsgründe seines früheren Urteils in BGHZ 152, 30730 als – ceteris paribus – vermeintliches Präjudiz. Ein solches liegt jedoch nicht vor.

Im Fall 1 (BGHZ 152, 307) war es dem Finanzmakler K gelungen, die Klägerin durch raffinierte Täuschung über eine angebliche Weisung der Stadt P. zur Auszahlung der Termingeldeinlage und zur Übermittlung der angeblichen Tilgungszweckbestimmung der Stadt P. (Ablösungszahlung) gegenüber dem Beklagten als Zahlungsempfänger zu veranlassen. Hier war aufgrund der von der Klägerin als angebliche Botin überbrachten Leistungszweckbestimmung auf dem Überweisungsträger eine Eigenleistung der Klägerin als Dritte gemäß § 267 Abs. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen. Das hat der Senat seinerzeit zutreffend wie folgt dargelegt: „Angesichts des bei der Überweisung angegebenen Verwendungszwecks ‚Ablösung Stadt P.‘ spricht nichts dafür, dass der Beklagte die Klägerin im Zeitpunkt der Zuwendung für eine Dritte i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB und nicht für eine von der Stadt P. Angewiesene gehalten hat bzw. halten durfte“.31 Damit hat der XI. Zivilsenat im Fall 1 der Klage aus dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion wegen fehlender Anweisung der Klägerin mit Recht stattgegeben.

Anders verhält es sich jedoch wiederum im Besprechungsfall. Hier hat der Kläger gerade nicht auf Anweisung eines Dritten und schon gar nicht auf Anweisung der Firma G gezahlt. Gleichwohl formuliert der XI. Zivilsenat im direkten Anschluss an seine frühere Entscheidung: „Angesichts des bei der Überweisung angegebenen Verwendungszwecks spricht nichts dafür, dass die Beklagte den Kläger im Zeitpunkt der Zuwendung für einen Dritten i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB und nicht für einen von der Firma G Angewiesenen gehalten hat bzw. halten durfte“ (Besprechungsentscheidung Rn. 14).

Damit hat der Senat erneut den Verständnishorizont der Zahlungsempfängerin für allein maßgeblich gehalten und nach deren Zweckvorstellung eine Drittleistung ausgeschlossen. Demgegenüber bestand für die Beklagte nach ihrem Vorbringen wegen des vom Kläger angegebenen Verwendungszwecks in Gestalt der Referenznummer gerade umgekehrt Anlass, eine Drittleistung gemäß § 267 Abs. 1 BGB anzunehmen. Denn mit der Angabe des Verwendungszwecks hat der Kläger objektiv zum Ausdruck gebracht, auf die Schuld der Firma G gegenüber der Beklagten zu leisten. Die Beklagte konnte die Zahlung nach den ihr erkennbaren Umständen aus ihrem Empfängerhorizont bei objektiver Würdigung ohne Weiteres dem Kaufvertrag mit G zuordnen, weil sie mit G Zahlung durch Dritte verabredet hatte.32 Dieser (objektivierte) Sinn seiner Erklärung ist dem Kläger im Besprechungsfall auch zurechenbar, auch wenn er eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte. Die Divergenz zwischen seinem Willen und dem objektiven Erklärungsgehalt kann der Kläger aber im Wege der Anfechtung seiner Willenserklärung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) beseitigen. Die Leistungszweckbestimmung unterliegt als Willenserklärung33 selbstverständlich den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB. Jedenfalls in der Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Überweisungsbetrages ist die Anfechtungserklärung des Klägers im Besprechungsfall zu sehen.34 Damit ist die Leistung gemäß § 267 Abs. 1 BGB gescheitert. Die Zahlungsempfängerin schuldet Herausgabe der rechtsgrundlos erlangten Zahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Nur auf diesem (Um-)Weg ist das bereicherungsrechtliche Ergebnis des BGH im Besprechungsfall zu begründen.35

Im Fall 2 folgt der Bereicherungsausgleich den Regeln der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.36 Der von der Bundeskasse verfolgte Zweck der Erfüllung von Versorgungsansprüchen war für die Empfängerin objektiv erkennbar. Da keine Versorgungansprüche bestanden, konnte die Klägerin ihre Leistungen wegen Zweckverfehlung zurückverlangen.

Im Fall 3 fehlte der Zahlung von Anfang an eine Zweckbestimmung des Klägers. Da die Beklagte einen Behaltensgrund nicht geltend machen konnte, war sie dem Kläger zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verpflichtet.

D. Auslegung statt Zurechnung der Leistungszweckbestimmung

Die Analyse der vorgestellten Problemfälle hat gezeigt, dass eine einheitliche Begründung der bereicherungsrechtlichen Lösungen nicht möglich ist. Der Grund für die Bereicherungshaftung des Zahlungsempfängers ist in jedem Einzelfall verschieden. Eine schematische Behandlung der Fälle nach bereicherungsrechtlichen Paradigmen verbietet sich. Die Anwendung der in der Tradition der BGH-Rechtsprechung überkommenen bereicherungsrechtlichen Zurechnungsformel ebnet die Unterschiede der streitigen Sachverhalte unzulässig ein. Die Subsumtion unter die zu Anweisungslagen aufgestellten bereicherungsrechtlichen Grundsätze hat dazu geführt, dass der XI. Zivilsenat des BGH die unterschiedliche Ausgangslage der zur Entscheidung stehenden Streitfälle im Präjudizienvergleich verkannt und zu Unrecht eine mit Händen zu greifende Eigenleistung des Klägers verneint hat.

Dieser Befund verweist auf das grundlegende Problem der BGH-Rechtsprechung in Mehrpersonenverhältnissen, bei denen der BGH auf die Auslegung des Erklärungsverhaltens des Leistenden verzichtet und die Leistungsbeziehung im Wege der bereicherungsrechtlichen Zurechnung bestimmt. Diese Methode der Falllösung beruht darauf, dass der BGH den „modernen“ Leistungsbegriff schon bei seiner Übernahme als bloßes Zurechnungsinstrument missverstanden hat. Der BGH fragt nicht nach der Zweckerklärung des Leistenden, sondern prüft, wem die Zuwendung als Leistung „im bereicherungsrechtlichen Sinne“ zuzurechnen sei. Damit wird die mit dem zweckbestimmten Leistungsbegriff vorgegebene Kompetenz zur normengeleiteten Lösung von bereicherungsrechtlichen Streitfällen auf der Grundlage des gesetzlichen Tatbestandes der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 BGB) entwertet und das Tor zu einem regellosen Fallrecht mit unberechenbaren Ergebnissen geöffnet.37

Aus dem von der Rechtsprechung im Ausgangspunkt anerkannten Rechtssatz, dass unter einer Leistung eine zweckgerichtete Zuwendung zu verstehen ist, folgt als Konsequenz der Primat des Leistenden über die Bestimmung des Leistungszwecks und damit über die Festlegung des Leistungsverhältnisses. Denn der Leistende will den mit seiner Zuwendung verfolgten Zweck erreichen und sich bei Verfehlung des Zwecks die Rückforderung des Geleisteten vorbehalten. Die entscheidungserhebliche Frage kann daher nur lauten, ob es dem Leistenden gelungen ist, den von ihm verfolgten Leistungszweck in rechtsgeschäftlich wirksamer Weise gegenüber dem Empfänger gemäß den §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck zu bringen. Selbstverständlich kann bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen (die bloße Zweckvorstellung) des Erklärenden abgestellt werden, ebenso wenig auf den einseitigen Standpunkt des Erklärungsempfängers. Vielmehr kommt es nach allgemeinen Auslegungsregeln auf das Erklärungsverhalten des Leistenden an, das nach dem Verständnis eines mit den Verhältnissen vertrauten neutralen Beobachters zu beurteilen ist, der keinen Umstand berücksichtigen darf, der nur einer der Parteien erkennbar ist (sog. objektiver Empfängerhorizont).38


Fußnoten


1)

BGH, Urt. v. 31.10.1963 - VII ZR 285/61 - BGHZ 40, 272 = NJW 1964, 399.

2)

OLG Oldenburg, Urt. v. 30.05.2024 - 14 U 26/24.

3)

BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582.

4)

OLG Köln, Urt. v. 28.02.2002 - 7 U 82/01 und OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2002 - 12 U 165/01.

5)

BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 - NJW 2005, 60.

6)

Katzenstein, WM 2013, 1495.

7)

LG Stuttgart, Urt. v. 22.01.2010 - 16 O 437/09, unveröffentlicht.

8)

BVerfG, Beschl. v. 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116, 138 = NJW 1984, 1741, 1743 „Springer/Walraff“.

9)

BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Rn. 10 - NJW 2005, 60 zitiert lediglich „§ 812 Abs. 1 BGB“.

10)

BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 Rn. 14 - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582.

11)

BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 Rn. 15 ff. - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582.

12)

Erstmals BGH, Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 8/73 Rn. 10 ff. - BGHZ 61, 289 = WM 1973, 1374.

13)

Anders aber Omlor, ZIP 2026, 2591, 2592, unter 3.1.

14)

BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 Rn. 16 - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582 in Ergänzung des Senatsurteils vom 20.03.2001 - XI ZR 157/00 - BGHZ 147, 145, zum Scheckwiderruf.

15)

Katzenstein, WM 2013, 1495, 1497 f.

16)

BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Rn. 14 - NJW 2005, 60: „nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“.

17)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2003 - 6 U 141/03.

18)

BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Rn. 15 - NJW 2005, 60.

19)

Zustimmend Katzenstein, WM 2013, 1495, 1503; Staake, WM 2005, 2113, 2114: rechtlich fundierte Ausführungen des OLG.

20)

Vgl. schon BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 Rn. 17 - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582.

21)

Nur durch einen unzulässigen Perspektivenwechsel geht Omlor, ZIP 2026, 2591, 2592, unter 3.1 von einer wirksamen Anweisung kraft Rechtsscheins des Klägers und damit von einem intakten „Deckungsverhältnis“ aus; auf die (selbstverständlich) wirksame Zahlungsanweisung des Klägers im Rechtsverhältnis zu seinem Zahlungsdienstleister kommt es im Besprechungsfall jedoch nicht an.

22)

BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 Rn. 17 - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582: angebliche Weisung.

23)

Ebenso Parlove Singh Bawa, BKR 2026, 908, 910 mit der Forderung: „bei Fehlen der Anweisung vom Tatbestand her denken“.

24)

Zutreffend Katzenstein, WM 2013, 1495, 1499.

25)

Dazu Schnauder in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 783 Rn. 20; ausführlich demnächst, 14. Aufl., § 783 Rn. 23 f.

26)

BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 193/19 Rn. 26 ff. - WM 2021, 383; insoweit zustimmend Schnauder, WuB 2021, 212, 214, unter I. 2.

27)

Schnauder, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., vor § 783 Rn. 12; § 783 Rn. 15; demnächst, 14. Aufl., vor § 783 Rn. 12; § 783 Rn. 17; Marburger in: Staudinger, BGB, 2015, § 783 Rn. 29; Martinek/Heine in: jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 812 Rn. 130; Steininger, Die Anweisung, 2021, S. 85, 209 f., 275, 296: „reale Zuwendung“.

28)

Ebenso Katzenstein, WM 2013, 1495, 1497 f.

29)

Katzenstein, WM 2013, 1495, 1499, 1503, zum Fall 3.

30)

BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 Rn. 18 - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582.

31)

BGH, Urt. v. 05.11.2002 - XI ZR 381/01 Rn. 18 - BGHZ 152, 307 = NJW 2003, 582.

32)

Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag die Referenznummer auf dem Überweisungsträger der Kaufpreisschuld der Fa. G zugeordnet, das verkennt Omlor, ZIP 2026, 2591, 2592, unter 3.2; auch Parlove Singh Bawa, BKR 2026, 908, 909, unter III.2 verneint eine Drittleistung nach § 267 Abs. 1 BGB.

33)

Weitnauer in: Festschrift v. Caemmerer, 1978, S. 255, 272 f., 275; Schwab, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 812 Rn. 56, 57, 230; Martinek/Heine in: jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 812 Rn. 27.

34)

Eine Schadensersatzpflicht des Klägers gemäß § 122 Abs. 1 BGB scheidet nach § 122 Abs. 2 BGB wegen Fahrlässigkeit der Beklagten, jedenfalls aber mangels Vertrauensschadens der Beklagten (vgl. die Ausführungen des Besprechungsurteils Rn. 20) aus.

35)

Omlor, ZIP 2026, 2591, 2592, unter 3.2 hält eine Leistungskondiktion für gegeben, „weil eine – wenn auch fehlgeschlagene – Leistung im Valutaverhältnis (?) vorliegt“.

36)

So zutreffend OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2003 - 6 U 141/03.

37)

Vgl. Schnauder, NJW 1999, 2841, 2846; Schinkels, WuB 2017, 579; Schnauder, WuB 2021, 212; Schnauder, jurisPR-BKR 1/2020 Anm. 1; Schnauder, jurisPR-BKR 3/2021 Anm. 1.

38)

Schwab, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 812 Rn. 56; Thomale, Leistung als Freiheit, 2012, S. 23 ff.; Schnauder, NJW 1999, 2841, 2844 m.w.N. in Fn. 15.


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